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Wirtschaftlichkeit

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 10 B 10601/09.OVG vom 14.07.2009

Rechtsgebiete:EGVO 1290/2005, EGVO 1437/2007, EGVO 259/2008, EGVO 1782/2003, EGVO 796/2004, AFIG, AFIVO, EMRK, GG, BDSG, LDSG
Schlagworte:Agrarförderung, EU-Agrarzahlung, EGFL, ELER, Subvention, Agrarfonds, Gemeinsame Agrarpolitik (GAP), Betriebsprämie, Direktzahlung, Datenschutz, Recht auf informationelle Selbstbestimmung, personenbezogene Daten, Verzicht, Klageverzicht, Einwilligung, Freiwilligkeit, konkludenter Verzicht, Cross Compliance, Information, Transparenz, öffentliche Kontrolle, Demokratieprinzip, Haushaltsführung, Wirtschaftlichkeit, Europäische Transparenzinitiative (ETI), Grünbuch, Bekanntmachung, Amtsblatt, Internet, Homepage, Webseite, Löschung, Oxfam, Greenpeace, Lobbyarbeit, effet utile, Vorratsdatenspeicherung, Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, Interessenabwägung, praktische Konkordanz, moderne Verwaltung, Staatszielbestimmung
Stichwort:Wirtschaftlichkeit
Leitsatz:Rechtsbehelfe gegen die Veröffentlichung von Informationen über die EU-Agrarförderung haben schon dann keinen Erfolg, wenn der Leistungsempfänger im Verwaltungsverfahren auf sein Datenschutzrecht freiwillig verzichtet hat (wie Beschluss des Senats vom 10. Juli 2009 - 10 B 10607/09.OVG -).

Die Publizierung von Namen, Wohngemeinde und Höhe der Subventionen ist auch in der Sache selbst mit dem Recht des Empfängers auf Achtung des Privat- und Familienlebens (informationelle Selbstbestimmung) vereinbar. Sie verfolgt ein legitimes Ziel, ist notwendig, um die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) der Europäischen Union transparenter, demokratischer sowie durch Kontrolle der Öffentlichkeit effektiver zu machen und wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (in Abgrenzung von: VG Wiesbaden, Vorlagebeschluss an den EuGH vom 27. Februar 2009 - 6 K 1045/08.WI -).
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 10 B 10601/09.OVG



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 4 S 87/08 vom 23.06.2009

Rechtsgebiete:GG, LV, LBG, SGB V, HVO
Schlagworte:Heilfürsorge, Ermächtigungsgrundlage, Vorbehalt des Gesetzes, Verwaltungsvorschrift, Polizeibeamter, Fürsorgepflicht, erektile Dysfunktion, Levitra, Viagra, Krankheit, Ausschluss, Arzneimittel-Richtlinien, Wirtschaftlichkeit, außervertragliche Leistung, Sachleistung, Erstattung
Stichwort:Wirtschaftlichkeit
Leitsatz:1. § 141 Abs. 2 LBG stellt keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Heilfürsorgeverordnung dar. Die Heilfürsorgeverordnung vom 21.04.1998 (GBl. S. 281) ist jedoch für eine Übergangszeit weiterhin anzuwenden.

2. Verwaltungsvorschriften zur Heilfürsorgeverordnung dürfen nicht Leistungsausschlüsse oder Leistungsbegrenzungen festsetzen, die sich nicht bereits zumindest dem Grunde nach aus dem Programm der Heilfürsorgevorschriften selbst ergeben.

3. Der generelle Ausschluss von Arzneimitteln zur Behandlung der erektilen Dysfunktion (hier: Levitra), wie ihn die Verwaltungsvorschrift zur Heilfürsorgeverordnung über den Verweis auf die Arzneimittel-Richtlinien vorsieht, ist unwirksam.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 4 S 87/08

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 11 LB 266/07 vom 24.04.2008

Rechtsgebiete:EGV, GWB, NRettDG 1992
Schlagworte:Auswahlkriterien, Auswahlverfahren, Leistungsfähigkeit, Luftrettungswache, Strukturen, gewachsene, Transparenzgebot, Vielfalt der Anbieter, Wirtschaftlichkeit
Stichwort:Wirtschaftlichkeit
Leitsatz:1. Nach der Streichung des § 5 Abs. 1 Satz 4 NRettDG durch das Änderungsgesetz vom 12. Juli 2007 (Ndw. GVBl. S. 316) ist im Auswahlverfahren weiterhin die Berücksichtigung der Auswahlkriterien der gestrichenen Vorschrift zulässig.

2. Zur Einhaltung des Transparenzgebotes muss der Rettungsdienstträger im Auswahlverfahren nach § 5 NRettDG klar und verständlich die von den Bewerbern zu erfüllenden Bedingungen formulieren. Für den einzelnen Bewerber muss erkennbar sein, worauf es dem Rettungsdienstträger ankommt, damit er sein Angebot entsprechend diesen Vorgaben optimal gestalten kann.

3. Der Rettungsdienstträger ist nicht verpflichtet, den Antrag für den Betrieb einer Luftrettungswache in einem offenen Vergabeverfahren auszuschreiben.

4. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Rettungsdienstträger im Rahmen seiner Ermessensbetätigung die in § 5 Abs. 1 Satz 4 NRettDG a. F. genannten Auswahlkriterien der Vielfalt der Anbieter, der gewachsenen Strukturen, der Leistungsfähigkeit und der Wirtschaftlichkeit jeweils gesondert betrachtet und die ermittelten Tatsachen für jedes Auswahlkriterium durch Vergabe eines Ranges gewichtet.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 11 LB 266/07

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 C 10039/07.OVG vom 15.06.2007

Rechtsgebiete:BauGB, BauNVO
Schlagworte:Bebauungsplan, Satzung, Änderungssatzung, Normenkontrolle, Änderung, Änderungsplanung, Änderungsplan, Industriegebiet, Diskothek, Vergnügungsstätte, kerngebietstypische Vergnügungsstätte, Beteiligung, Auslegung, Änderung, Ergänzung, Klarstellung, Stellungnahme, Prüfung, Mitteilung, Bekanntmachung, Kennzeichnung, Planerforderlichkeit, privates Interesse, städtebauliche Zielsetzung, planungsrechtliche Sicherung, Planungssicherheit, Investitionssicherheit, Standort, Arbeitsplätze, Wirtschaft, Wirtschaftlichkeit, Marktanpassung, Zweckbestimmung, Baugebiet, Gemengelage, Verkehr, Verkehrszunahme, Arbeitnehmerschutz, Zuwegung, Zufahrt, Abwägung, Konfliktbewältigung, städtebaulicher Vertrag
Stichwort:Wirtschaftlichkeit
Leitsatz:Von der Ausnahmeermächtigung für baugebietswidrige Vorhaben nach § 1 Abs. 10 BauNVO kann auch dann Gebrauch gemacht werden, wenn die vorhandene bauliche Anlage (hier Diskothek in einem Industriegebiet) bereits vor der Festsetzung baugebietswidrig war, jedoch Bestandsschutz aufgrund einer bestandskräftigen Baugenehmigung genießt.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 8 C 10039/07.OVG


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