1. Dient ein vom gewählten Betriebsrat initiiertes arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren der Klärung der Frage, ob für eine karitative Einrichtung auch nach Beitritt des Arbeitgebers zum Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche weiterhin das BetrVG Anwendung findet, ist an diesem Verfahren eine nach kirchlichem Recht gewählte, parallel agierende Mitarbeitervertretung nicht im Sinne von § 83 Abs. 3 ArbGG beteiligt.
2. Zu den Anforderungen, die nach § 118 Abs. 2 BetrVG an die Einflussnahmemöglichkeiten einer Kirche auf die religiöse Tätigkeit einer karitativen Einrichtung zu stellen sind, damit diese den Charakter einer kirchlichen Einrichtung gewinnt.
Für die Satzung einer nach dem Berufsgruppenprinzip organisierten Gewerkschaft gelten die allgemeinen Bestimmtheitsanforderungen. Eine über den verlautbarten Satzungsinhalt hinaus in Anspruch genommene ungeschriebene Annex-Zuständigkeit besteht nicht.
Eine von einem Bauträger errichtete Wohnanlage, die zum Eigentumserwerb und/oder Miete der Wohneinheiten vorgesehen ist und im Gebäudekomplex über eine von einem anderen Träger betriebene Sozialstation verfügen soll, die das "Betreute Wohnen" ermöglicht, stellt keine in einem Bebauungsplan festgesetzte Anlage des Gemeinbedarfs mit der Zweckbestimmung "Alteneinrichtung der freien Wohlfahrtspflege" dar.
Das dem Arbeitgeber in § 5 Abs. 6 AVR Paritätischer Wohlfahrtsverband eingeräumte Ermessen ist nicht auf die Prüfung der Voraussetzungen des Abs. 7 bezogen. Die schlechte wirtschaftliche Situation einer Einrichtung kann bei der Entscheidung über den Bewährungsaufstieg berücksichtigt werden.
1. Beruht die Tarifgebundenheit der Arbeitsvertragsparteien an bestimmte tarifliche Bestimmungen* auf Seiten des Arbeitgebers nicht auf der Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband, sondern auf dem tariflich zugelassenen "Anschluss" an den Tarifvertrag, so wird nach Kündigung des Tarifvertrages dessen Nachwirkung gem. § 4 Abs. 5 TVG nicht durch Abschluss eines Nachfolgetarifvertrages** beendet, welchem sich der Arbeitgeber nicht angeschlossen hat.
2. Enthält im vorstehenden Fall der im Jahre 2002 abgeschlossene Arbeitsvertrag eine mittelbare Bezugnahme auf die bei Vertragsschluss geltenden Tarifbestimmungen (s.o.) "in ihrer jeweils geltenden Fassung" und schließen die Tarifvertragsparteien nachfolgend einen "Übergangstarifvertrag" (s.o.), welcher die bislang geltenden Tarifverträge "ersetzt", so muss bei Auslegung, inwiefern die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel nach dem Willen der Arbeitsvertragsparteien auch die Regeln des späteren Übergangstarifvertrages umfasst, der Umstand berücksichtigt werden, dass der Arbeitgeber schon durch sein Fernbleiben vom Verband dokumentiert hat, dass er sich an künftige tarifliche Regelungen, soweit sie über eine Aktualisierung ("Jeweiligkeit") hinausgehen, im Zweifel auch arbeitsvertraglich nicht binden will. Der für die Ersetzung des BAT durch den TVöD herangezogene Rechtsgedanke der umfassenden "Tarifsukzession" tritt damit zurück.
- Tarifvertrag für die Arbeitsbedingungen für die in Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaften beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, an deren Gliederungen der Arbeiterwohlfahrt, Bezirk Westliches Westfalen e.V. als Mehrheitsgesellschafter beteiligt sind, abgeschlossen am 30.09.1998, gekündigt zum 30.04.2004. Nach § 2 des Tarifvertrages richten sich die Arbeitsbedingungen nach den Bestimmungen des Bundes-Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt (BMT-AW II) vom 01.01.1977 sowie den dazu abgeschlossenen Nebentarifverträgen in den jeweils geltenden Fassungen mit Ausnahme der Bestimmungen in den §§ 33 und 35 des BMT-AW II.
- Übergangstarifvertrag vom 23.12.2004 für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt (ÜbgTV-Bund-West)
1. Ein Leistungserbringer von Haushaltshilfe kann Anspruch auf Abschluss einer von ihm unterbreiteten Vergütungsvereinbarung haben, wenn der Vergütungsvorschlag der Krankenkasse gegen die Anforderungen des Kartellrechts oder gegen Grundrechte des Leistungserbringers verstößt und nach den konkreten Umständen des Einzelfalls anders als durch Abschluss einer Vergütungsvereinbarung nach dem Angebot des Leistungserbringers ein rechtmäßiges Verhalten der Krankenkasse nicht möglich ist.
2. Eine Krankenkasse darf einen mit ihr durch Versorgungsvertrag verbundenen Leistungserbringer gegenüber konkurrierenden Anbietern gleichartiger Leistungen (hier: Wohlfahrtsverbände) ohne sachlich gerechtfertigten Grund weder unmittelbar noch mittelbar unterschiedlich behandeln, wenn sie eine marktbeherrschende oder marktstarke Stellung inne hat.
3. Zur Feststellung der marktbeherrschenden oder marktstarken Stellung einer Krankenkasse und deren Missbrauchs beim Abschluss von Vergütungsvereinbarungen.
Der Betriebsrat und der Arbeitgeber können wirksam vereinbaren, dass im Falle der Verletzung der Beteiligungsrechte des Betriebsrates nach den §§ 99, 100 BetrVG eine Vertragsstrafe an das Deutsche Rote Kreuz zu zahlen ist.
1. Die für eine Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe erforderliche Verfolgung gemeinnütziger Ziele liegt nur vor, wenn der Träger selbstlos handelt, wie es auch im Steuerrecht für die Anerkennung der Förderung gemeinnütziger Zwecke gefordert wird.
2. Es verstößt weder gegen Art. 12 Abs. 1 GG noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn § 75 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe von der Verfolgung gemeinnütziger Ziele abhängig macht.
3. Europäisches Gemeinschaftsrecht verlangt keine andere Auslegung des Gemeinnützigkeitsbegriffs.
1. Ein freier Träger, der gegenüber Substitutionspatienten Leistungen der (begleitenden) psychosozialen Betreuung erbringt und weiter anbietet, kann die gerichtliche Feststellung verlangen, dass der Träger der Sozialhilfe verpflichtet ist, eine (Grund-)Entscheidung über den Abschluss oder Nichtabschluss einer Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII zu treffen, wenn die von dem freien Träger in seiner Einrichtung angebotenen Leistungen dem Leistungsumfang der Sozialhilfe zuzurechnen sind.
2. Suchtkranke Personen, die sich in ärztlicher Substitutionsbehandlung befinden und für die eine sachverständige Stelle die Notwendigkeit einer begleitenden psychosozialen Betreuung bescheinigt, sind in der Regel behinderte Menschen im Sinne von § 53 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 2 Abs. 1 SGB IX, die einen gesetzlichen Anspruch auf Eingliederungshilfe haben.
3. Die Leistung der begleitenden psychosozialen Betreuung stellt regelmäßig die geeignete und notwendige Hilfe dar, mit welcher der gesetzlich anzuerkennende Bedarf von Substitutionspatienten auf Gewährung von Eingliederungshilfe gedeckt werden kann.
4. Die Einordnung der begleitenden psychosozialen Betreuung als Leistungen der Sozialhilfe wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass der Sozialhilfeträger Hilfeempfänger in Einzelfällen nach § 2 Abs. 1 SGB XII auf vorrangig verpflichtete Träger anderer Sozialleistungen verweisen kann.
5. Die Ausgestaltung und Änderung des sogenannten Förderverhältnisses zwischen dem freien Träger, der die begleitende psychosoziale Betreuung erbringt und weiter anbietet, und dem Träger der Sozialhilfe - hier durch Umstellung der Finanzierung des freien Trägers im Rahmen von Austauschverträgen nach § 56 HmbVwVfG auf (bloße) Zuwendungen nach der Landeshaushaltsordnung - berührt weder den Individualanspruch des Substitutionspatienten auf Gewährung von begleitender psychosozialer Betreuung noch dessen Einordnung als eine Leistung der Sozialhilfe im Sinne von § 75 Abs. 2 und 3 SGB XII.
Der Existenzgründungszuschuss gem § 421l SGB III ist bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu berücksichtigen.
1. Das Betriebsverfassungsgesetz findet keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften und die ihnen zugeordneten karitativen und erzieherischen Einrichtungen. Die Zuordnung iSd. § 118 Abs. 2 BetrVG setzt eine institutionelle Verbindung zwischen der Kirche und der Einrichtung voraus, auf Grund derer die Kirche über ein Mindestmaß an Einflussmöglichkeiten verfügt, um auf Dauer eine Übereinstimmung der religiösen Betätigung der Einrichtung mit kirchlichen Vorstellungen gewährleisten zu können.
2. Das erforderliche Mindestmaß an Einflussmöglichkeiten der Evangelischen Kirche auf die religiöse Tätigkeit in der Einrichtung wird nicht allein durch die Mitgliedschaft der Einrichtung oder ihres Rechtsträgers im Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche begründet. Dies ist nur der Fall, wenn das Diakonische Werk seinerseits über entsprechende Einflussmöglichkeiten gegenüber der Einrichtung oder ihrem Rechtsträger verfügt.
3. Die Heranziehung der Vorschriften der ZPO über die Nebenintervention ist im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG durch die Verfahrensregelungen in § 81, § 83 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 ArbGG ausgeschlossen.
1. Das Rechtsschutzinteresse für die in § 18 Abs. 2 BetrVG genannten Feststellungen besteht auch außerhalb eines Wahlverfahrens, wenn die gleiche Problematik bei einer künftigen Betriebsratswahl erneut auftreten kann (im Anschluss an BAG vom 25. Mai 1988 - 7 ABR 51/87 - n. a. v. unter Verweisung auf BAG vom 25. November 1980 - 6 ABR 62/79 - AP Nr. 3 zu § 18 BetrVG 1972).
2. Ein Betriebsrat kann die Kenntnis von den zahlenmäßigen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 S. 1 BetrVG für bestimmte "Einrichtungen", deren Arbeitnehmer an der angefochtenen Betriebsratswahl teilgenommen haben, schon deshalb haben, weil er gem. § 19 WO-BetrVG die Wahlakten bis zur Beendigung seiner Amtszeit aufzubewahren hat, aus denen dies unschwer ersichtlich gewesen und wohl von ihm gerade wegen § 4 Abs. 2 BetrVG im Anfechtungsverfahren über die Betriebsratswahl tunlichst vorgetragen worden wäre, weil dann diese als Betriebe dem Hauptbetrieb, der hier wohl die Einrichtung in der Hauptverwaltung war, zuzuordnen waren. Seine durch die Einschränkung "auf den ersten Blick" geäußerten Zweifel daran, ob bei diesen 19 Einrichtungen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 S. 1 BetrVG vorgelegen haben, erscheinen daher eher als eine Behauptung ins Blaue hinein, der auch im vom Amtsermittlungsprinzip beherrschten Beschlussverfahren nicht weiter nachzugehen war.
3. Betriebs- und Betriebsteilbegriff wie BAG vom 17. Januar 2007 - 7 ABR 63/05 - AP Nr. 18 zu § 4 BetrVG 1972.
4. Die Leitungsmacht eines "Einrichtungsleiters" i. S. eines Betriebsleiters betreffend soziale und personelle Angelegenheiten sowohl im individual- als auch kollektivrechtlichen Bereich wird nicht dadurch wesentlich beeinträchtigt, dass ihn die vom Arbeitgeber ausdrücklich angeordnete Verpflichtung trifft, sich vom "Leiter Personalrecht" des "Hauptbetriebs" beraten zu lassen, wenn klar ist, dass er - auch entgegen dessen entsprechenden Ratschlägen und Empfehlungen - eigenverantwortlich entscheidet und dies auch den Arbeitnehmern bekannt gemacht worden ist.
5. Die Arbeitnehmer eines betriebsratslosen Betriebsteils gem. § 4 Abs. 1 S. 2 l. S. BetrVG dürfen zwar an einer Betriebsratswahl beim Hauptbetrieb teilnehmen, jedoch infolge entsprechender Verweisung auf § 3 Abs. 3 S. 2 BetrVG erst nach vorangegangener "Abstimmung".
Eine landesrechtliche Vorschrift (hier: § 13 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW), die aus Gründen der Verunstaltungsabwehr Anlagen der Außenwerbung außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile grundsätzlich für unzulässig erklärt, ist dem Bauordnungsrecht zuzuordnen. Sie greift nicht in die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für das Bodenrecht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG) über.
1. Der Rettungsdienst und der Krankentransport sind nicht von der Gewerbesteuer befreit.
2. § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 KStG, § 3 Nr. 6 Satz 2 GewStG i.V.m. §§ 64 bis 68 AO sind (auch) drittschützende Normen. Ein Verstoß der Finanzbehörden gegen diese Vorschriften kann zu einer Verletzung von Rechten der Mitbewerber führen (Bestätigung der Senatsrechtsprechung).
3. § 66 AO steht einer Verpflichtungsklage nicht entgegen, die ein körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflichtiger Anbieter von Rettungsdienst- und Krankentransportleistungen mit dem Ziel erhebt, andere Anbieter dieser Leistungen --insbesondere Wohlfahrtsverbände-- zu besteuern.
1. Durch gesonderte Berechnung nach § 82 Abs 3 SGB XI kann der Träger einer nach § 9 SGB XI öffentlich geförderten Pflegeeinrichtung den Anteil seiner Investitionskosten auf die Heimbewohner umlegen, für die er keine oder nur eine anteilige öffentliche Förderung erhalten hat.
2. Bei der Ermittlung der umlagefähigen Investitionskosten kommt landesrechtlichen Förderbescheiden keine Tatbestandswirkung zu; insbesondere ist eine Begrenzung der umlagefähigen Investitionskosten auf die landesrechtlich förderfähigen Investitionskosten unzulässig.
Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II kann die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht ganz oder teilweise als privilegiertes Einkommen angesehen werden.
1. Arbeitsvertragordnungen der diakonischen Verbände sind keine Tarifverträge. Den Beschlüssen der arbeitsrechtlichen Kommission kommt keine normative Wirkung zu.
2. Eine Bezugnahmeklausel, wonach für das Dienstverhältnis der Bundesangestelltentarifvertrag vom 23. Februar 1961 (BAT) nebst Änderungen und zusätzlichen Regelungen in der Fassung des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau gilt, verweist nicht unmittelbar auf tarifvertragliche Arbeitsbedingungen. Durch eine derartige Bezugnahmeklausel wird nicht jede von der arbeitsrechtlichen Kommission beschlossene Arbeitsvertragsordnung in das Arbeitsverhältnis transformiert. Die dynamische Ausgestaltung wird durch den Wortlaut der arbeitsvertraglichen Regelung dahingehend begrenzt, dass das Arbeitsverhältnis dem BAT - wenn auch in modifizierter Form - zeitdynamisch unterstellt wird und nur die üblichen Tarifentwicklungen mitvollzogen werden sollen.
3. Die Arbeitsvertragsordnung vom 20. Juli 2005 wird von der im Streitfall maßgeblichen Bezugnahmeklausel nicht erfasst. Sie stellt keine Änderung des BAT in der Fassung des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau dar, weil sie keine im Rahmen des Üblichen liegende Fortentwicklung des BAT ist, sondern einen "Tarifwechsel" darstellt.
§ 31 der Arbeitsvertragsordnung vom 17. Mai 2005 wird von der Bezugnahmeklausel ebenfalls nicht erfasst, da er sich darin erschöpft, die Beendigung der Anwendung des Tarifvertrages über ein Urlaubsgeld anzuordnen.
4. Die Arbeitsvertragsordnung vom 20. Juli 2005 und § 31 der Arbeitsvertragsordnung vom 17. Mai 2005 kommen nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu Anwendung.
1. Arbeitsvertragordnungen der diakonischen Verbände sind keine Tarifverträge. Den Beschlüssen der arbeitsrechtlichen Kommission kommt keine normative Wirkung zu.
2. Eine Bezugnahmeklausel, wonach für das Dienstverhältnis der Bundesangestelltentarifvertrag vom 23. Februar 1961 (BAT) nebst Änderungen und zusätzlichen Regelungen in der Fassung des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau (Dienstvertragsrecht) gilt, verweist nicht unmittelbar auf tarifvertragliche Arbeitsbedingungen. Durch eine derartige Bezugnahmeklausel wird nicht jede von der arbeitsrechtlichen Kommission beschlossene Arbeitsvertragsordnung in das Arbeitsverhältnis transformiert. Die dynamische Ausgestaltung wird durch den Wortlaut der arbeitsvertraglichen Regelung dahingehend begrenzt, dass das Arbeitsverhältnis dem BAT - wenn auch in modifizierter Form - zeitdynamisch unterstellt wird und nur die üblichen Tarifentwicklungen mitvollzogen werden sollen.
3. Die Arbeitsvertragsordnung vom 20. Juli 2005 wird von der im Streitfall maßgeblichen Bezugnahmeklausel nicht erfasst. Sie stellt keine Änderung des BAT in der Fassung des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau dar, weil sie keine im Rahmen des Üblichen liegende Fortentwicklung des BAT ist, sondern einen "Tarifwechsel" bildet.
4. Die Arbeitsvertragsordnung vom 20. Juli 2005 kommt nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu Anwendung.
1. Arbeitsvertragordnungen der diakonischen Verbände sind keine Tarifverträge. Den Beschlüssen der arbeitsrechtlichen Kommission kommt keine normative Wirkung zu.
2. Eine Bezugnahmeklausel, wonach für das Dienstverhältnis der Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter vom 31. Januar 1962 (BMT-G II) nebst Änderungen und zusätzlichen Regelungen in der Fassung des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau (Dienstvertragsrecht) gilt, verweist nicht unmittelbar auf tarifvertragliche Arbeitsbedingungen. Durch eine derartige Bezugnahmeklausel wird nicht jede von der arbeitsrechtlichen Kommission beschlossene Arbeitsvertragsordnung in das Arbeitsverhältnis transformiert. Die dynamische Ausgestaltung wird durch den Wortlaut der arbeitsvertraglichen Regelung dahingehend begrenzt, dass das Arbeitsverhältnis dem BAT - wenn auch in modifizierter Form - zeitdynamisch unterstellt wird und nur die üblichen Tarifentwicklungen mitvollzogen werden sollen.
3. Die Arbeitsvertragsordnung vom 20. Juli 2005 wird von der im Streitfall maßgeblichen Bezugnahmeklausel nicht erfasst. Sie stellt keine Änderung des BAT in der Fassung des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau dar, weil sie keine im Rahmen des Üblichen liegende Fortentwicklung des BAT ist, sondern einen "Tarifwechsel" darstellt.
§ 31 der Arbeitsvertragsordnung vom 17. Mai 2005 wird von der Bezugnahmeklausel ebenfalls nicht erfasst, da er sich darin erschöpft, die Beendigung der Anwendung des Tarifvertrages über ein Urlaubsgeld anzuordnen.
4. Die Arbeitsvertragsordnung vom 20. Juli 2005 und § 31 der Arbeitsvertragsordnung vom 17. Mai 2005 kommen nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu Anwendung.
Der Einsatz erwerbsfähiger Hilfebedürftiger zur Verrichtung von im öffentlichen Interesse liegenden, zusätzlichen Arbeiten ("Ein-Euro-Jobs") in der Dienststelle unterliegt der Mitbestimmung des dortigen Personalrats bei Einstellungen.
1. Der Notarztdienst nach Art. 21 BayRDG stellt im Hinblick auf die öffentlich-rechtliche Ausgestaltung des Rettungsdienstes in Bayern hoheitliche Tätigkeit dar.
2. Für die Überprüfung eines Hausverbots, das von einer mit der Durchführung des Rettungsdienstes beauftragten Hilfsorganisation (Art. 18, Art. 19 BayRDG) gegenüber einem Notarzt in Ausübung des Notarztdienstes erlassen wird, ist der Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) eröffnet.
3. Die Rechtsform der Hilfsorganisation ist für die Frage des Rechtswegs insoweit unerheblich.
1. Für die Bestimmung des zuständigen Unfallversicherungsträgers ist auch bei Wohlfahrtsorganisationen grundsätzlich auf das Unternehmen als Ganzes und nicht auf die jeweilige Einrichtung abzustellen.
2. Die Sonderregelung, nach der die in Einrichtungen zur Hilfe bei Unglücksfällen tätigen Personen bei einem Träger der öffentlichen Hand beitragsfrei versichert sind (§ 128 Abs 1 Nr 6, § 185 Abs 2 S 1 SGB VII), beschränkt sich auf diesen Personenkreis und gilt nicht für Einrichtungen, die die betreffende Organisation im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege betreibt.
Ist das streitige Krankenhaus von der Diakonie unter Abweichung von den von ihr selbst aufgestellten und als unabdingbar bezeichneten Mindestanforderungen als Mitglied aufgenommen worden, so ist für die Anerkennung als karitative Einrichtung einer Religionsgemeinschaft i. S. von § 118 (2) BetrVG 1972 entscheidend, ob dennoch das von der Rechtsprechung geforderte Mindestmaß an Einflussmöglichkeiten der Kirche gegeben ist, das es rechtfertigen würde, den Arbeitgeber von den Konfrontationen staatlicher Betriebsverfassung zu befreien.
1. Eine Einigung zwischen Tarifvertragsparteien kann ein zivilrechtlicher Vorvertrag sein, der bei hinreichender Bestimmtheit zum Abschluss eines Tarifvertrages verpflichtet.
2. Ein schützenswertes Vertrauen in eine bestehende Rechtslage setzt deren Kenntnis voraus; ein Tarifvertrag kann deshalb im Einzelfall rückwirkend in bereits entstandene Ansprüche eingreifen, wenn zum Zeitpunkt des (objektiven) Entstehens des Anspruchs kein Tarifunterworfener (subjektiv) von der Anspruchsentstehung ausgegangen ist und unverzüglich nach "Entdecken" der objektiven Rechtslage deren Grundlage für alle Tarifunterworfenen erkennbar in Zweifel gezogen und die maßgeblichen Schritte zu einer rückwirkenden Änderung dieser Rechtslage eingeleitet worden sind.
Abbruch einer Betriebsratswahl im Eilverfahren, weil die beim Arbeitgeber beschäftigten erwerbsfähigen Hilfebedürftigen mit Aufwandsentschädigung gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II als wahlberechtigt angesehen und bei der Berechnung der Betriebsratsgröße mitberücksichtigt worden sind.
Bestellt eine Kommune einem freien Träger der Wohlfahrtspflege zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben unentgeltlich ein Erbbaurecht an einem Grundstück mit aufstehendem Senioren- und Pflegeheim, ist dies keine freigebige Zuwendung und daher nicht gemäß § 3 Nr. 2 GrEStG grunderwerbsteuerfrei.
Die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer auf die Innehabung einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet, diskriminiert die Ehe und verstößt gegen Art. 6 Abs. 1 GG.
Die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer auf die Innehabung einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet, diskriminiert die Ehe und verstößt gegen Art. 6 Abs. 1 GG.