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Wohnnutzung

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 A 10632/07.OVG vom 12.12.2007

Rechtsgebiete:LNatSchG, BauGB, ROG
Schlagworte:Bebauungsplan, Biotop, Biotopschutz, Befreiung, Allgemeinwohl, Erfordern, nicht beabsichtigte Härte, Raumordnungsplan, Ziel der Raumordnung, Wohnnutzung
Stichwort:Wohnnutzung
Leitsatz:1. Das Verbot der Beschädigung gesetzlich geschützter Biotope nach § 28 Abs. 3 Satz 1 LNatSchG ist auf die Tathandlung und nicht bereits auf die Überplanung der Flächen durch einen Bebauungsplan bezogen. Die Gemeinde hat jedoch ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung des Vorliegens einer Befreiungslage.

2. Zur Zielfestlegung "geplante Siedlungsbereiche für Wohnen" in einem regionalen Raumordnungsplan bei konkurrierenden Biotopschutzbelangen nach Landesrecht.

3. Zur Befreiung von landesgesetzlichen Biotopschutzvorschriften bei Bestehen einer zur Wohnnutzung vergleichbar geeigneten Alternative.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 8 A 10632/07.OVG



BVERWG – Urteil, BVerwG 9 C 4.05 vom 27.09.2006

Rechtsgebiete:BauGB, BauNVO, VwGO
Schlagworte:Erschließungsbeitrag, Erschlossensein, Mischgebiet, Wohnnutzung, gewerbliche Nutzung, Erreichbarkeit, Zugang, Zufahrt, Heranfahren, Herauffahren, Hindernis, Mauer, Höhenunterschied, Geländeniveau, Erschließungsvorteil, Bebaubarkeit, Gegenrüge, aktenwidrige Feststellungen, maßgeblicher Sachverhalt
Stichwort:Wohnnutzung
Leitsatz:1. Ein in einem Mischgebiet gelegenes Grundstück ist - vorbehaltlich besonderer Festsetzungen im einschlägigen Bebauungsplan - erschlossen i.S.v. § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB, wenn die für eine Wohnnutzung ausreichende Möglichkeit gegeben ist, mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen an das Grundstück heranzufahren und es von dort aus zu betreten.

2. Der ein Erschlossensein begründende Erschließungsvorteil verlangt nicht, dass die Erschließungsanlage dem Mischgebietsgrundstück eine Bebaubarkeit für alle nach § 6 Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzungen ermöglicht. Ein Erschließungsvorteil liegt vielmehr darin, dass auf dem Grundstück überhaupt eine der nach § 6 Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzungen genehmigt werden müsste. Unerheblich ist, welche Nutzung auf dem Grundstück tatsächlich bereits verwirklicht ist.

3. Der in der Rechtsprechung entwickelte, zur Annahme des Erschlossenseins führende Ausnahmefall, dass die übrigen Eigentümer schutzwürdig erwarten dürfen, dass ein bebauungsrechtlich nicht erschlossenes Grundstück gleichwohl in die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands einbezogen wird, setzt voraus, dass zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten Umstände vorliegen, die diese Erwartung stützen; bloße Mutmaßungen über künftige Entwicklungen reichen dafür nicht aus.

4. Auf die sog. Gegenrüge des Revisionsbeklagten zu unzutreffenden, insbesondere aktenwidrigen Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz hat das Revisionsgericht bei der Prüfung, ob sich die angefochtene Entscheidung aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 144 Abs. 4 VwGO), von dem im Revisionsverfahren von den Beteiligten unstreitig gestellten Sachverhalt auszugehen.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 9 C 4.05

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 4 M 335/05 vom 01.11.2005

Rechtsgebiete:KAG LSA
Schlagworte:Heim, Pflege, Betreuung, Wohngrundstück, übergroßes Altenpflegeheim, Wohnzweck, Wohnnutzung
Stichwort:Wohnnutzung
Leitsatz:Im Rahmen des § 6c Abs. 2 KAG LSA ist auf die bau(planungs)rechtliche Auslegung der Wohnnutzung abzustellen.

Der Begriff des "Wohnens" umfasst auch den dauerhaften Aufenthalt von Menschen in einem Wohnheim, bei denen - wie in einem Altenpflegeheim - die Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises gegenüber der Betreuung und Pflege der Bewohner in den Hintergrund tritt. Erst dann, wenn eine krankenhausähnliche Unterbringung vorliegt, kann nicht mehr von einem Wohnen gesprochen werden.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 4 M 335/05

BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 34.04 vom 07.07.2005

Rechtsgebiete:EV, VZOG
Schlagworte:Vermögenszuordnung, Einigungsvertrag, Wohngebäude, Wohnnutzung, Wohnungswirtschaft, Leerstand, leerstehendes Gebäude, Sanierung
Stichwort:Wohnnutzung
Leitsatz:Auch ein Wohngebäude in der Rechtsträgerschaft eines vormaligen VEB Wohnungswirtschaft, das am 3. Oktober 1990 leer stand, weil es unbewohnbar war, ist nach § 1a Abs. 4 Satz 3 VZOG der Gemeinde zuzuordnen, wenn es der Wohnnutzung wieder zugeführt werden sollte. Hierzu ist eine konkrete Absicht nicht erforderlich. Es genügt, dass es im Bestand des VEB als Wohngebäude geführt wurde, sofern nicht die Umnutzung oder der Abriss beschlossen war.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 C 34.04


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