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Wirtschaftsprüfer

Entscheidungen der Gerichte




NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 8 LA 137/07 vom 19.03.2008

Rechtsgebiete:SGB VI, WPVS
Schlagworte:Berufsunfähigkeit, Ermessen, Ermessensausfall, Mitgliedschaft, MItgliedschaft, Ruhen, Rücknahmeermessen, Versorgungswerk, Versorgungswerk, berufsständisch, Verwaltungsakt, Wirtschaftsprüfer
Stichwort:Wirtschaftsprüfer
Leitsatz:Zu den Voraussetzungen, unter denen wegen angenommener Berufsunfähigkeit nachträglich das anfängliche Ruhen der Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Wirtschafts- und vereidigten Buchprüfer festgestellt werden kann
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 8 LA 137/07



OLG-FRANKFURT – Urteil, 3 U 219/04 vom 11.08.2006

Rechtsgebiete:BGB, HessStiftungsG
Schlagworte:Prüfhonorar, Honorar, Vergütung, Wirtschaftsprüfer, Vollmacht, Stiftung
Stichwort:Wirtschaftsprüfer
Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 3 U 219/04

BVERWG – Urteil, BVerwG 6 C 15.04 vom 17.08.2005

Rechtsgebiete:GG, WPO
Schlagworte:Wirtschaftsprüfer, Bestellung, Widerruf der Bestellung, nicht geordnete wirtschaftliche Verhältnisse, Interessengefährdung, Berufspflichten
Stichwort:Wirtschaftsprüfer
Leitsatz:Ein Wirtschaftsprüfer befindet sich in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen, wenn die Ausgaben die regelmäßigen Einnahmen jedenfalls nicht auf Dauer übersteigen. Soweit Schulden vorhanden sind, denen keine realisierbaren Vermögenswerte gegenüberstehen, ist von geordneten finanziellen Verhältnissen (nur) dann auszugehen, wenn der Schuldendienst nach Maßgabe mit den Gläubigern getroffener Vereinbarungen bedient wird und die Verbindlichkeiten zudem nach Art und Höhe in Ansehung der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse in einem überschaubaren Zeitraum getilgt werden können.

§ 20 Abs. 2 Nr. 5 WPO geht bei nicht geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen für den Regelfall davon aus, dass die Interessen der Auftraggeber oder anderer Personen gefährdet sind. Auf ein Verschulden des Wirtschaftsprüfers kommt es dabei nicht an. Ein Ausnahmefall kann vorliegen, wenn der Wirtschaftsprüfer als angestellter Wirtschaftsprüfer verbindliche Vereinbarungen über eine die Interessengefährdung ausschließende Betätigungsweise getroffen hat und insbesondere der Gegenzeichnung (§ 44 Abs. 2 WPO) bedarf.

Für die Beurteilung sind die Umstände im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 6 C 15.04

BVERWG – Urteil, BVerwG 4 C 8.00 vom 18.05.2001

Rechtsgebiete:BauNVO
Schlagworte:Büroräume, freiberuflich Tätiger, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Nutzungsänderung, Wohnung, Wohngebiet.
Stichwort:Wirtschaftsprüfer
Leitsatz:Die Regel, dass die nach § 13 BauNVO in Wohngebieten zulässigen Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger insgesamt nicht größer sein dürfen als eine Wohnung (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1985 BVerwG 4 C 34.81 NJW 1986, 1004; Buchholz 406.12 § 13 BauNVO Nr. 4), ist nicht rechtssatzartig anzuwenden, sondern hat als "Faustregel" nur eine im konkreten Fall widerlegbare indizielle Aussagekraft.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 4 C 8.00


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