1. Kurden steht derzeit und auf absehbare Zukunft weiterhin eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung (Bestätigung der ständigen Senatsrechtsprechung).
2. Die wirtschaftlichen Voraussetzungen einer inländischen Fluchtalternative sind auch mit Blick auf die aktuelle Wirtschaftslage in der Türkei weiterhin erfüllt.
3. Die inländische Fluchtalternative entfällt nicht dadurch, dass ein Kurde sich dem Dorfschützeramt entzogen hat (Bestätigung und Fortschreibung der Senatsrechtsprechung, zuletzt Urteil vom 02.07.1998 - A 12 S 3033/96 -). Dies gilt auch bei Berücksichtigung der Praxis der Informationsgewinnung der türkischen Sicherheitsbehörden (Datenbank/Fisleme).
4. In die Türkei zurückkehrende Asylbewerber kurdischer Volkszugehörigkeit sind - sofern im Einzelfall keine Besonderheiten vorliegen - hinreichend sicher davor, bei Wiedereinreise asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein (Bestätigung und Fortschreibung der Senatsrechtsprechung, zuletzt Urteil vom 27.07.2001 - A 12 S 228/99 -).