Arbeitnehmer, die gemäß § 12 Abs. 1 Satz 4 UKG der Überleitung ihrer mit dem Land Baden-Württemberg bestehenden Arbeitsverhältnisse auf das Universitätsklinikum widersprochen haben, sind nicht mehr als Beschäftigte im personalvertretungsrechtlichen Sinne dem Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst, sondern allein dem Universitätsklinikum zuzuordnen, so dass sie für die Wahl des Hauptpersonalrats bei diesem Ministerium nicht mehr wahlberechtigt sind.