1. Die Vortragstätigkeit ist als privilegierte Tätigkeit gemäß § 42 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BRRG lediglich in dem in der Gesetzesbegründung genannten Kontext von wissenschaftlicher und künstlerischer Tätigkeit zu sehen. Dies schließt aus, dass jeder Vortrag ungeachtet seines Inhaltes und der äußeren Rahmenbedingungen zum Anrechnungsausschluss auf die Versorgung führt.
2. Regelmäßige (z. B. als Lehr- und Unterrichtungstätigkeiten) bzw. gegen Entgelt abgehaltene (gewerbliche) Vorträge unterfielen nicht der Genehmigungsfreiheit des § 42 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BRRG; ihre Privilegierung nach § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG (a. F.) scheidet infolge dessen aus.
Die nach Maßgabe des § 46 DRiG i.V.m. § 66 Abs. 2 Satz 1 BBG auch für Richter im Bundesdienst geltende Pflicht, eine entgeltliche schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit schriftlich anzuzeigen, verletzt nicht das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Ein Professor darf Lehrveranstaltungen abhalten, die gegenständlich in Konkurrenz zu Lehrveranstaltungen eines anderen Hochschullehrers treten (im Anschluss an BVerwGE 20, 235).