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Wirtschaftsrecht

Entscheidungen der Gerichte

OLG-STUTTGART – Beschluss, 20 Kap 1/08 vom 22.04.2009

1. a) Ein Umstand ist dann i.S.d. § 13 Abs. 1 Satz 1 WpHG hinreichend wahrscheinlich, wenn ein verständiger, nicht spekulativ handelnder Anleger ihn auf verlässlicher Informationsgrundlage ihm Rahmen seiner Investitionsentscheidung berücksichtigt hätte.

b) Die Beschlussfassung des Aufsichtrats in einer Angelegenheit, die in seine originäre Zuständigkeit fällt, ist in diesem Sinne schon vor der Beschlussfassung hinreichend wahrscheinlich, wenn die Entscheidung definitiv vorabgestimmt ist (Anschluss BGH, Beschluss vom 25.02.2008, II ZB 9/07).

2. a) Für den Aufschub der Veröffentlichung einer Insiderinformation nach § 15 Abs. 3 WpHG bedarf es keiner bewussten Entscheidung des Emittenten.

b) Selbst wenn eine bewusste Entscheidung erforderlich wäre, der Emittent eine solche aber nicht getroffen hätte, würde bei Vorliegen der Voraussetzungen für diesen Befreiungstatbestand gleichwohl eine Haftung wegen nicht unverzüglicher Veröffentlichung der Insiderinformation entfallen, weil der Emittent auch bei bewusster Entscheidung für die Selbstbefreiung die Information nicht früher veröffentlicht hätte (rechtmäßiges Alternativverhalten).

BFH – Urteil, II R 26/07 vom 21.04.2009

1. Überträgt der Kommanditist einer GmbH & Co. KG schon zu Lebzeiten seine Kommanditbeteiligung vollständig und seinen Geschäftsanteil an der nicht am Gesellschaftsvermögen beteiligten Komplementär-GmbH bis auf einen Rest von 2% auf den anderen Kommanditisten sowie GmbH-Gesellschafter und gehen später im Erbwege der restliche Geschäftsanteil sowie eine zurückbehaltene und jedenfalls nicht zu hoch verzinsliche Darlehensforderung gegen die KG auf den verbliebenen Kommanditisten über, hat zwischenzeitlich bereits wegen fehlender Gewinnbeteiligung keine verdeckte Mitunternehmerschaft bestanden, sofern auch die noch fortgesetzte Geschäftsführertätigkeit in der geschäftsführenden Komplementär-GmbH nicht unangemessen hoch vergütet worden ist.

2. Der Erwerb des restlichen Geschäftsanteils sowie der Darlehensforderung von Todes wegen ist ein Erwerb einzelner Wirtschaftsgüter, der auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Betriebsunterbrechung nach § 13a Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ErbStG begünstigt ist.

BFH – Urteil, IX R 9/07 vom 20.01.2009

Bei der Vorauszahlung des gesamten Kaufpreises fehlt es am erforderlichen Vollzug des Anschaffungsgeschäfts (Kaufvertrag über den Erwerb eines Grundstücks mit Alt-Gebäude und noch zu erbringenden Bauleistungen), wenn die Veräußerer den auf ihr Konto überwiesenen Geldbetrag wegen dessen treuhänderischer Bindung zu keinem Zeitpunkt zur freien Verfügung erhalten haben.

OLG-CELLE – Beschluss, 11 W 43/08 vom 12.12.2008

Ein Vertrag zur Beauftragung Dritter mit der Arbeitsvermittlung nach § 37 SGB III hat öffentlichrechtliche Rechtsnatur.

OLG-STUTTGART – Urteil, 20 U 19/07 vom 15.10.2008

1. Zur Darlegungslast im aktienrechtlichen Anfechtungsprozess.

2. Ohne konkrete Anhaltspunkte, die berechtigte Zweifel an der Richtigkeit von Stimmrechtsmitteilungen von nach §§ 21 ff WpHG Meldepflichtigen begründen, ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft nicht zu Nachfragen bezüglich der Stimmrechts- und Zurechnungsverhältnisse von Aktionären verpflichtet.

3. Für die Wirksamkeit eines Hauptversammlungsbeschluss über ein "Delisting" bedarf es keines Vorstandsberichts über das Abfindungsangebot und auch nicht dessen Prüfung durch einen sachverständigen Prüfer (Anschluss BGHZ 153, 47 - Macrotron).

HAMBURGISCHES-OVG – Urteil, 4 Bf 104/06 vom 22.04.2008

1. Die für eine Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe erforderliche Verfolgung gemeinnütziger Ziele liegt nur vor, wenn der Träger selbstlos handelt, wie es auch im Steuerrecht für die Anerkennung der Förderung gemeinnütziger Zwecke gefordert wird.

2. Es verstößt weder gegen Art. 12 Abs. 1 GG noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn § 75 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe von der Verfolgung gemeinnütziger Ziele abhängig macht.

3. Europäisches Gemeinschaftsrecht verlangt keine andere Auslegung des Gemeinnützigkeitsbegriffs.

OLG-STUTTGART – Beschluss, 20 W 9/06 vom 14.02.2008

1. Ein Antrag im Spruchverfahren auf gerichtliche Entscheidung über Abfindung und Ausgleich im Fall eines Unternehmensvertrags (§§ 304, 305 AktG) ist u.a. nur dann zulässig, wenn innerhalb der Antragsfrist schlüssig dargelegt wird, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung noch Aktionär ist.

2. Kommt bei der Anteilsbewertung zur Bemessung der angemessenen Abfindung nach § 305 AktG die Heranziehung eines durchschnittlichen Börsenkurses aus einem Referenzzeitraum von drei Monaten vor der Hauptversammlung nicht in Betracht, weil aus diesem Kurs wegen marginalen Handels und volatiler Kurse der Verkehrswert der Aktie zum Stichtag nicht tragfähig abgeleitet werden kann, dann kann als Desinvestitionswert ersatzweise ein Durchschnittskurs aus der Zeit vor Bekanntgabe der beabsichtigten Unternehmensvertrags berücksichtigt werden, wenn selbst bei geringem Handel ein hinreichend stabiles Kursniveau festzustellen ist, so dass die Annahme eines Verkehrswerts in dieser Höhe zum Bewertungsstichtag gerechtfertigt ist.

OLG-STUTTGART – Beschluss, 20 W 10/06 vom 14.02.2008

Zur Berechnung von Abfindung und Ausgleich beim Unternehmensvertrag.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 7 UE 533/06 vom 25.01.2008

1. § 80 HSchG erfasst über die in anderen Bundesländern erworbenen Abschlüsse hinaus auch die Abschlüsse und Berechtigungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erworben wurden.

2. § 80 Satz 3 HSchG, nach dem die Anerkennung eines außerhalb des Landes Hessen erworbenen Abschlusses nur versagt werden darf, wenn die Anforderungen an dessen Erwerb den Anforderungen an den Erwerb des entsprechenden hessischen Abschlusses offensichtlich ungleichwertig sind, ist eine Befugnisnorm mit strikt verpflichtendem Inhalt, keine Ermessensnorm.

3. Eine offensichtliche Ungleichwertigkeit der Anforderungen und damit einhergehend der zu vergleichenden Abschlüsse im Sinne des § 80 Satz 3 HSchG liegt vor, wenn zwischen den Bildungsgängen Unterschiede von einem solchen Gewicht bestehen, dass sich eine fehlende Gleichwertigkeit einem unvoreingenommenen und verständigen Betrachter aufdrängt.

4. Die vorgeschriebene Anzahl zu absolvierender Schuljahre ist ein gewichtiges Kriterium bei der Beurteilung der Wertigkeit von Bildungsabschlüssen, wobei in bestimmten Grenzen eine nach Schuljahren kürzere Schulzeit allerdings durch eine höhere Beschulungsintensität und/oder eine besondere Qualität des Lehrpersonals bzw. der Lehre kompensiert werden kann.

5. Individuelle Kenntnisse, Fertigkeiten und Befähigungen, die der Inhaber des außerhessischen Abschlusses nach dem Zeitpunkt seines Schulabschlusses erworben hat, sind beim nach § 80 Satz 3 HSchG vorzunehmenden Vergleich der schulischen Abschlüsse ohne Bedeutung.

6. Aufgrund der besonderen Sachkunde der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen haben von ihr getroffene Bewertungen und tatsächliche Feststellungen sowie von ihr erteilte amtliche Auskünfte bei der gerichtlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung grundsätzlich erhebliches Gewicht und stehen funktional einer sachverständigen Äußerung gleich.

BAG – Urteil, 6 AZR 1108/06 vom 28.11.2007

1. Droht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit einer fristlosen Kündigung, die ein verständiger Arbeitgeber nicht in Betracht gezogen hätte, um den Arbeitnehmer zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags zu veranlassen, wird die Widerrechtlichkeit der Drohung nicht durch eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eingeräumte Bedenkzeit beseitigt.

2. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände ändert eine dem Arbeitnehmer eingeräumte Bedenkzeit auch nichts an der Ursächlichkeit der Drohung für den späteren Abschluss des Aufhebungsvertrags. Für eine von der Drohung nicht mehr maßgeblich beeinflusste Willensbildung spricht jedoch, dass der Anfechtende die Bedenkzeit dazu genutzt hat, die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung durch aktives Verhandeln - zB neue eigene Angebote - erheblich zu seinen Gunsten zu beeinflussen, insbesondere wenn er selbst rechtskundig ist oder zuvor
Rechtsrat eingeholt hat bzw. auf Grund der Dauer der eingeräumten Bedenkzeit hätte einholen können.

OLG-STUTTGART – Beschluss, 20 U 13/07 vom 12.10.2007

Hat eine Aktiengesellschaft ihre Satzungsregelung, die den Nachweis des Anteilsbesitzes durch Hinterlegung der Aktien als Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung vorsieht, nicht an die Neuregelung nach dem UMAG angepasst, so ist nach den Regelungen in § 123 Abs. 3 Satz 2 und 3 AktG, § 16 Satz 2 EGAktG in der Einladung zur Hauptversammlung auf die alternativen Möglichkeiten der satzungsmäßigen Hinterlegung oder des Nachweises durch das depotführende Institut in Textform ("record date"), jeweils bezogen auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, hinzuweisen.

BFH – Urteil, IV R 52/04 vom 11.10.2007

Für die von einem Kraftfahrzeug-Händler übernommene Verpflichtung, an Leasinggesellschaften oder Autovermietungen verkaufte Fahrzeuge nach Ablauf der Leasingzeit bzw. nach einer Mindestvertragslaufzeit zu einem verbindlich festgelegten Preis zurückzukaufen, ist eine Verbindlichkeit in Höhe des dafür vereinnahmten Entgelts auszuweisen. Diese Verbindlichkeit ist erst bei Ausübung oder Verfall der Rückverkaufsoption auszubuchen.

BFH – Urteil, IV R 38/05 vom 11.10.2007

Leistet der Kommanditist zusätzlich zu der im Handelsregister eingetragenen Pflichteinlage eine weitere Sacheinlage, so kann er im Wege einer negativen Tilgungsbestimmung die Rechtsfolge herbeiführen, dass die Haftungsbefreiung nach § 171 Abs. 1 2. Halbsatz HGB nicht eintritt. Das führt dazu, dass die Einlage nicht mit der eingetragenen Pflichteinlage zu verrechnen ist, sondern im Umfang ihres Wertes die Entstehung oder Erhöhung eines negativen Kapitalkontos verhindert und auf diese Weise nach § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG zur Ausgleichs- und Abzugsfähigkeit von Verlusten führt.

BFH – Beschluss, I R 30/06 vom 18.09.2007

1. Der Rettungsdienst und der Krankentransport sind nicht von der Gewerbesteuer befreit.

2. § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 KStG, § 3 Nr. 6 Satz 2 GewStG i.V.m. §§ 64 bis 68 AO sind (auch) drittschützende Normen. Ein Verstoß der Finanzbehörden gegen diese Vorschriften kann zu einer Verletzung von Rechten der Mitbewerber führen (Bestätigung der Senatsrechtsprechung).

3. § 66 AO steht einer Verpflichtungsklage nicht entgegen, die ein körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflichtiger Anbieter von Rettungsdienst- und Krankentransportleistungen mit dem Ziel erhebt, andere Anbieter dieser Leistungen --insbesondere Wohlfahrtsverbände-- zu besteuern.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 7 LC 229/06 vom 29.08.2007

1. Berufsbetreuer sind verpflichtet, ihre Tätigkeit nach § 14 GewO anzuzeigen.

2. Ein Berufsbetreuer übt keinen Freien Beruf aus.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 7 LC 125/06 vom 29.08.2007

1. Berufsbetreuer sind verpflichtet, ihre Tätigkeit nach § 14 GewO anzuzeigen.

2. Ein Berufsbetreuer übt keinen Freien Beruf aus.

LAG-KOELN – Urteil, 11 Sa 241/07 vom 24.08.2007

Honorarabführungsvereinbarungen im Arbeitsvertrag eines angestellten Rechtsanwalts sind jedenfalls dann gemäß § 75 d Satz 2 HGB unwirksam, wenn sie sich jeweils auf einen Zeitraum von drei Jahren nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erstrecken (im Anschluss an BAG, Urteil vom 07.08.2002 - 10 AZR 586/01, AP Nr. 4 zu § 75 d HGB). Eine geltungserhaltende Reduktion der zu lang bemessenen Bindungsfristen auf die von der Rechtsprechung des BAG für zulässig erachtete Bindungsfrist von zwei Jahren kommt nicht in Betracht.

BFH – Urteil, I R 94/02 vom 20.12.2006

1. Eine Stiftung fördert auch dann die Allgemeinheit i.S. des § 52 Abs. 1 AO 1977, wenn sie ihre Zwecke ausnahmslos oder überwiegend im Ausland erfüllt (gegen BMF-Schreiben vom 20. September 2005, BStBl I 2005, 902) und ihre Förderung vorzugsweise auf die Jugend eines Staates (hier: der Schweiz) oder einer Stadt (hier: Bern) beschränkt ist.

2. Die formelle Satzungsmäßigkeit nach § 59 AO 1977 erfordert hinsichtlich der steuerbegünstigten Zweckverfolgung nicht die ausdrückliche Verwendung der Begriffe "ausschließlich" und "unmittelbar" (ebenfalls gegen BMF-Schreiben vom 20. September 2005, BStBl I 2005, 902).

3. Die satzungsmäßige Vermögensbindung (§ 61 Abs. 1 AO 1977) ist bei einer staatlich beaufsichtigten Stiftung --jedenfalls im Grundsatz und innerhalb der EU-- auch dann nach § 62 AO 1977 i.d.F. vor Änderung durch das JStG 2007 entbehrlich, wenn es sich um eine Stiftung ausländischen Rechts handelt, die der Stiftungsaufsicht eines EU-Mitgliedstaates unterfällt. Allerdings muss die ausländische Stiftungsaufsicht dem (Mindest-) Standard der Stiftungsaufsicht der deutschen Bundesländer entsprechen.

4. § 5 Abs. 2 Nr. 3 KStG 1996, wonach u.a. die Befreiung gemeinnütziger Körperschaften von der Körperschaftsteuer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 KStG 1996 für beschränkt Steuerpflichtige i.S. von § 2 Nr. 1 KStG 1996 nicht gilt, ist gemeinschaftsrechtswidrig (Anschluss an EuGH-Urteil vom 14. September 2006 Rs. C-386/04 "Centro di Musicologia Walter Stauffer", ABlEU 2006 Nr. C 281, 9 vom 18. November 2006).

BFH – Urteil, I R 6/05 vom 25.10.2006

Verpflichtungen aus sog. harten Patronatserklärungen sind erst zu passivieren, wenn die Gefahr einer Inanspruchnahme ernsthaft droht. Eine Inanspruchnahme aus einer konzerninternen Patronatserklärung der Muttergesellschaft für ein Tochterunternehmen droht dann nicht, wenn das Schuldnerunternehmen zwar in der Krise ist, innerhalb des Konzerns ein Schwesterunternehmen aber die erforderliche Liquidität bereitstellt und aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit nicht damit zu rechnen ist, dass dieses Schwesterunternehmen Ansprüche gegen die Muttergesellschaft geltend machen wird.

OLG-STUTTGART – Beschluss, 20 W 5/05 vom 20.07.2006

Für die Vergütung des gemeinsamen Vertreters im Beschwerdeverefahren nach dem SpruchG verweist § 6 Abs. 2 Satz 1 SpruchG auf Nr. 3500, 3515 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.Vergütung des gemeinsamen VErtreters im Spruchverfahren 2. Instanz nach VV Nr. 3500, 3515 zum RVG.

BFH – Beschluss, I R 84/04 vom 28.06.2006

Dem EuGH wird die folgende Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist es mit Art. 43 und Art. 56 EG vereinbar, wenn ein deutsches Unternehmen mit Einkünften aus Gewerbebetrieb Verluste aus einer Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedstaat (hier: Luxemburg) bei der Gewinnermittlung nicht abziehen kann, weil nach dem maßgeblichen Doppelbesteuerungsabkommen entsprechende Betriebsstätteneinkünfte nicht der deutschen Besteuerung unterliegen?

BVERWG – Urteil, BVerwG 6 C 19.06 vom 21.06.2006

Das gewerbliche Veranstalten von Sportwetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung derartiger Wetten, die nicht vom Freistaat Bayern veranstaltet werden, dürfen derzeit in Bayern ordnungsrechtlich unterbunden werden. Eine von einem Hoheitsträger in der früheren DDR erteilte gewerberechtliche Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten rechtfertigt es nicht, in Bayern solche Wetten zu veranstalten oder zu vermitteln.

BAYERISCHER-VGH – Urteil, 15 BV 05.664 vom 10.04.2006

1. Eine Gemeinde ist von der Zahlung einer Baugenehmigungsgebühr für eine Kläranlage auch dann nicht befreit, wenn sie die Entwässerungseinrichtung in der Form eines Regiebetriebs führt.

2. Baukosten als Gebührenmaßstab brauchen bei der Festsetzung der Baugenehmigungsgebühr in lediglich plausibler Höhe zugrunde gelegt zu werden. Zu den zur Vollendung des Vorhabens erforderlichen Kosten gehören auch die zu seiner Funktionsfähigkeit notwendigen Einbauten.

OLG-STUTTGART – Beschluss, 20 W 5/05 vom 08.03.2006

1. a) Das im Verschmelzungsvertrag festzusetzende Umtauschverhältnis beruht auf der Relation der auf das anteilige einzelne Mitgliedschaftsrecht entfallenden anteiligen Unternehmenswerte.

b) Die den Anteilseignern eines übertragenden Rechtsträgers nach dieser Relation zu gewährenden Anteile sind keine Abfindung oder Entschädigung für verlorene Mitgliedschaftsrechte, sondern die Gegenleistung für die Übertragung des Vermögens des übertragenden Rechtsträgers als Ganzes auf den übernehmenden Rechtsträger, an dem sich die Mitgliedschaften der Anteilseigner des übertragenden Rechtsträgers neben den Mitgliedschaften der Anteilseigner des übernehmenden Rechtsträgers fortsetzen.

c) Das Umtauschverhältnis ist deshalb maßgeblich für die künftige Beteiligungsquote aller Anteilseigner des verschmolzenen Gesellschaft.

d) Das Umtauschverhältnis ist angemessen, wenn der Wert der Anteile am untergegangenen übertragenden Rechtsträger dem Wert der neuen Anteile am übernehmenden Rechtsträger entspricht.

2. a) Bei der Verschmelzung voneinander unabhängiger Aktiengesellschaften bieten die echte Verhandlungssituation, in der sich die für den Vertragsschluss zuständigen Unternehmensvertreter befinden, und die Billigung durch die jeweiligen Hauptversammlungen mit einer großen Mehrheit, die nicht vom Eigeninteresse eines Mehrheitsaktionärs, sondern von gleichgerichteten Interessen von Klein- und Großaktionären bestimmt ist, eine erhöhte Gewähr für ein angemessenes Umtauschverhältnis.

b) Seine gerichtliche Prüfung im Spruchverfahren hat deshalb nicht eine komplette Neubewertung zum Gegenstand. Das Gericht hat vielmehr die rechtlichen Faktoren für die Bewertung zu bestimmen. Es hat festzustellen, ob die tatsächlichen Grundlagen der Unternehmensbewertung zutreffend sind. Planungen, Prognosen und die Auswahl geeigneter Bewertungsmethoden sind dagegen Entscheidungen der jeweiligen Unternehmensführungen im Rahmen des Vertragsabschlusses; bauen sie auf zutreffenden Informationen auf und sind sie nicht in sich widersprüchlich, ist es nicht Aufgabe des Gerichts, an die Stelle dieser von den Hauptversammlungen gebilligten Entscheidungen eine andere, ebenso vertretbare Wertung zu setzen.

3. Wird ein börsennotiertes Unternehmen auf ein nicht börsennotiertes Unternehmen verschmolzen, so liegt darin nur dann ein sog. "Kaltes Delisting", wenn die Aktien auch nach Wirksamwerden der Verschmelzung nicht an der Börse gehandelt werden ("Going-private-merger").

BAYERISCHER-VGH – Urteil, 7 BV 05.1826 vom 23.02.2006

1. Die Vorschrift des Art. 33 Abs. 2 Satz 2 BayMG, wonach die Betreiber größerer Kabelanlagen auf Anforderung der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien einen Fernsehkanal unentgeltlich für Aus- und Fortbildungsangebote sowie für lokale oder regionale Programmangebote zur Verfügung zu stellen haben, steht mit der Kompetenzordnung des Grundgesetzes in Einklang und verstößt auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, die Eigentumsgarantie oder das Grundrecht der Berufsfreiheit.

2. Die unentgeltliche Zur-Verfügung-Stellung eines Fernsehkanals kann vom Betreiber einer Kabelanlage nur verlangt werden, soweit der Kanal für Zwecke der Aus- und Fortbildung oder für lokale oder regionale Angebote tatsächlich genutzt wird; eine nur "vorrangige" oder überwiegende Nutzung für derartige Zwecke reicht nicht aus.

LAG-HAMM – Beschluss, 4 Ta 36/05 vom 30.01.2006

1. Einem Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter ist in massearmen Insolvenzverfahren zur Rechtsverteidigung in einem Arbeitsgerichtsprozess Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Anwalts jedenfalls dann zu gewähren, wenn er selbst kein Fachanwalt für Arbeitsrecht ist und entweder die Vertretung erforderlich erscheint oder - wie hier - der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2. Ist letzteres der Fall, so kommt es auf die Frage, ob die Beiordnung erforderlich ist, grundsätzlich nicht an. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren darf nach § 11a Abs. 2 ArbGG die Beiordnung nur unterbleiben, wenn sie entweder aus besonderen Gründen nicht erforderlich ist, oder wenn die Rechtsverfolgung offensichtlich mutwillig ist.

BVERFG – Beschluss, 1 BvR 347/98 vom 06.12.2005

Es ist mit den Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip und aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht vereinbar, einen gesetzlich Krankenversicherten, für dessen lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankung eine allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht, von der Leistung einer von ihm gewählten, ärztlich angewandten Behandlungsmethode auszuschließen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht.

OLG-STUTTGART – Urteil, 20 U 2/05 vom 16.11.2005

1. Die Anfechtungsbefugnis für eine Anfechtungsklage entfällt jedenfalls dann nicht mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister (§ 327e Abs. 3 AktG), wenn der Aktionär mit der Anfechtungsklage gegen einen nach dem Squeeze-Out-Beschluss ergangenen Hauptversammlungsbeschluss unabhängig von der im Spruchverfahren zu ermittelnden Barabfindung einen (seiner Auffassung nach höheren) Anspruch auf Zahlung einer Dividende für den Zeitraum zwischen Ergehen und Wirksamwerden des Squeeze-Out-Beschlusses geltend macht.

2. Für die Hauptversammlung ist der gemeinsam von Vorstand und Aufsichtsrat festgestellte Jahresabschluss verbindlich, soweit dort Rücklagen eingestellt sind, die die Hälfte des Jahresüberschusses nicht übersteigen. Ein Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung, der auf dieser Grundlage eine Ausschüttung des vollen Bilanzgewinns vorsieht, kann von einem Aktionär dann nicht angefochten werden, wenn die Feststellung des Jahresabschlusses nicht angegriffen wurde.

3. Eigentumsrechte des Minderheitsaktionärs (Art. 14 GG), der den Übertragungsbeschluss selbst nicht angefochten hat, sind nicht dadurch verletzt, dass nach der gesetzlichen Regelung in § 327 b Abs. 2 Satz 2 AktG die zu gewährende Barabfindung erst von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses an mit Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen ist. Der Minderheitsaktionär erhält als Ausgleich hierfür noch eine nach allgemeinen Regeln zu bemessende Dividende, die er bei einem ungehinderten Verlauf ohne Anfechtung des Squeeze-Out-Beschlusses nicht erhalten hätte. Der Vorstand ist deshalb nicht im Interesse der übrigen (nicht anfechtenden) Minderheitsaktionäre gehalten, Maßnahmen zu einer Verkürzung des Zeitraums bis zur Eintragung des Squeeze-Out-Beschlusses zu ergreifen und ein Freigabeverfahren einzuleiten.

BFH – Urteil, IV R 13/04 vom 10.11.2005

1. Die Teilwertabschreibung eines eigenkapitalersetzenden Darlehens, das der Betriebskapitalgesellschaft vom Gesellschafter des Besitzunternehmens gewährt wurde, kann nicht auf die Unverzinslichkeit der im Sonderbetriebsvermögen II bilanzierten Darlehensforderung gestützt werden. Es gelten vielmehr die Grundsätze, die der Senat in seinem Urteil vom 6. November 2003 IV R 10/01 (BFHE 204, 438, BStBl II 2004, 416) aufgestellt hat.

2. In der Krise stehen gelassene Darlehen sind nicht nur in Höhe des nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrages, sondern in voller Höhe eigenkapitalersetzend, wenn die Betriebs-Gesellschaft ohne die Weitergewährung der Darlehen ihren Geschäftsbetrieb einstellen und liquidieren müsste.

3. Eine Rangrücktrittsvereinbarung führt nicht schon dann zur Anwendung des § 5 Abs. 2a EStG i.d.F. des StBereinG 1999, wenn eine ausdrückliche Bezugnahme der Vereinbarung auf die Möglichkeit der Tilgung auch aus einem Liquidationsüberschuss oder aus sonstigem freien Vermögen fehlt (Klarstellung zum BMF-Schreiben vom 18. August 2004, BStBl I 2004, 850).

4. Entsprechend führt der Rangrücktritt eines Gesellschafters des Besitzunternehmens in der Regel auch nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten für seine Beteiligung an der Betriebskapitalgesellschaft.

BFH – Urteil, II R 56/03 vom 21.09.2005

Die Regelung des § 16 Abs. 2 ErbStG, die bei beschränkter Erbschaftsteuerpflicht einen geringeren Freibetrag als bei unbeschränkter Steuerpflicht vorsieht, verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

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