1. Artenschutzrechtliche Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote sind allein auf die Verwirklichungshandlung bezogen und gelten unmittelbar nur für die Zulassungsentscheidung.
2. Für die Bauleitplanung entfalten sie nur mittelbare Bedeutung dergestalt, dass der Planung die Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB fehlt, wenn ihrer Verwirklichung unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse entgegenstehen.
3. Auch für die in Bebauungsplänen festgesetzten Flächen für Erschließungsstraßen gilt das Artenschutzrecht nicht unmittelbar. Denn auch diese Festsetzung beinhaltet keine bindende Zulassungsentscheidung.
4. Zum naturschutzfachlichen Ermittlungsaufwand für die Prüfung, ob der Verwirklichung der Bauleitplanung unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse entgegenstehen.
5. Zu den Anforderungen an eine FFH-Vorprüfung für die Planung eines einem FFH-Gebiet benachbarten Gewerbegebiets.
Die Planung einer Ortsrandstraße, die zur deutlichen und nachhaltigen Verkehrsentlastung der Innerortslage beiträgt und dafür sorgt, dass zu-, ab- und durchfließender Verkehr möglichst zügig aus der Ortschaft herausverlagert wird, kann eine Abweichung von den grundsätzlichen Anforderungen des FFH-Rechts an den Lebensraumschutz rechtfertigen.
Ebenso können die Voraussetzungen für eine Befreiung von den artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen erfüllt sein.
Weist ein Bebauungsplan ein neues Wohngebiet (WA) aus, das durch vorhandene Verkehrswege Lärmbelastungen ausgesetzt wird, die an den Gebietsrändern deutlich über den Orientierungswerten der DIN 18005 liegen, ist es nicht von vornherein abwägungsfehlerhaft, auf aktiven Schallschutz durch Lärmschutzwälle oder -wände zu verzichten. Je nach den Umständen des Einzelfalls, z.B. in dicht besiedelten Räumen, kann es abwägungsfehlerfrei sein, eine Minderung der Immissionen durch eine Kombination von passivem Schallschutz, Stellung und Gestaltung von Gebäuden sowie Anordnung der Wohn- und Schlafräume zu erreichen.
1. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Umgebung eines (Bau-)Grundstücks in einem nicht beplanten Baugebiet einem der Baugebiete der §§ 2 ff. BauNVO entspricht, ist in erster Linie ist auf die nach den Bestimmungen der BauNVO in den verschiedenen Baugebieten allgemein zulässigen Nutzungen abzustellen; Nutzungen die in einem Baugebiet nach der BauNVO nur ausnahmsweise zulässig sind, stehen der Einordnung in ein solches Baugebiet entgegen, wenn sie sich nicht auf Ausnahmefälle beschränken und eine prägende Wirkung auf die Umgebung ausüben. Unzulässig ist es hingegen, eine vorhandene Bebauung in Zielrichtung auf eine scharfe Trennung von Gebietscharakter und zulässiger Bebauung geradezu gewaltsam in ein Baugebiet der in den §§ 2 bis 11 BauNVO bezeichneten Art zu pressen; dies schließt allerdings nicht aus, dass bestimmte Arten von Nutzungen außer Betracht bleiben, weil sie entweder nicht wesentlich sind oder so genannte Fremdkörper darstellen.
2. Ein Lebensmittel-Discounter kann grundsätzlich nicht mehr als "Nachbarschaftsladen" zur wohnungsnahen Versorgung eingeordnet werden, wenn er "großflächig" im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO ist.
3. Auch wenn die Schwelle der Großflächigkeit nicht überschritten wird, kann ein der Versorgung des Gebiets dienender Laden nicht gegeben sein, wenn der Lebensmittelmarkt verkehrsgünstig in der Nähe einer Straße mit bedeutender innerörtlicher Verkehrsfunktion errichtet wird und dadurch Kunden außerhalb des Gebiets eine gute Erreichbarkeit mit dem PKW gewährleistet.
4. Zur Frage der Verunstaltung durch eine Werbeanlage.
Die Festsetzung immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel (IFSP) in Bebauungsplänen zur Gliederung von Gewerbegebieten setzt voraus, dass zugleich das im Baugenehmigungsverfahren anzuwendende Verfahren der Schallausbreitungsberechnung sowie die Fläche, auf die der IFSP zu verteilen ist, festgesetzt wird (Anschluss an VGH BW BauR 2005, 1743 und BayVGH, BRS 63 Nr. 82).
Die Vorschriften des rheinland-pfälzischen Landesnaturschutzrechts über die Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung bei Plänen gelten auch hinsichtlich gemeldeter, aber noch nicht in die Gemeinschaftsliste aufgenommener und daher "potenzieller" FFH-Gebiete.
Zu den Anforderungen an eine sog. "FFH-Vorprüfung" (Screening).
Zur näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB zählen nicht solche Grundstücke, die von dem Baugrundstück durch einen stark frequentierten Hauptstraßenzug getrennt sind, der die eigentliche, durch Gewerbegrundstücke geprägte Innenstadt von dem diesseitigen, durch Wohnbebauung geprägten Gebiet abtrennt.
Stellplätze auf dem Baugrundstück, die einem in der Innenstadt liegenden Grundstück dienen sollen, entsprechen in einem solchen Fall nicht dem durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf im Sinne des § 12 Abs. 2 BauNVO.
Für eine abwägungsfehlerfreie Sicherung des Ausgleichs von planbedingten Eingriffen in Natur und Landschaft durch sonstige geeignete Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen gemäß § 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB F: 1997 (= § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB F: 2004) reicht es nicht aus, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses lediglich Eigentümerin ausgleichsgeeigneter Grundstücke ist oder ein unbefristetes Verfügungsrecht über solche Grundstücke hat. Zusätzlich muss sich aus den Gesamtumständen des konkreten Planungsverfahrens ein Mindestmaß an rechtlicher Bindung der Gemeinde hinsichtlich der Durchführung der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen auf derartigen Grundstücken ergeben.
Eine in der Vergangenheit bauaufsichtlich genehmigte gewerbliche Nutzung, die in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet einen Fremdkörper bildet (vgl. BVerwGE 84, 322 ff.), ist keine zugelassene Nutzung im Sinne des § 12 Abs. 2 BauNVO, sofern sie aktuell nicht wenigstens im Wege der Befreiung gemäß § 41 Abs. 2 BauGB zugelassen werden könnte.
1. Antragsbefugt im Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan ist auch ein Grundeigentümer außerhalb des Plangebiets, der sich auf Abwägungsmängel berufen kann. Maßgeblich sind insoweit nur Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulichen Bezug haben.
2. Der Mangel erneuter Auslegung muss fristgerecht gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Dem genügt nicht, wenn der Mangel vor Gericht in einem Bauzustimmungsverfahren gerügt worden ist, an dem die Gemeinde nicht beteiligt ist.
3. In einem Sondergebiet darf der "Störgrad" einem der BauNVO-Gebietstypen gleichgesetzt werden.
Der "Störgrad gleich einem Mischgebiet" ist neben einem (allgemeinen) Wohngebiet nicht abwägungsfehlerhaft.
Eine konkrete Konfliktlösung in Grenzlagen kann, soweit der Bebauungsplan dafür offen ist, noch anhand von § 15 BauNVO im Baugenehmigungsverfahren vorgenommen werden.
4. Zur konkreten Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme.
5. Nach Naturschutzrecht erforderliche Ausgleichsmaßnahmen können nach Planaufstellung vereinbart werden, wenn sie in ihren Grundzügen bereits während des Aufstellungsverfahrens bekannt waren
1. Die Gemeinde darf eine Fläche nicht als allgemeines Wohngebiet festsetzen, wenn ein im Hinblick auf Emissionen benachbarter landwirtschaftlicher Betriebe eingeholtes Gutachten nach der GIRL zu Immissionswerten kommt, die den Orientierungswert der GIRL für Dorfgebiete ausschöpfen bzw. überschreiten.
2. Ein Hinweis auf fehlende Abwehrrechte der Grundstückserwerber im allgemeinen Wohngebiet ist nicht geeignet, den Konflikt zu lösen.
3. Zur Zulässigkeit eines gegliederten Dorfgebietes für einen Bereich, der im Einwirkungsbereich landwirtschaftlicher Betriebe in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil liegt (Abgrenzung zu den U. des Senats vom 23.9.1999 - 1 K 5147/97 - BauR 2000, 137 u. 7.6.2000 - 1 K 3112/99 - n.v.).
Ein Bebauungsplan ist schon wegen fehlender Erforderlichkeit unwirksam, wenn anstelle tatsächlich gewollter Wohnbebauung in der Nähe eines emittierenden landwirtschaftlichen Betriebes ein Dorfgebiet festgesetzt wird. Hinzu kann ein Abwägungsfehler kommen.
1. Allein, dass sich ein Vorhaben nicht i. S. des § 34 BauGB "einfügt", kann der Nachbar nicht als eigene Rechtsbetroffenheit geltend machen, es sei denn das Vorhaben sei "rücksichtslos".
2. Das Gebot der Rücksichtnahme ist nicht schon verletzt, wenn eine dem Nachbarn günstigere bauliche Lösung möglich ist.
3. Pferdehaltung ist in allgemeinen Wohngebieten nicht schlechthin unzumutbar.
1. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens kommt es auf eine Interessenabwägung an, wenn der Ausgang des Hauptverfahrens nicht offensichtlich ist.
2. Die Gemeinde darf in Abwägung der Nachteile durch eine Neutrassierung einer Straße mit den Interessen der Bewohner von Wohnhäusern aus Gründen der Verkehrslösungen dem Straßenbau den Vorzug einräumen, sofern das Lärmschutzkonzept beachtet worden ist.
3. Lärmschutz sieht auf der ersten Stufe die Trennung von Wohnen und Umweltschäden vor, auf der zweiten sog. aktiven Schallschutz und erst auf der dritten Stufe passiven Schallschutz.
4. Für die Grundlagen-Beschaffung reicht es aus, sich einen groben Überblick über die vom Ver-kehrslärm betroffenen Räumlichkeiten zu schaffen; eine ein Einzelne gehende Ermittlung ist nicht erforderlich.
Bordell- und Wohnungsprostitution sind als gewerbliche Betätigung in Wohngebieten weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig; daran hat das Prostitutionsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3983) nichts geändert.
Ein für das Abwägungsergebnis relevanter Fehler im Abwägungsvorgang liegt nicht vor, wenn ein durch die Planung geschaffenes Problem noch während des Vollzugs des Bebauungsplans bewältigt werden kann, ohne die Konzeption der Planung zu berühren.
Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan erfordert bauleitplanerische Festsetzungen für ein oder mehrere Vorhaben; die Festsetzung eines Baugebiets allein reicht nicht aus.
Enthält ein als vorhabenbezogen bezeichneter Bebauungsplan keinen Hinweis auf das beabsichtigte Vorhaben, so kann dieser Mangel nicht durch Heranziehung des Durchführungsvertrages beseitigt werden.
Vereinsheime von Gesangvereinen, die als Anlagen für kulturelle Zwecke in allgemeinen Wohngebieten zur Regelbebauung gehören, gewinnen auch dann nicht den Charakter gebietsfremder Vergnügungsstätten, wenn sie vereinzelt zur Durchführung öffentlich zugänglicher Live-Musik-Veranstaltungen genutzt werden.
Zur Frage, wann Lärmimmissionen derartiger Veranstaltungen die nach den einschlägigen technischen Regelwerken vorgesehenen Orientierungswerte für seltene Ereignisse überschreiten dürfen.
1. Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO sind nicht zulässig, wenn die "Anlage für Verwaltungen" den Gebietscharakter des allgemeinen Wohngebiets gefährdet und damit gebietsunverträglich ist. Das ist der Fall, wenn das Vorhaben - bezogen auf den Gebietscharakter des allgemeinen Wohngebiets - aufgrund seiner typischen Nutzungsweise störend wirkt.
2. Die Gebietsunverträglichkeit beurteilt sich für § 4 BauNVO in erster Linie nach dem Kriterium der gebietsunüblichen Störung. Entscheidend ist dafür nicht, ob etwa die immissionsschutzrechtlichen Lärmwerte eingehalten werden.
Eine Mobilfunk-Sende- und Empfangsanlage, die nicht nur dem Nutzungszweck des Baugebiets, sondern der Versorgung des gesamten Stadtgebiets sowie mehrerer Gemeinden in der Umgebung dient, ist keine Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO.
§ 14 Abs. 2 BauNVO in den Fassungen von 1962, 1968 und 1977 ist nicht auf fernmeldetechnische Nebenanlagen anwendbar.
Beschluß vom 1. November 1999 - BVerwG 4 B 3.99 -
I. VG Sigmaringen vom 25.03.1998 - Az.: VG 1 K 2077/96 -
II. VGH Mannheim vom 16.10.1998 - Az.: VGH 8 S 1848/98 -
Wird ein an einem Ausfertigungsmangel leidender Bebauungsplan während eines anhängigen Normenkontrollverfahrens nach Behebung des Mangels nachträglich in Kraft gesetzt, so bleibt Verfahrensgegenstand nach wie vor der - inhaltlich unveränderte - Bebauungsplan, auch wenn er nicht mit Rückwirkung in Kraft gesetzt worden ist.
Auch der Mieter einer Wohnung kann durch einen Bebauungsplan oder seine Anwendung einen Nachteil erleiden oder zu erwarten haben und deshalb im Normenkontrollverfahren gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. antragsbefugt sein. Er kann namentlich geltend machen, sein Interesse, von zusätzlichem Verkehrslärm, den die Verwirklichung des Bebauungsplans mit sich bringen wird, verschont zu bleiben, sei in der Abwägung nicht berücksichtigt worden.
Zu der - die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ausschließenden - Geringfügigkeit
(a) des Interesses eines Bewohners, vor der durch Erweiterung seines Wohngebiets bedingten Zunahme des Anliegerverkehrs verschont zu bleiben,
(b) des Interesses des Inhabers eines Gewerbebetriebs im Wohngebiet, nicht Rücksicht auf hinzukommende Wohnbebauung infolge der Erweiterung des Wohngebiets nehmen zu müssen.
Urteil des 4. Senats vom 21. Oktober 1999 - BVerwG 4 CN 1.98 -
I. OVG Lüneburg vom 16.01.1998 - Az.: OVG 1 K 5279/96 -
1. Ausnahmen im Sinne des § 31 Abs. 1 BBauG/BauGB müssen als solche ausdrücklich bestimmt und vom planerischen Willen umfaßt sein. Bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes bestehende baurechtliche Vorschriften und festgestellte städtebauliche Pläne mit verbindlichen Regelungen der in § 9 BBauG/ BauGB bezeichneten Art (§ 173 Abs. 3 BBauG 1960, übergeleitete Bebauungspläne) können nicht in der Weise ausgelegt werden, daß sie mit ungeschriebenen Ausnahmen, etwa mit den in der Baunutzungsverordnung für das entsprechende Baugebiet vorgesehenen Ausnahmen, übergeleitet worden sein.
2. Der Überleitung baurechtlicher Vorschriften und städtebaulicher Pläne gemäß § 173 Abs. 3 BBauG 1960 steht nicht entgegen, daß sie zur Zweckbestimmung der Baugebiete Begriffe verwenden, die offen sind für eine sich dem Wandel der Lebensverhältnisse anpassende Auslegung.
3. Bei der Auslegung übergeleiteter Bebauungspläne kann die geltende Baunutzungsverordnung Anhaltspunkte für die Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe bieten, mit denen die Zweckbestimmung eines Baugebiets (hier: "den Wohnbedürfnissen" zu "dienen") allgemein festgelegt wird.
4. Auch die in übergeleiteten Bebauungsplänen festgesetzten Baugebiete müssen nach allgemeinen Merkmalen voneinander abgrenzbar sein. Das setzt bei der Bestimmung der in ihnen zulässigen Nutzungen durch Auslegung der Pläne eine typisierende Vorgehensweise (Differenzierung nach Nutzungsarten) voraus.
5. Der Auslegung eines übergeleiteten Bebauungsplans (hier: eines hamburgischen Baustufenplans von 1952) dahin, daß in dem festgesetzten Wohngebiet die Nutzung von Gebäuden zur vorübergehenden Unterbringung von Asylbewerbern allgemein zulässig ist, steht bundesrechtlich nichts entgegen.
6. Ob eine Abweichung von den Festsetzungen eines (hier: übergeleiteten) Bebauungsplans im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB städtebaulich vertretbar ist, ist anhand der konkreten Gegebenheiten danach zu beurteilen, ob die Abweichung unter Beachtung des § 1 BauGB auch Inhalt des Bebauungsplans sein könnte, von dessen Festsetzungen im einzelnen abgewichen werden soll.
Urteil des 4. Senats vom 17. Dezember 1998 - BVerwG 4 C 16.97 -
I. VG Hamburg vom 27.11.1992 - Az.: 16 VG 1409/92 und 16 VG 1252/91 -
II. OVG Hamburg vom 10.04.1997 - Az.: OVG Bf II 72/96 -
1. Der Überleitung bestehender baurechtlicher Vorschriften und festgestellter städtebaulicher Pläne mit verbindlichen Regelungen der in § 9 BBauG/BauGB bezeichneten Art gemäß § 173 Abs. 3 BBauG 1960 steht nicht entgegen, daß sie zur Zweckbestimmung der Baugebiete Begriffe verwenden, die offen sind für eine sich dem Wandel der Lebensverhältnisse anpassende Auslegung.
2. Bei der Auslegung übergeleiteter Bebauungspläne kann die geltende Baunutzungsverordnung Anhaltspunkte für die Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe bieten, mit denen die Zweckbestimmung eines Baugebiets (hier: "den Wohnbedürfnissen" zu "dienen") allgemein festgelegt wird.
3. Auch die in übergeleiteten Bebauungsplänen festgesetzten Baugebiete müssen nach allgemeinen Merkmalen voneinander abgrenzbar sein. Das setzt bei der Bestimmung der in ihnen zulässigen Nutzungen durch Auslegung der Pläne eine typisierende Vorgehensweise (Differenzierung nach Nutzungsarten) voraus.
4. Der Auslegung eines übergeleiteten Bebauungsplans (hier: eines hamburgischen Baustufenplans von 1953) dahin, daß in dem festgesetzten (nicht besonders geschützten) Wohngebiet auch eine Betriebskrankenkasse als kleinere, nicht zentrale Anlage der Verwaltung, ein Laden wie auch eine Arztpraxis zulässig sind, steht bundesrechtlich nichts entgegen.
Urteil des 4. Senats vom 17. Dezember 1998 BVerwG 4 C 9.98 -
I. VG Hamburg vom 26.3.1992 - Az.: 9 VG 2460/90 -
II. OVG Hamburg vom 10.4.1997 - Az.: OVG Bf II 68/96 -