1. Wird eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in einem Treuhandauftrag bevollmächtigt, für einen Anleger eine Beteiligung an einer Fondsgesellschaft herbeizuführen und gleichzeitig zur Finanzierung dieses Beitritts einen Darlehensvertrag im Namen des Anlegers abzuschließen, so verstößt dies gegen Art. 1 § 1 I RBerG und hat zur Folge, dass der Darlehensvertrag gemäß § 134 BGB gegenüber dem Anleger unwirksam ist.
2. Darlehensvertrag und Fondsbeteiligung bilden auch dann ein verbundenes Geschäft im Sinne von § 9 I, IV VerbrKrG, wenn die Eingehung des Darlehensgeschäfts einzig und allein der Finanzierung der Fondsbeteiligung des Anleger dienen sollte, beide Verträge von Anfang an als wirtschaftliche Einheit gewollt waren, dies den Beteiligten bekannt war und die Darlehensvaluta dem Anleger nicht zur freien Verfügung gestanden hat, sondern gemäß der Zahlungsanweisung im Darlehensvertrag von der Bank unmittelbar an die Treuhänderin zum Erwerb der Fondsbeteiligung ausgezahlt wurde.
In diesem Fall ist es nicht erforderlich, dass sich Fondsgesellschaft und Bank derselben Vertriebsorganisation bedient haben (Weiterführung der BGH-Urteile vom 14.6.04, II ZR 374/02; 395/01 und 392/01).