1. Das Kreditgeschäft ist auch ohne gleichzeitiges Betreiben des Einlagengeschäfts ein Bankgeschäft i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG.
2. Das Betreiben eines Bankgeschäfts i.S.d. § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG umfasst nicht nur rechtsgeschäftliches Handeln, sondern alle wesentlichen zum Vertragsschluss hinführenden Schritte.
3. Im Inland wird ein Bankgeschäft i.S.d. § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG auch betrieben, wenn ein Kreditinstitut bankgeschäftliche Leistungen dort ohne eigene physische Präsenz im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs erbringt.
a) Die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 2356 Abs. 2 BGB durch einen Notar ("Erbscheinsverhandlung") ist als Niederschrift im Sinne des § 38 Abs. 1 BeurkG zu werten; sie findet deshalb bei der Ermittlung der auf die Urkundsgeschäfte entfallenden Punktzahl im Auswahlverfahren zur Besetzung von Stellen für Anwaltsnotare nach Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. d des Runderlasses zur Ausführung der Bundesnotarordnung in seiner geänderten Fassung vom 10. August 2004 (JMBl. für Hessen S. 323) keine Berücksichtigung.
b) Die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung für das Verwaltungsrecht rechtfertigt nicht die Vergabe von Sonderpunkten nach Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. e, cc des Runderlasses.
1. Hessische Gemeinden waren auch schon vor der Neufassung des § 121 HGO im Jahre 2005 berechtigt, zuvor in kommunaler Regie veranstaltete Weihnachtsmärkte zu "privatisieren".
2. Eine solche Privatisierung setzt voraus, dass die Gemeinde sämtliche Rechte und Pflichten des Marktveranstalters, insbesondere das Recht der Auswahl der Marktbeschicker (§ 70 GewO), auf ein Privatrechtssubjekt überträgt und in Bezug auf den Markt nur noch die öffentlich-rechtlichen Pflichtaufgaben in gewerbe-, straßen- und ordnungsrechtlichen Angelegenheiten wahrnimmt.
Polizeiliche bzw. ordnungsrechtliche Eingriffsbefugnisse zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bzw. zur Beseitigung von Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unterliegen keiner Verwirkung.
Zur Haftung des Bundeslandes wegen möglicher richterlicher Auslegungsfehler im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens nach § 80 VwGO unter den Gesichtspunkten des gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruches und der Amtshaftung.
Die in der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg geregelte Rücknahme der Berechtigung, eine Facharztbezeichnung zu führen, schließt einen Rückgriff auf § 48 LVwVfG nicht stets aus (in Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 13.07.1999 - 9 S 2767/97 -, MedR 2000, 274).
a) Die über die Gewährung einer Subvention entscheidende Behörde kann deren Voraussetzungen auch dann nicht privatautonom frei gestalten, wenn sie die Beihilfe nicht durch einen Verwaltungsakt, sondern zivilrechtlich durch einen Nachlass vom Kaufpreis gewährt.
b) Die Geltendmachung eines vertraglichen Anspruchs auf Rückgewähr einer Subvention unterliegt den gleichen Grundsätzen, wie sie für den Widerruf eines die Subvention gewährenden Verwaltungsaktes nach § 49 Abs. 3 VwVfG gelten. Sie ist ausgeschlossen, wenn ein Verstoß gegen vertragliche Pflichten unter Berücksichtigung des für die Subvention geltenden gesetzlichen Rahmens des Vermerks zum Haushaltstitel und der einschlägigen Verwaltungsvorschriften nicht dazu geführt hat, dass der mit dem Einsatz der öffentlichen Mittel verfolgte Zweck verfehlt worden ist.
Die Gewährung einer Zuwendung im sog. Bankenverfahren ist nicht notwendig deshalb öffentlich-rechtlicher Natur, weil es sich um einen verlorenen Zuschuss handelt und eine öffentlich-rechtlich verfasste Sparkasse als Hausbank tätig wird.
1. Die Vermittlung von Sportwetten in Form der Oddset-Wette ohne die nach § 3 Abs. 1 NLottG erforderliche Konzession verstößt gegen Vorschriften des Strafrechts und damit gegen die öffentliche Sicherheit iSd Nds. SOG.
2. Weder eine nach dem Gewerberecht der DDR noch eine von einer österreichischen Behörde erteilte Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten besitzt in Niedersachsen Gültigkeit.
3. Der Ausschluss Privater von der Veranstaltung von Sportwetten in Niedersachsen begegnet keinen durchgreifenden verfassungs- oder gemeinschaftsrechtlichen Bedenken.
1. Nach der Privatisierung der Deutschen Bundespost können "Flächen für den Gemeinbedarf" nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB für die Grundversorgung mit Postdienstleistungen (Universaldienst im Sinne von §§ 11 ff. PostG) festgesetzt werden.
2. Die kommunale Bauleitplanung darf sich dem Strukturwandel im Postwesen nicht verschließen. Das Interesse der Deutschen Post AG an einer wirtschaftlichen Nutzung ihres Grundeigentums sowie die Rahmenbedingungen der privatwirtschaftlichen Erbringung von Postdienstleistungen sind bei der planerischen Abwägung zu berücksichtigen.
a) Beeinträchtigt ein marktbeherrschendes Unternehmen unter mißbräuchlicher Ausnutzung seiner marktbeherrschenden Stellung die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen auf einem von ihm nicht beherrschten Drittmarkt, kann ein auf dem Drittmarkt tätiger Wettbewerber Unterlassung verlangen.
b) Der räumlich relevante Markt der Versorgung von Kleinverbrauchern mit elektrischer Energie wird auch nach der Liberalisierung des Energiemarktes durch das Versorgungsgebiet des örtlichen Netzbetreibers bestimmt, solange der weit überwiegende Teil der abgenommenen Energiemenge (hier: mehr als 90 %) weiterhin von dem Netzbetreiber geliefert wird.
c) Ein Kopplungsangebot, mit dem ein marktbeherrschender Stromversorger Strom und Telekommunikationsdienstleistungen zu einem vergünstigten Gesamtgrundpreis anbietet, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, sofern keine Zwangskopplung vorliegt und auf dem Telekommunikationsmarkt keine Marktzutrittsschranken für Wettbewerber begründet werden.
Beeinträchtigt ein marktbeherrschendes Unternehmen unter mißbräuchlicher Ausnutzung seiner marktbeherrschenden Stellung die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen auf einem von ihm nicht beherrschten Drittmarkt, steht ein Unterlassungsanspruch auch demjenigen Unternehmen zu, das seinerseits den Drittmarkt beherrscht.
Der BFH hält § 19 Abs. 1 ErbStG i.d.F. des JStG 1997 i.V.m. § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 6 Satz 4 ErbStG, § 12 ErbStG sowie §§ 13a, 19a ErbStG, dabei § 12 ErbStG i.V.m. den in dieser Vorschrift in Bezug genommenen Vorschriften des BewG, wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) für verfassungswidrig, weil die Vorschriften zur Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage beim Betriebsvermögen, bei den Anteilen an Kapitalgesellschaften sowie beim Grundbesitz (einschließlich des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens) gleichheitswidrig ausgestaltet sind.
1) Die Wirtschaftsverwaltung eines (neuen) Bundeslandes stellt weder ganz noch teilweise eine Funktionsnachfolge in die Aufgaben der Bezirksplankommission in der ehemaligen DDR dar.
2) Vordienstzeiten bei den Bezirksplankommissionen in der ehemaligen DDR können i.d.R. nicht gemäß § 19 BAT-O und der dazu ergangenen Übergangsvorschriften als Beschäftigungszeit bei einem (neuen) Bundesland angerechnet werden.
§ 11 AEG dient ausschließlich dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung des Betriebs einer vorhandenen, dem allgemeinen Verkehrsbedürfnis entsprechenden Verkehrsinfrastruktur und stellt deshalb kein im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO subjektives Recht eines Übernahmeinteressenten dar.