1. Leistet ein Beamter als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaften in seinem Heimatland einen nichtberufsmäßigen Wehrdienst ab, kann diese Zeit nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG als Vordienstzeit bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn zum Zeitpunkt des Ableistens des nichtberufsmäßigen Wehrdienstes das Heimatland des Beamten bereits Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften war.
2. Vordienstzeiten, die ein Beamter als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaften in seinem Heimatland erbracht hat und deren Berücksichtigung bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit im Ermessen des Dienstherrn stehen, können ermessensfehlerfrei außer Betracht gelassen werden, wenn aufgrund dieser Vordienstzeiten der Beamte nach dem Recht seines Heimatlandes einen Anspruch auf Altersrente erworben hat, da in diesen Fällen aufgrund der Anwendbarkeit der europarechtlichen Wanderarbeitnehmer-Verordnung eine Anrechnung nach § 55 Abs. 8 BeamtVG ausgeschlossen ist.
3. Eine vorübergehende Erhöhung der Versorgungsbezüge nach § 14a BeamtVG kommt auch dann in Betracht, wenn ein Beamter als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaften in seinem Heimatland nach dortigem Recht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert war und Pflichtbeiträge geleistet hat.
Die Auslegung des § 57b Abs. 1 Satz 2 HRG ergibt, dass nur der Berufsgruppe der Ärzte in der Zeit nach abgeschlossener Promotion eine entsprechend länger befristete Beschäftigung ermöglicht werden sollte. Hierfür spricht der Wortlaut des Gesetzes sowie sein Sinn und Zweck. Die Verlängerung der Befristungszeit sollte den Erfordernissen der Facharztausbildung von mehreren Jahren Rechnung tragen. Die Auslegung führt zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung.
Die Befristung des Arbeitsverhältnisses einer mit dem vollen Stundendeputat beschäftigten Lektorin kann nicht auf die Privilegierung des § 57 b HRG gestützt werden, weil diese nicht als wissenschaftliche Mitarbeiterin anzusehen ist.
Die Möglichkeit zur eigenen wissenschaftlichen Qualifizierung durch eine vorgesehene teilweise Freistellung in der vorlesungsfreien Zeit gibt in einem solchen Fall dem Arbeitsverhältnis nicht das Gepräge.
1. Beruft sich eine Forschungseinrichtung i.S.v. § 57 d HRG als Arbeitgeberin in dem zeitlich letzten von mehreren nahtlos aneinander gereihten befristeten Arbeitsverträgen mit einem wissenschaftlichen Mitarbeiter ausdrücklich und ausschließlich auf einen - der Sache nach auch tatsächlich vorliegenden - Befristungsgrund i.S.v. § 57 b Abs. 2 Nr. 1 - 4 HRG i.d.F. v. 19.1.1999, kann der Umstand, dass die Befristung möglicherweise zusätzlich auch mit Hilfe eines außerhalb des HRG a.F. liegenden gesetzlichen Befristungsgrundes hätte gerechtfertigt werden können, nicht dazu führen, dass der letzte Vertrag auf die Befristungshöchstgrenze des § 57 c Abs. 2 HRG a.F. nicht anzurechnen ist (entgegen BAG v. 22.6.2005, 7 AZR 499/04).
2. Nach richtiger Ansicht kommt es für die Anrechenbarkeit auf die Befristungshöchstgrenze von fünf Jahre gemäß § 57 c Abs. 2 HRG a.F. allein darauf an, ob im Arbeitsvertrag entsprechend dem Gebot des § 57 b Abs. 5 HRG a.F. ein unter § 57 b Abs. 2 - 4 HRG a.F. fallender Befristungsgrund angegeben ist.
Mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot ist vereinbar, dass die Lehrveranstaltungen nebenberuflich an der Universität tätiger habilitierter Wissenschaftler, denen die Lehrbefugnis (venia legendi) verliehen wurde (insbesondere Privatdozenten und außerplanmäßige Professoren), nicht als Lehrauftragsstunden i.S.d. § 10 KapVO in die Kapazitätsermittlung einbezogen werden
Zur Berücksichtigung der Interessen von Studienbewerbern im Zusammenhang mit der (kapazitätsvermindernden) Befristung der Beschäftigungsverhältnisse mit wissenschaftlichen Mitarbeitern.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 2004 (NJW 2004, 2803), mit welcher das 5. HRGÄndG ex tunc für nichtig erklärt wurde, hat nicht zur Folge, dass durch sämtliche nach dem 23. Februar 2002 unter (vermeintlicher) Geltung der erleichterten Befristungsmöglichkeiten des 5. HRGÄndG mit wissenschaftlichen Mitarbeitern für einen festgelegten Zeitraum geschlossenen Verträge unbefristete Beschäftigungsverhältnisse begründet wurden.
1. Die Laufbahn des Akademischen Rates ist den beamteten wissenschaftlichen Mitarbeitern im Sinne von § 72 Abs. 1 UG vorbehalten (wie Urteil des Senats vom 23.07.1980 - IV 1534/78 -).
2. Zur Zuordnung eines Beamten zur Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter i. S. von § 72 Abs. 1 UG oder der Lehrkräfte für besondere Aufgaben i. S. von § 76 UG.
3. Die Übertragung von Lehraufgaben auf wissenschaftliche Mitarbeiter ist nur zulässig, wenn die erforderlichen Lehrveranstaltungen nicht durch Professoren oder andere hauptamtliche Lehrkräfte sichergestellt und durchgeführt werden können.