1. Die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer auch für Mobilheime, Wohnmobile sowie Wohn- und Campingwagen, die zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs auf einem eigenen oder fremden Grundstück für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum abgestellt sind, ist rechtlich zulässig.
2. Der für diese Mobilheime, Wohnmobile sowie Wohn- und Campingwagen an der jährlich zu zahlenden Standplatzmiete einschließlich Mietnebenkosten entsprechend § 79 Abs. 1 BewG ausgerichtete Steuermaßstab ist sachgerecht und nicht als willkürlich zu beanstanden.
1. Fährt der Fahrer eines 3,08 m hohen Wohnmobils unter Missachtung dreier Verkehrszeichen 265 zu § 41 Abs. 2 Nr. 6 StVO, durch die ein Verkehrsverbot für Fahrzeuge mit einer Höhe über 2,50 m ausgesprochen wird, in eine Brückenunterführung ein und beschädigt dadurch sein Fahrzeug, so handelt er objektiv und subjektiv grob fahrlässig, soweit nicht schuldmindernde Umstände von erheblichem Gewicht vorliegen.
2. In einem solchen Fall liegt kein "Augenblicksversagen" vor.