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Wohnfläche

Entscheidungen der Gerichte




OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 241/05 vom 20.09.2006

Rechtsgebiete:WEG
Schlagworte:Wohnungseigentum, Wohnungseigentümerversammlung, Versammlung, Bruchteilsgemeinschaft, Wohnfläche, Nutzfläche
Stichwort:Wohnfläche
Leitsatz:1. Ein an einem Wohnungseigentum bzw. Teileigentum in Bruchteilsgemeinschaft Beteiligter ist berechtigt, einen Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung alleine anzufechten.

2. Stellt die Teilungserklärung für die Verteilung der Lasten und Kosten auf die Wohnfläche ab, so tritt bei einem Teileigentum an die Stelle der Wohnfläche die Nutzfläche.

3. Ist die Wohn- und Nutzfläche Maßstab für die Verteilung der Lasten und Kosten des Gemeinschaftseigentums, so brauchen diese zwar grundsätzlich nicht in der Teilungserklärung festgelegt werden; ist dies aber so, sind im Zweifel die dort genannten Flächenangaben verbindlich.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 20 W 241/05



OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 RE-Miet 2/01 vom 03.12.2002

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Wohnfläche, Mietvertrag, Sachmangel
Stichwort:Wohnfläche
Leitsatz:Es stellt jedenfalls einen Sachmangel der Wohnung im Sinne von § 537 I a.F. BGB dar, wenn die tatsächliche Wohnfläche die im Mietvertrag aufgeführte Fläche um mehr als 25% unterschreitet. Im übrigen wird der Erlass eines Rechtsentscheids abgelehnt.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 20 RE-Miet 2/01

HESSISCHER-VGH – Urteil, 4 UE 4782/96 vom 23.04.2001

Rechtsgebiete:HBO 1993, HWoAufG
Schlagworte:Aufenthaltsraum, Belegungsdichte, Benutzung, Unterkunft, Wohnung, Wohnfläche, gesunde Wohnverhältnisse
Stichwort:Wohnfläche
Leitsatz:Werden in Hessen in Wohnhäusern die Vorschriften des Hessischen Wohnungsaufsichtsgesetzes nicht eingehalten, so liegt notwendigerweise auch ein Verstoß gegen § 46 Abs. 1 HBO 1993 vor. Denn das Wohnungsaufsichtsgesetz enthält die Mindesterfordernisse für die Wahrung gesunder Wohnverhältnisse. Aufenthaltsräume, in denen aufgrund der Belegungsdichte gesunde Wohnverhältnisse nicht gewahrt sind, besitzen keine für ihre Benutzung ausreichende Wohnfläche.

Während die Unterbringung in einer Unterkunft lediglich der Befriedigung eines vorübergehenden Unterkunftsbedarfs dient, ist für das Wohnen im bauordnungsrechtlichen wie im bauplanungsrechtlichen Sinn eine auf Dauer angelegte selbständige Haushaltsführung kennzeichnend. Demgegenüber wird die Unterbringung in einer Unterkunft durch gleichzeitige Betreuung, Aufsicht, Pflege oder Anleitung geprägt.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 4 UE 4782/96


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