JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > W > Wirtschaftlichkeitsberechnung
| Rechtsgebiete: | BauGB, ThürVwVfG, BGB |
| Schlagworte: | Städtebauförderung, Instandsetzungs- und Modernisierungsvereinbarung, Vertrag, Passivlegitimation, Sanierungsträger, tatsächliche Kosten, Verringerung, Kostenerstattung, pauschale Berechnung, Wirtschaftlichkeitsberechnung, Vertragsauslegung, objektiver Empfängerhorizont, rentierliche Kosten, Zuwendung, Subventionsrecht, Städtebauförderungsrichtlinien, gestiegene Rentierlichkeit, höhere Mieteinnahme, Mietpreisbindung, Vertragsverletzung, Vertragsanpassung, Kündigung, Kostenunterschreitung, Abnahme, Restarbeiten, Kündigungserklärung, Verurteilung Zug um Zug, Grundschuld, Vorkaufsrecht, Zurückbehaltungsrecht, Einrede, Anpassungsverlangen, Zumutbarkeit, Bewirtschaftungskosten, Prozesszinsen, Rechtshängigkeit |
| Stichwort: | Wirtschaftlichkeitsberechnung |
| Leitsatz: | Die Gemeinde kann die Höhe des Kostenerstattungsbetrags und dessen Berechnung in einer Instandsetzungs- und Modernisierungsvereinbarung nach dem Städtebauförderungsrecht als Pauschale vereinbaren (wie BVerwG, Beschluss vom 21.09.2005 - 4 B 57/05 -). Zur Einrede eines Anspruchs auf Anpassung des Vertrages. |
| Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 1 KO 983/06 | |
| Rechtsgebiete: | GG, BV, DSchG |
| Schlagworte: | Berpflichtungsklage auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis, Beseitigung eines Baudenkmals, Bestimmtheit von Normen, Anforderungen an ein Inhalt und Schranken des Grundeigentums bestimmendes Gesetz, Privatnützigkeit des Eigentums, Ausgleichsregelungen, "ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung", Zumutbarkeit der (unveränderten) Beibehaltung des bisherigen Zustandes in "tatsächlicher" und wirtschaftlicher (finanzieller) Hinsicht, Wirtschaftlichkeitsberechnung, Baukostenvergleichsberechnung, Mitwirkungspflichten des Denkmaleigentümers, Umfang der Prüfung der Zumutbarkeit in wirtschaftlicher Hinsicht, Ausübung des durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG eingeräumten Ermessens, Bedeutung des Baudenkmals, Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Denkmaleigentümers |
| Stichwort: | Wirtschaftlichkeitsberechnung |
| Leitsatz: | 1. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG regelt die Voraussetzungen für die Versagung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis ausreichend bestimmt. 2. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG kann so ausgelegt und angewendet werden, dass den aus Art. 14 GG folgenden Anforderungen an ein Inhalt und Schranken des Grundeigentums bestimmendes Gesetz entsprochen wird. Hierfür muss die Prüfung, ob dem Denkmaleigentümer die (unveränderte) Beibehaltung des bisherigen Zustandes mit den Erhaltungs- und Nutzungspflichten gemäß Art. 4 und Art. 5 DSchG auch in wirtschaftlicher Hinsicht zuzumuten ist, zumindest dem Grunde nach im Erlaubnisverfahren erfolgen; im Fall der Unzumutbarkeit muss die Erlaubnis erteilt werden (Anpassung der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs [Urteil vom 8.5.1989 VGH n. F. 42, 117 = BayVBl 1990, 208] an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2.3.1999 [BVerfGE 100, 226 = NJW 1999, 2877 = BayVBl 2000, 588]). 3. Art. 4 Abs. 3 Satz 3 DSchG kann (in entsprechender Anwendung der Vorschrift) im Erlaubnisverfahren als Rechtsgrundlage für eine zur "Herbeiführung der Zumutbarkeit" erforderliche Ausgleichszahlung herangezogen werden. 4. Der Umfang, in dem die wirtschaftliche Zumutbarkeit im Erlaubnisverfahren zu prüfen ist, hängt davon ab, in welchem Umfang der Denkmaleigentümer seinen aus den Erhaltungs- und Nutzungspflichten gemäß Art. 4 und Art. 5 DSchG folgenden Mitwirkungspflichten entspricht. |
| Volltext: BAYERISCHER-VGH - Urteil, 1 B 00.2474 | |
| Rechtsgebiete: | DSchPflG |
| Schlagworte: | Abbruchgenehmigung, Denkmalschutz, Denkmal, Wirtschaftlichkeitsberechnung, Unzumutbarkeit, Investitionskosten, Investitionsrückstau, Mieteinnahmen, Bewirtschaftungskosten, staatlicher Zuschuss, Erhaltungskosten |
| Stichwort: | Wirtschaftlichkeitsberechnung |
| Leitsatz: | Zur Wirtschaftlichkeitsberechnung im Rahmen der Beurteilung, ob dem Eigentümer die Erhaltung des Denkmals zumutbar ist. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 1 A 10178/05.OVG | |
| Rechtsgebiete: | VwGO, LSA-DenkmSchG |
| Schlagworte: | Wiedereinsetzung, Übermittlungsfehler, Beweisantrag, Gutachten, gerichtliches, Gutachten, parteiliches, Kalkofen, Denkmal, Kulturdenkmal, Denkmaleigenschaft, Denkmalfähigkeit, Zumutbarkeit, wirtschaftliche, Erhaltungspflicht, Wirtschaftlichkeitsberechnung |
| Stichwort: | Wirtschaftlichkeitsberechnung |
| Leitsatz: | 1. Wird der bestimmende Schriftsatz per FAX übermittelt, so ist es nicht als Verschulden des Anwalts anzusehen, wenn das Fax-Gerät des Gerichts nicht funktionsfähig ist. 2. Ein Verstoß gegen das Beweisrecht liegt nicht vor, wenn das Gericht nicht förmlich über einen nur schriftlich angekündigten, aber in der mündlichen Verhandlung nicht gestellten Beweisantrag nicht entschieden hat. 3. Das Gericht darf bei seiner Entscheidung Gutachten berücksichtigen, die nicht von ihm, sondern von einem Verfahrensbeteiligten eingeholt worden sind. 4. In Sachsen-Anhalt besteht die Denkmaleigenschaft kraft Gesetzes; sie ist nicht abhängig von der nur nachrichtlichen Eintragung in das Denkmalverzeichnis. Das gilt auch nach neuem Recht; denn dass der Betroffene eine Entscheidung der Behörde durch Verwaltungsakt verlangen kann, macht die bloße Nachricht über die Eintragung zu keiner konstitutiven Regelung über die Denkmaleigenschaft. 5. Für die Frage, ob die Erhaltung des Denkmals (wirtschaftlich) zumutbar ist, wird nicht nur auf die Fläche abgestellt, auf der das Denkmal steht, sondern auf die Nutzbarkeit des Grundstücks insgesamt. 6. Dafür, ob die Belastung zumutbar ist, kommt es auf eine objektive Wirtschaftlichkeitsberechnung an. Davon ist erst auszugehen, wenn der Verpflichtete von seinem Grundstück keinen vernünftigen Gebrauch mehr machen kann. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 L 272/02 | |
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