1. § 19 AuslG i.d.F. des Gesetzes vom 25.5.2000 (BGBl. I S. 742) ist auf noch nicht bestandskräftig abgeschlossene Verfahren auch dann anwendbar, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung (1.6.2000) aufgehoben worden war (wie VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.11.2001 - 11 S 541/01 - und Urteil vom 14.5.2002 - 1 S 1746/01 -).
2. Eine besondere Härte im Sinn von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG kann sich auch aus Umständen ergeben, die nicht unmittelbar auf die Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft zurückzuführen sind. Bei der Härtefallprüfung zu berücksichtigen sind alle aus der Rückkehrverpflichtung infolge der Beendigung des ehebedingten Aufenthaltsrechts resultierenden, erheblichen Beeinträchtigungen.