Schweigt das Hauptverhandlungsprotokoll über die Verlesung einer Urkunde (hier: Messprotokoll), so gilt diese als nicht erfolgt.
Bei der Verhängung einer relativ hohen Geldbuße, wie es jedenfalls bei der Verhängung einer Geldbuße von 750,00 ¤ der Fall ist, ist es erforderlich, dass die Leistungsfähigkeit des Betroffenen berücksichtigt wird, da es von ihr abhängt, wie empfindlich oder nachhaltig die Geldbuße den Täter trifft.
Zum Umfang der erforderlichen Feststellungen und zum Umfang der Begründung bei Festsetzung einer erheblichen Geldbuße, mit der u.a. auch der wirtschaftliche Vorteil abgeschöpft werden soll.