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Wirtschaftsplan

Entscheidungen der Gerichte




OLG-HAMM – Beschluss, I-15 Wx 208/08 vom 22.01.2009

Rechtsgebiete:BGB, WEG
Schlagworte:Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Abrechnungsspitze, Verjährung
Stichwort:Wirtschaftsplan
Leitsatz:1. Der Beschluss über die Jahresabrechnung hat, sofern zwischen Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan und Beschlussfassung über die Jahresabrechnung kein Eigentümerwechsel stattfand, anspruchsbegründende Wirkung auch hinsichtlich möglicher Vorschussrückstände (Bestätigung Senat ZMR 2004, 54).

2. Für den durch den Beschluss über die Jahresabrechnung begründeten Zahlungsanspruch läuft eine neue Verjährungsfrist (Anschluss an OLG Dresden ZMR 2006, 543).
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, I-15 Wx 208/08



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 12 ME 402/06 vom 01.08.2007

Rechtsgebiete:LuftBO, LuftVG, LuftVZO, VO (EWG) Nr 2407/92
Schlagworte:AOC, Betriebsgenehmigung, JAR-OPS 3 deutsch, Leistungsfähigkeit, finanzielle, Liquiditätsunterdeckung, Luftverkehrsbetreiberzeugnis, Wirtschaftsplan, Anordnung des Ruhens einer luftverkehrsrechtlichen Betriebsgenehmigung, Luftverkehrsbetreiberzeugnis
Stichwort:Wirtschaftsplan
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 12 ME 402/06

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 2 NB 887/06 vom 27.04.2007

Rechtsgebiete:GG, KapVO, VwGO
Schlagworte:Hochschulkapazitätsrecht, Interessenabwägung, Kapazität, Kapazitätsausschöpfungsgebot, Schwundausgleich, Schwundausgleichsfaktor, Schwundberechnung, Schwundberechnung, Aktualisierung, Sicherheitszuschlag, Stiftungsuniversität, Wirtschaftsplan, Zahnmedizin, Hochschulkapazitätsrecht
Stichwort:Wirtschaftsplan
Leitsatz:1. Im Hinblick auf § 5 KapVO kann ein im November 2005 für das Wirtschaftsjahr 2006 beschlossener Wirtschaftsplan einer Stiftungsuniversität nicht als normative Festlegung der verfügbaren Stellen und damit der Aufnahmekapazität für das Sommersemester 2006 angesehen werden.

2. Fehlt es an der normativen Festlegung der Aufnahmekapazität, ist im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung ein Sicherheitszuschlag in Höhe von 15 v. H. auf die Zahl der festgesetzten Studienplätze gerechtfertigt.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 2 NB 887/06

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 2 NB 1304/04 vom 14.11.2005

Rechtsgebiete:GG, HumanmedGöVO, KapVO, NHG, VwGO
Schlagworte:Festlegung, normative, Kapazität, Lehrangebot, Losverfahren, Numerus clausus, Stiftungsuniversität, Studienplatz, Wirtschaftsplan
Stichwort:Wirtschaftsplan
Leitsatz:Auch Hochschulen in der Trägerschaft einer Stiftung des öffentlichen Rechts sind an das bundeseinheitlich geltende Kapazitätsrecht gebunden. Die somit u.a. gem. § 8 KapVO erforderliche Ermittlung des Lehrangebots setzt auch für diese Hochschulen - weiterhin - eine normative Festlegung der verfügbaren Stellen voraus.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 2 NB 1304/04


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