Der Fremdenverkehrsbeitragspflicht unterliegen Telekommunikationsunternehmen mit ihren ortsfesten Geschäftseinrichtungen und Anlagen in der Fremdenverkehrsgemeinde (z.B. Telefonzellen, Vermittlungsstellen, Telekommunikationsleitungen).
Eine Schätzung der Beitragsgrundlagen ist unter Berücksichtigung der maßgeblichen Umstände von dem dafür zuständigen Gremium vorzunehmen, das sich Vorüberlegungen der Verwaltung, die beispielsweise in einer Sitzungsvorlage zusammengefasst sind, auch ohne Aussprache anschließen darf.
1. Der Anbieter von PC-Kursen im Erhebungsgebiet einer Fremdenverkehrsgemeinde kann verpflichtet sein, einen Fremdenverkehrsbeitrag zu entrichten.
2. Der Ortsgesetzgeber ist befugt, branchenspezifische Beitragsmaßstäbe zu wählen, die sich an geeigneten Indizien für die durch den Fremdenverkehr vermittelten besonderen wirtschaftlichen Vorteile orientieren.
Bei der Bemessung der Geldbuße ist eine Schätzung des wirtschaftlichen Vorteils, den der Betroffene erlangt hat, erlaubt, die insoweit tragenden Grundlagen müssen in der gerichtlichen Entscheidung jedoch dargelegt werden, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Möglichkeit der Nachprüfung zu erlauben. Erforderlichenfalls muss sich das Amtsgericht dazu sachverständiger Hilfe bedienen.
Zum Umfang der erforderlichen Feststellungen und zum Umfang der Begründung bei Festsetzung einer erheblichen Geldbuße, mit der u.a. auch der wirtschaftliche Vorteil abgeschöpft werden soll.