Nachdem sich die Lage im Südosten der Türkei in den letzten Monaten erheblich verändert hat, kann eine Gruppenverfolgung kurdischer Volkszugehöriger seit etwa Beginn des Jahres 2002 nicht mehr angenommen werden. Kurdischen Volkszugehörigen kann daher die Rückkehr sowohl in die noch unter Notstandsrecht stehenden Provinzen als auch in alle Gebiete außerhalb der Notstandsprovinzen zugemutet werden; auf das Bestehen einer zumutbaren inländischen Fluchtalternative und die Möglichkeit, dort das notwendige Existenzminimum zu erzielen, kommt es insoweit nicht mehr an.
1. Marktbezogene Informationen des Staates beeinträchtigen den grundrechtlichen Gewährleistungsbereich der betroffenen Wettbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht, sofern der Einfluss auf wettbewerbserhebliche Faktoren ohne Verzerrung der Marktverhältnisse nach Maßgabe der rechtlichen Vorgaben für staatliches Informationshandeln erfolgt. Verfassungsrechtlich von Bedeutung sind dabei das Vorliegen einer staatlichen Aufgabe und die Einhaltung der Zuständigkeitsordnung sowie die Beachtung der Anforderungen an die Richtigkeit und Sachlichkeit von Informationen.
2. Die Bundesregierung ist auf Grund ihrer Aufgabe der Staatsleitung überall dort zur Informationsarbeit berechtigt, wo ihr eine gesamtstaatliche Verantwortung zukommt, die mit Hilfe von Informationen wahrgenommen werden kann.
1. Marktbezogene Informationen des Staates beeinträchtigen den grundrechtlichen Gewährleistungsbereich der betroffenen Wettbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht, sofern der Einfluss auf wettbewerbserhebliche Faktoren ohne Verzerrung der Marktverhältnisse nach Maßgabe der rechtlichen Vorgaben für staatliches Informationshandeln erfolgt. Verfassungsrechtlich von Bedeutung sind dabei das Vorliegen einer staatlichen Aufgabe und die Einhaltung der Zuständigkeitsordnung sowie die Beachtung der Anforderungen an die Richtigkeit und Sachlichkeit von Informationen.
2. Die Bundesregierung ist auf Grund ihrer Aufgabe der Staatsleitung überall dort zur Informationsarbeit berechtigt, wo ihr eine gesamtstaatliche Verantwortung zukommt, die mit Hilfe von Informationen wahrgenommen werden kann.
1. Die aufgrund des SMAD-Befehls Nr. 176 errichteten Konsumgenossenschaften waren weder mit den in der Zeit des Nationalsozialismus aufgelösten oder zur Selbstauflösung gezwungenen Konsumgenossenschaften identisch noch deren Rechtsnachfolger.
2. Maßgeblicher Zeitpunkt für den im Rahmen der Nachfolgefiktion des § 2 Abs. 1 Satz 5 VermG anzustellenden Funktionsvergleich ist die letzte mündliche Verhandlung vor der Tatsacheninstanz.
1. Bei einer Ausbildung in der ehem. DDR steht der Umstand, dass die Ausbildung je nach Fachrichtung in mehr oder weniger goßem Umfang auf die Besonderheiten des Wirtschafts- und Gesellschaftssystems der DDR bezogen war, wie insbesondere bei der Vermittlung rechtlicher und ökonomischer Kenntnisse, deren Berücksichtigung als betreuungsrelevant jedenfalls bei feststehender Gleichwertigkeit des Ausbildungsabschlusses mit einem entsprechenden Ausbildungsabschluss in den alten Bundesländern nicht entgegen.
2. Ein Berufsbetreuer, der in der ehem. DDR nach einer Ausbildung zum Dipl.-Ing. für Elektrotechnik ein postgraduales Hochschulstudium mit dem Abschluss als Patentingenieur absolviert hat, dessen Gleichwertigkeit mit einem entsprechenden Hochschulstudium in den alten Bundesländern behördlich bescheinigt worden ist, verfügt über besondere, für die Führung der Betreuung nutzbare Kenntnisse, die durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium erworben sind.
Schadensersatzansprüche gem. § 325 BGB wegen des Erlöschens eines Wohnungsrechts in der Zwangsversteigerung stehen dem Wohnungsrechtsinhaber aus dem zugrundeliegenden schuldrechtlichen Vertrag nicht zu. Dieser ist mit vereinbarungsgemäßer Eintragung des Wohnungsrechts im Grundbuch erfüllt.
1. Das grundsätzlich zulässige Abwerben (Ausspannen) von Beschäftigten eines anderen Unternehmens ist nur bei Hinzutreten von besonderen Umständen sittenwidrig. Solche Umstände sind etwa das Verleiten zum Vertragsbruch, das Abwerben unter Eindringen in die fremde Betriebssphäre des Konkurrenten und insbesondere nachhaltige und wiederholte Abwerbungsversuche über einen geschäftlichen Telefonapparat.
2. Eine erhebliche Störung der Integrität des betrieblichen Organismus oder der Funktionsfähigkeit des Unternehmens, die unter Umständen die persönlicher Kontaktaufnahme am Arbeitsplatz zu einem wettbewerbsrechtlich zu missbilligenden Vorgang macht, kann nicht schon darin liegen, dass der angesprochene Arbeitnehmer während einer gewissen Zeit von der Erfüllung seiner dienstvertraglichen Verpflichtungen abgehalten wird.
3. Bei der Übertragung der zur Telefonwerbung entwickelten Grundsätze auf die wettbewerbsrechtliche Beurteilung von telefonischen Abwerbeversuchen sind neben den Interessen des Arbeitgebers auch die Belange des Arbeitnehmers in die Interessenbewertung einzustellen, da ein grundsätzliches Interesse der für Leitungsfunktionen qualifizierten Arbeitnehmern an beruflicher Verbesserung und damit ein mutmaßliches Einverständnis nahe liegt.
Eine Steuerhinterziehung in erheblicher Höhe ist bei einem Angestellten einer Finanzbehörde als wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung an sich auch dann geeignet, wenn der Angestellte die Hinterziehung gemäß § 371 AO selbst angezeigt hat.
Zur Verfassungsmäßigkeit von § 10 Abs. 1 Satz 1 des Bundesurlaubsgesetzes in der Fassung des Arbeitsrechtlichen Gesetzes zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung (Arbeitsrechtliches Beschäftigungsförderungsgesetz) vom 25. September 1996.
1. Das grundsätzlich zulässige Abwerben (Ausspannen) von Beschäftigten eines anderen Unternehmens ist nur bei Hinzutreten von besonderen Umständen sittenwidrig. Solche Umstände sind etwa das Verleiten zum Vertragsbruch, das Abwerben unter Eindringen in die fremde Betriebssphäre des Konkurrenten und insbesondere nachhaltige und wiederholte Abwerbungsversuche über einen geschäftlichen Telefonapparat.
2. Eine Störung der Wettbewerbsordnung liegt auch nicht schon deshalb vor, weil der Umworbene auf seinem privaten Telefon (in seiner Wohnung) angerufen wird. Die Grundsätze des BGH zum Schutz der Individualsphäre des Angerufenen (Telefonwerbung) finden insoweit keine Anwendung.
1) Die Wirtschaftsverwaltung eines (neuen) Bundeslandes stellt weder ganz noch teilweise eine Funktionsnachfolge in die Aufgaben der Bezirksplankommission in der ehemaligen DDR dar.
2) Vordienstzeiten bei den Bezirksplankommissionen in der ehemaligen DDR können i.d.R. nicht gemäß § 19 BAT-O und der dazu ergangenen Übergangsvorschriften als Beschäftigungszeit bei einem (neuen) Bundesland angerechnet werden.
1. Nach wie vor sind Kurden in den Notstandsprovinzen der Türkei einer örtlich begrenzten Gruppenverfolgung ausgesetzt, sie können aber grundsätzlich in anderen Regionen verfolgungsfrei leben und sich dort auch die notwendigen Existenzmittel verschaffen.
2. Es bleibt offen, welcher Prognosemaßstab bei der Rückkehr eines Kurden anzuwenden ist, der aus einer Notstandsprovinz stammt.
3. Ein kurdischer Volkszugehöriger, der vor der Abreise aus der Türkei wegen des Verdachts der Zusammenarbeit mit der PKK gesucht wurde und dessen Bruder erfolgreich ein öffentlich bekannt gewordenes Verfahren gegen die Türkei wegen seiner eigenen Verhaftung geführt hat, läuft bei einer Rückkehr die Gefahr asylrelevanter Verfolgung.
1. Kurden unterliegen in den Notstandsprovinzen der Türkei nach wie vor einer örtlich begrenzten Gruppenverfolgung, sie können aber grundsätzlich in anderen Regionen verfolgungsfrei leben und dort auch das wirtschaftliche Existenzminimum erreichen.
2. Es bleibt offen, welcher Prognosemaßstab bei einer örtlich begrenzten Gruppenverfolgung auf Personen anzuwenden ist, die aus dem Gebiet der Gruppenverfolgung stammen.
Bei Ausschreibungen hat grundsätzlich der Bieter das Risiko seiner Fehlkalkulation zu tragen. Der Auftraggeber ist nicht gehalten, von sich aus zu klären, ob ein Kalkulationsirrtum des Bieters vorliegt. Die Erkennbarkeit eines Missverhältnisses zwischen Preis und Leistung genügt nicht. Eine Pflicht zur Aufklärung eines Kalkulationsirrtums besteht allenfalls dann, wenn sich der Tatbestand des Kalkulationsirrtums mit seinen unzumutbaren Folgen für den Bieter aus dem Angebot des Bieters oder aus dem Vergleich zu den weiteresn Angeboten oder aus den dem Auftraggeber bekannten sonstigen Umständen geradezu aufdrängt.
I. Schließen Parteien einen Pachtvertrag mit (grundstücks)kaufrechtlichen Elementen. kommt es für die Frage der Formbedürftigkeit des ganzen Vertrags auf die Abhängigkeit des Grundstückskaufvertrags als maßgebliches Kriterium an.
Die einseitige Abhängigkeit des Pachtvertrags vom Grundstückskaufvertrag genügt nicht, eine rechtliche Einheit im Sinne des Formgebots zu begründen.
II. Gehen beide Parteien davon aus, die in den Pachtvertrag aufgenommene, einen Grundstückskaufvertrag nur vorbereitende Regelung sei als Kaufvorvertrag formbedürftig und deshalb, weil nur schriftlich formuliert, ungültig, kann ihnen insoweit der Rechtsbindungswille fehlen.
I. Schließen Parteien einen Pachtvertrag mit (grundstücks)kaufrechtlichen Elementen, kommt es für die Frage der Formbedürftigkeit des ganzen Vertrags auf die Abhängigkeit des Grundstückskaufvertrags als maßgebliches Kriterium an.
Die einseitige Abhängigkeit des Pachtvertrags vom Grundstückskaufvertrag genügt nicht, eine rechtliche Einheit im Sinne des Formgebots zu begründen.
II. Gehen beide Parteien davon aus, die in den Pachtvertrag aufgenommene, einen Grundstückskaufvertrag nur vorbereitende Regelung sei als Kaufvorvertrag formbedürftig und deshalb, weil nur schriftlich formuliert, ungültig, kann ihnen insoweit der Rechtsbindungswille fehlen.
Kurden unterliegen in der Türkei in den unter Notstandsrecht stehenden Provinzen nach wie vor einer örtlich begrenzten Gruppenverfolgung, können aber in anderen Regionen grundsätzlich verfolgungsfrei leben.
Die Regelungen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Lebensversicherung (ALB 94) verstoßen hinsichtlich der Überschußermittlung und Überschußbeteiligung nicht und bezüglich der Errechnung des Rückkaufwertes zumindest dann nicht gegen das AGB-Gesetz, wenn - was auch noch mit Übersendung des Versicherungsscheines erfolgen kann - ein Mindestrückkaufswert garantiert wird.
Wettbewerbswidrigkeit der telefonischen Direktansprache eines Arbeitnehmers am Arbeitsplatz durch einen Headhunter
UWG § 1, GG Art. 12
Bei der Abwerbung von Arbeitnehmern ist ein Handel zu Zwecken des Wettbewerbs regelmäßig zu bejahen.
Das Abwerben von Arbeitnehmern kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände sittenwidrig oder wettbewerbswidrig sein.
Der Versuch der telefonischen Abwerbung von Arbeitnehmern am Arbeitsplatz ist wettbewerbswidrig, weil dabei die Funktionsabläufe des Betriebs gestört werden, indem das Unternehmen selbst dabei ohne seinen Willen zum Helfershelfer des fremden Schädigungsversuchs gemacht wird.
Die Berufsfreiheit des anrufenden Headhunters wird durch das Verbot der Direktansprache am Arbeitsplatz nicht in unzumutbarer Weise berührt.
Durch die telefonische Abwerbung am Arbeitsplatz entsteht eine für einen Feststellungsanspruch ausreichende Wahrscheinlichkeit für einen Schadenseintritt.
Erklärungen, die im Prozess nicht zum Zweck der Auskunftserteilung, sondern unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten gegeben werden, können vor allem dann nicht als Erfüllung der geschuldeten Auskunft gewertet werden, wenn gleichzeitig das Bestehen eines Auskunftsanspruchs geleugnet wird.
Die Bescheinigung einer mazedonischen Verbindungsstelle nach dem deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen über einen Entsendungsfall bindet sowohl die Verwaltung als auch das Gericht.
Erweist sich nach fristloser Kündigung das Mietobjekt als dauernd unvermietbar, bleibt zu prüfen, ob die Schadensersatzpflicht des Mieters für den entgangenen Mietzins des Vermieters nach den Grundsätzen über das Fehlen oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage einen billigen Interessenausgleich gebieten.
1. Eine längere tarifvertragliche Kündigungsfrist für Arbeitsverhältnisse wird bei einer Kündigung durch den Konkurs-/Insolvenzverwalter durch die in § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO vorgesehene Höchstfrist von drei Monaten zum Monatsende verdrängt.
2. Diese Regelung verstößt nicht gegen Art. 9 Abs. 3 GG.
Aktenzeichen: 4 AZR 191/98
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 16. Juni 1999
- 4 AZR 191/98 -
I. Arbeitsgericht
Mönchengladbach
- 6 Ca 1150/97 -
Urteil vom 06. August 1997
II. Landesarbeitsgericht
Düsseldorf
- 9 Sa 1639/97 -
Urteil vom 09. Januar 1998
StGB §§ 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c, 52, 156, 332;
UWG aF § 12 Abs. 2;
1. Ein Mitarbeiter in der Bauabteilung der Flughafen Frankfurt/Main AG ist nicht Amtsträger, weil die Flughafengesellschaft keine "sonstige Stelle" im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB ist (im Anschluß an BGHSt 43, 370).
2. Mehrere in demselben Rechtszug abgegebene falsche eidesstattliche Versicherungen stehen in Tatmehrheit, soweit sie nicht durch zusätzliche Umstände materiell-rechtlich zu einer einheitlichen Tat verklammert werden.
BGH, Urt. vom 3. März 1999 - 2 StR 437/98 -
LG Frankfurt am Main
Hat ein volkseigener Betrieb eine Teilfläche eines nicht in seiner Rechtsträgerschaft stehenden Grundstücks durch Errichtung und betriebliche Verwendung eines in seiner Fondsinhaberschaft stehenden Gebäudes genutzt, so ist die Teilfläche im Umfang ihrer betrieblichen Nutzung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG trotz ihrer rechtlichen Unselbständigkeit mit der Umwandlung in das Eigentum der neuen Kapitalgesellschaft übergegangen. Voraussetzung hierfür ist nicht, daß auch der Rechtsträger des Grundstücks eine Wirtschaftseinheit war.
Urteil des 3. Senat vom 19. November 1998 - BVerwG 3 C 28.97 -
I. VG Dresden vom 21.11.1996 - Az.: VG 7 K 1564/94 -
Rechtsfragen, die sich aus dem Übergangsstadium der Wiedervereinigung ergeben, rechtfertigen die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht, wenn sie nur noch einen überschaubaren Personenkreis betreffen und sich in absehbarer Zeit nicht mehr stellen (Beschluß vom 5. Dezember 1995 - BVerwG 11 B 87.95 - Buchholz 442.041 § 7 PostG Nr. 2 m.w.N.). Ob dies für Streitigkeiten über Erwerbsvorgänge auf der Grundlage von § 459 ZGB-DDR zutrifft, soweit das Gebäudeeigentum nach Art. 233 § 8 Satz 1 EGBGB fortbesteht, bleibt offen.
Beschluß des 11. Senats vom 5. Juni 1998 - BVerwG 11 B 45.97 -
I. OVG Sachsen-Anhalt vom 10.09.1997 - Az.: OVG C 8 S 1/97 -
1. Das Grundgesetz verpflichtet den Gesetzgeber, ein wirksames Konzept der Resozialisierung zu entwickeln und den Strafvollzug darauf aufzubauen. Dabei ist ihm ein weiter Gestaltungsraum eröffnet.
2. a) Arbeit im Strafvollzug, die dem Gefangenen als Pflichtarbeit zugewiesen wird, ist nur dann ein wirksames Resozialisierungsmittel, wenn die geleistete Arbeit angemessene Anerkennung findet. Diese Anerkennung muß nicht notwendig finanzieller Art sein. Sie muß aber geeignet sein, dem Gefangenen den Wert regelmäßiger Arbeit für ein künftiges eigenverantwortetes und straffreies Leben in Gestalt eines für ihn greifbaren Vorteils vor Augen zu führen.
b) Ein gesetzliches Konzept der Resozialisierung durch Pflichtarbeit, die nur oder hauptsächlich finanziell entgolten wird, kann zur verfassungsrechtlich gebotenen Resozialisierung nur beitragen, wenn dem Gefangenen durch die Höhe des ihm zukommenden Entgelts in einem Mindestmaß bewußt gemacht werden kann, daß Erwerbsarbeit zur Herstellung der Lebensgrundlage sinnvoll ist.
3. Art. 12 Abs. 3 GG beschränkt die zulässige Zwangsarbeit auf Einrichtungen oder Verrichtungen, bei denen die Vollzugsbehörden die öffentlich-rechtliche Verantwortung für die ihnen anvertrauten Gefangenen behalten.
1. Das Grundgesetz verpflichtet den Gesetzgeber, ein wirksames Konzept der Resozialisierung zu entwickeln und den Strafvollzug darauf aufzubauen. Dabei ist ihm ein weiter Gestaltungsraum eröffnet.
2. a) Arbeit im Strafvollzug, die dem Gefangenen als Pflichtarbeit zugewiesen wird, ist nur dann ein wirksames Resozialisierungsmittel, wenn die geleistete Arbeit angemessene Anerkennung findet. Diese Anerkennung muß nicht notwendig finanzieller Art sein. Sie muß aber geeignet sein, dem Gefangenen den Wert regelmäßiger Arbeit für ein künftiges eigenverantwortetes und straffreies Leben in Gestalt eines für ihn greifbaren Vorteils vor Augen zu führen.
b) Ein gesetzliches Konzept der Resozialisierung durch Pflichtarbeit, die nur oder hauptsächlich finanziell entgolten wird, kann zur verfassungsrechtlich gebotenen Resozialisierung nur beitragen, wenn dem Gefangenen durch die Höhe des ihm zukommenden Entgelts in einem Mindestmaß bewußt gemacht werden kann, daß Erwerbsarbeit zur Herstellung der Lebensgrundlage sinnvoll ist.
3. Art. 12 Abs. 3 GG beschränkt die zulässige Zwangsarbeit auf Einrichtungen oder Verrichtungen, bei denen die Vollzugsbehörden die öffentlich-rechtliche Verantwortung für die ihnen anvertrauten Gefangenen behalten.
1. Das Grundgesetz verpflichtet den Gesetzgeber, ein wirksames Konzept der Resozialisierung zu entwickeln und den Strafvollzug darauf aufzubauen. Dabei ist ihm ein weiter Gestaltungsraum eröffnet.
2. a) Arbeit im Strafvollzug, die dem Gefangenen als Pflichtarbeit zugewiesen wird, ist nur dann ein wirksames Resozialisierungsmittel, wenn die geleistete Arbeit angemessene Anerkennung findet. Diese Anerkennung muß nicht notwendig finanzieller Art sein. Sie muß aber geeignet sein, dem Gefangenen den Wert regelmäßiger Arbeit für ein künftiges eigenverantwortetes und straffreies Leben in Gestalt eines für ihn greifbaren Vorteils vor Augen zu führen.
b) Ein gesetzliches Konzept der Resozialisierung durch Pflichtarbeit, die nur oder hauptsächlich finanziell entgolten wird, kann zur verfassungsrechtlich gebotenen Resozialisierung nur beitragen, wenn dem Gefangenen durch die Höhe des ihm zukommenden Entgelts in einem Mindestmaß bewußt gemacht werden kann, daß Erwerbsarbeit zur Herstellung der Lebensgrundlage sinnvoll ist.
3. Art. 12 Abs. 3 GG beschränkt die zulässige Zwangsarbeit auf Einrichtungen oder Verrichtungen, bei denen die Vollzugsbehörden die öffentlich-rechtliche Verantwortung für die ihnen anvertrauten Gefangenen behalten.