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Wohnbevölkerung

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 18.07 vom 13.03.2008

Rechtsgebiete:StVO, BayVwVfG, 16. BImSchV
Schlagworte:Autobahnmaut, Maut, Mautflucht, Mautausweichverkehr, erhebliche Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, Durchgangsverkehr, Durchfahrverbot, Erheblichkeitsschwelle, Verkehrslärm, Wohnbevölkerung, Lärm, Grenzwert, Sichtbarkeitsgrundsatz, Verkehrszeichen, Zusatzzeichen, Erkennbarkeit, Erfassbarkeit, Bestimmtheit
Stichwort:Wohnbevölkerung
Leitsatz:Ausnahmen von einem durch Verkehrszeichen angeordneten Durchfahrverbot können nicht durch eine nur schriftlich ergangene und bekanntgemachte Allgemeinverfügung zugelassen werden.

Den Anforderungen an die sofortige Erkennbarkeit des Regelungsgehalts von Verkehrszeichen (Sichtbarkeitsgrundsatz) genügt jedenfalls eine Schilderkombination nicht mehr, die aus einem Verbotszeichen und vier Zusatzzeichen besteht.

Orientierungspunkte dafür, wann die Beeinträchtigungen durch Mautausweichverkehr die Erheblichkeitsschwelle des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO erreichen, können unter anderem der Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV - entnommen werden.

Erhebliche Auswirkungen liegen danach unter anderem dann vor, wenn der Beurteilungspegel durch den Mautausweichverkehr um mindestens 3 dB (A) oder auf mindestens 70 dB (A) am Tage oder 60 dB (A) in der Nacht erhöht oder ein schon in dieser Höhe bestehender Beurteilungspegel weiter erhöht wird.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 C 18.07



HESSISCHER-VGH – Beschluss, 2 TG 2606/05 vom 16.01.2006

Rechtsgebiete:StVO, VwGO
Schlagworte:Bundesstraße, Erprobung, Fahrverbot, Lastkraftwagen, Lärmschutz, Mautpflicht, Wohnbevölkerung
Stichwort:Wohnbevölkerung
Leitsatz:1) Zur Interessenabwägung im Falle des Betreibers einer speziell auf den LKW-Verkehr ausgerichteten Tank- und Rastanlage an einer Bundesstraße, für die die Straßenverkehrsbehörde nach Einführung der Autobahn-Maut ein auf ein Jahr befristetes ganztägiges Fahrverbot für Lastkraftwagen über 3,5 t angeordnet hat.

2) § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, wonach das Oberverwaltungsgericht nur die dargelegten Gründe prüft, enthebt das Beschwerdegericht in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 (i.V.m. dem auf Verkehrszeichen entsprechend anzuwendenden Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) nicht der Verpflichtung zu prüfen, ob sich die angefochtene Entscheidung zwar nicht mit der von der Beschwerde angegriffenen Begründung des Verwaltungsgerichts, wohl aber aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig erweist.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 2 TG 2606/05


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