1. Zur - hier verneinten - versorgungsrechtlichen Anrechenbarkeit die Tätigkeit bei dem Niedersächsischen Studieninstitut in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis gemäß § 10 Satz 1 und 2 BeamtVG.
2. Bei der Regelung des § 85 Abs. 10 BeamtVG handelt es sich nicht um eine allgemeine Grundbestimmung des BeamtVG, sondern diese ist integraler Bestandteil allein des Übergangsrechtes des § 85 BeamtVG.
3. Das Tatbestandsmerkmal der "Wiederernennung" im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 3 BeamtVÜV i. V. m. § 3 BeamtVÜV liegt nur dann vor, wenn ein im bisherigen Bundesgebiet begründetes Beamten- oder Richterverhältnis mit Anspruch auf Dienstbezügen vor oder mit der Ernennung Beitrittsgebiet geendet hat. Dabei ist - wie sich aus § 1 Abs. 2 BeamtVÜV i. V. m. § 85 Abs. 9 BeamtVG ergibt - ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang erforderlich.
Die Sonderregelungen für die neuen Länder im Hochschulpakt 2020 haben jedenfalls für die Studiengänge, in denen die Studienanfängerzahl für das Wintersemester 2006/2007 gegenüber dem Jahr 2005 nicht niedriger festgesetzt worden ist, für den mit dem 1. Oktober 2006 beginnenden Berechnungszeitraum keine unmittelbaren kapazitätswirksamen Folgen.
1. Zulassung zum Studium der Zahnmedizin an der Universität Hamburg zum Wintersemester 2004/2005.
2. § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO ist auch nach der Änderung durch das Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess (v. 20.12.2001, BGBl. I S. 3987) nicht dahin zu verstehen, dass eine juristische Person des öffentlichen Rechts sich nur durch eigene Beamte oder Angestellte vertreten lassen kann.
Die Universität Hamburg kann in Streitverfahren betreffend die Zulassung zu den Studiengängen Medizin und Zahnmedizin vor dem Oberverwaltungsgericht durch Angestellte der rechtsfähigen Körperschaft "Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf" mit Befähigung zum Richteramt vertreten werden.
3. Die Stellen der Klinik und Poliklinik für Zahn-, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (ZMKG-Chirurgie) können nach dem Ergebnis summarischer Prüfung nicht ohne Änderung der Kapazitätsverordnung der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zugeordnet werden.
4. Die Einordnung der ZMKG-Chirurgie in das Kopf- und Hautzentrum des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf bildet gegenwärtig für die Neuabgrenzung der Lehreinheit Zahnmedizin keinen allein tragfähigen Grund. Die räumlichen und organisatorischen Gesichtspunkte der Errichtung von Zentren als Leistungsbereichen (§ 15 UKEG) sind für die nach den Vorschriften der Kapazitätsverordnung vorzunehmende Abgrenzung der Lehreinheiten als fachliche Einheiten (§ 7 Abs. 2 Satz 1 KapVO) nicht ausschlaggebend.
5. Verfügbare Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals, die in Anwendung des geltenden Kapazitätsrechts zur Lehreinheit Zahnmedizin gehören, dürfen nicht mit der Erwägung einer anderen Lehreinheit zugeschlagen werden, nur auf diesem Weg lasse sich das Ziel erreichen, die Studienanfängerzahl im Studiengang Zahnmedizin (längerfristig) auf 60 Studierende pro Jahr zu reduzieren.
6. Der Umstand, dass Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals zum Berechnungsstichtag und/oder im Berechnungszeitraum unbesetzt oder nur teilbesetzt sind, ist allein kein zureichender Grund, diese Stellen bei der Kapazitätsberechnung unberücksichtigt zu lassen. Dies gilt auch für die Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter (Abgrenzung zur älteren Rechtsprechung des Beschwerdesenats, wie sie Gegenstand des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. April 1990 [DVBl. 1990 S. 940] war).
7. Drittmittelbeschäftigte sind in die Berechnung des Lehrangebots nach §§ 8, 9 KapVO nicht einzubeziehen.