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OLG-FRANKFURT – Beschluss, 3 W 34/09 vom 02.06.2009

Rechtsgebiete:GKG
Schlagworte:Streitwert, Gebührenstreitwert, Kostenstreitwert, Wohngeldabrechnung, WEG
Stichwort:Wohngeldabrechnung
Leitsatz:Der Kostenstreitwert einer Klage auf Erstellung einer Wohngeldabrechnung in WEG-Sachen bestimmt sich nach dem Interesse der Beteiligten (§ 49 Absatz 1 GKG). § 49a Absatz 2 GKG setzt für dieses Interesse lediglich Unter- und Obergrenzen. Eine Multiplikation des Interesses bis zum fünffachen ist von dieser Vorschrift weder geboten noch auch nur erlaubt (a. A. vor Inkrafttreten des § 49a GKG OLG Köln NJW 2007, 1759).
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 3 W 34/09




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