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OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 C 11960/02.OVG vom 18.06.2003

Rechtsgebiete:BauGB
Schlagworte:Baurecht, Bauplanungsrecht, Innenbereich, Außenbereich, Außenbereichssatzung, Vorhaben, Wohnbauvorhaben, Wohnzweck, Wohnzwecken dienende Vorhaben, Flächennutzungsplan, Landwirtschaft, Splittersiedlung, Belange, öffentliche Belange, Rechtsschutzinteresse, Rechtsschutzbedürfnis
Stichwort:Wohnbauvorhaben
Leitsatz:1. Eine Satzung gemäß § 35 Abs. 6 BauGB über die erleichterte Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich hat ausschließlich eine positive, die Zulässigkeit bestimmter nichtprivilegierter Vorhaben unterstützende, aber keine negative Wirkung. Sie lässt die Anwendbarkeit des § 35 Abs. 1 BauGB hinsichtlich der dort bezeichneten privilegierten Vorhaben unberührt.

2. Zum Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag gegen eine Außenbereichssatzung nach § 35 Abs. 6 BauGB.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 8 C 11960/02.OVG




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