Zur Rechtmäßigkeit einer Sondernutzungsgebühr für Veranstaltungen einer Organisation, die für sich die Eigenschaft einer Religionsgemeinschaft in Anspruch nimmt ("Church of Scientology").
1. Als Gebietskörperschaft, der Aufgaben der Jugendhilfe als örtlicher Träger übertragen sind, kann der Landkreis nicht zugleich freier gemeinnütziger Träger sein; dies gilt unabhängig von der privatrechtlichen Handlungsform, in der er sich betätigt (hier gGmbH).
2. Die Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII entfaltet eine Bindung in der Form der Tatbestandswirkung nur für den Bereich des SGB VIII.
3. Die bundesrechtlichen Regelungen in §§ 69 ff. SGB VIII zur Trägerstruktur der Jugendhilfe und zur Behördenorganisation bilden einen abschließenden Gestaltungsrahmen, sofern der Landesgesetzgeber auf eine Übertragung von Aufgaben i. S. d. § 69 Abs. 2 SGB VIII verzichtet hat.
Durch § 22 Abs. 2 ThürKitaG wird den Gemeinden nur die Wahrnehmung, Kindergartenplätze in der erforderlichen Anzahl bereitzustellen, auferlegt; eine über eine solche Wahrnehmungs-Zuständigkeit hinausgehende Aufgabenverlagerung liegt darin nicht.
Das Begehren einer israelitischen Religionsgemeinschaft, eine ihr als Untergliederung angehörende israelitische Kultusgemeinde zu verpflichten, ihr sämtliche Jahresabschlüsse, Buchhaltungsunterlagen, Kontenunterlagen und vertraglichen Vereinbarungen seit einem bestimmten Zeitpunkt zum Zweck ihrer Sicherstellung vor einer noch durchzuführenden Prüfung auszuhändigen oder bei einer durch das Gericht zu bestimmenden Stelle zu hinterlegen, unterliegt als eine dem inneren Bereich der Religionsgemeinschaft zuzurechnende Angelegenheit nicht der staatlichen Gerichtsbarkeit.