Ein umgewandeltes Treuhandunternehmen hat mit der Umwandlung am 1. Juli 1990 das Eigentum an einem volkseigenen Gebäude, das in der Fondsinhaberschaft der bisherigen Wirtschaftseinheit stand, und an dem volkseigenen Grundstück, auf dem dieses errichtet war, auch dann erlangt, wenn das Gebäude auf der Grundlage eines Nutzungsvertrages einem anderen zur zeitweiligen Nutzung überlassen war (Fortführung des Urteils vom 13. Oktober 1994 - BVerwG 7 C 48.93 - BVerwGE 97, 31).
Zum Sondervermögen Deutsche Reichsbahn gehörende Vermögensgegenstände sind von dem gesetzlichen Eigentumsübergang auf eine durch Umwandlung entstandene Kapitalgesellschaft (§ 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG) nicht ausgenommen (wie Urteil vom 23. August 2001 - BVerwG 3 C 17.01).
1. Das Sondervermögen Deutsche Reichsbahn im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EV kann auch Vermögenswerte umfassen, die am 8. Mai 1945 zum Reichseisenbahnvermögen gehörten und danach in Eigentum des Volkes überführt wurden.
2. Zum Sondervermögen Deutsche Reichsbahn gehörende Vermögensgegenstände sind von dem gesetzlichen Eigentumsübergang auf eine durch Umwandlung entstandene Kapitalgesellschaft (§ 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG) nicht ausgenommen.
3. Für Rückübertragungsansprüche der Bahn (der Post) ist Art. 26 EV (Art. 27 EV) gegenüber den Vorschriften in Art. 21 Abs. 3 und Art. 22 Abs. 1 Satz 7 EV die speziellere Vorschrift.
1. War die Umwandlung einer Wirtschaftseinheit in eine Kapitalgesellschaft nach § 11 Abs. 3 TreuhG ausgeschlossen, so bewirkte die fälschliche Eintragung einer durch Umwandlung entstandenen Gesellschaft in das Handelsregister keinen Eigentumsübergang nach § 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG.
2. Die zwischen dem 1. Oktober 1989 und dem 3. Oktober 1990 betriebenen Sonderabfalldeponien waren Verwaltungsvermögen, das im Beitrittszeitpunkt den Ländern zugefallen ist.
Urteil des 3. Senats vom 24. September 1998 - BVerwG 3 C 13.97 -
I. VG Berlin vom 06.12.1996 - Az.: VG 31 A 823.94 -