Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Anschluss an eine verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitgebers in einem Prozessvergleich darauf geeinigt, das Arbeitsverhältnis habe aufgrund einer Kündigung des Arbeitgebers geendet, verpflichtet sich dieser aber zugleich zur Zahlung einer Abfindung entsprechend § 9, 10 KSchG, widerspricht es dem zeugnisrechtlichen Wohlwollensgebot, im
Arbeitszeugnis neben einem Hinweis auf das beiderseitige Einvernehmen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses anzugeben, dies sei auf Veranlassung des Arbeitgebers geschehen.
1. Art. 34 Satz 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, soweit er ein Wohlwollensgebot enthält, das auf das Ermessen der Einbürgerungsbehörden bei der Bemessung der Gebühren einwirkt, unmittelbar anwendbar.
2. Dem Wohlwollensgebot des Art. 34 Satz 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist jedenfalls dann ausreichend Rechnung getragen, wenn die Einbürgerungsgebühren nicht über die Deckung des Kostenaufwandes hinausgehen und im Bedarfsfall so weit ermäßigt werden, dass sie auch für finanziell schlecht gestellte Flüchtlinge kein Hindernis für die Einbürgerung darstellen. Eine weitergehende zusätzliche Gebührenermäßigung allein im Hinblick auf den Flüchtlingsstatus des Einbürgerungsbewerbers verlangt das Wohlwollensgebot nicht.