Das Denkmalschutzgesetz Berlin kennt keinen allgemeinen "Grundsatz der Materialgerechtigkeit", auf dessen Grundlage die Rückführung in einen zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung nicht mehr vorhandenen "historisch getreuen" Zustand verlangt werden könnte. Dies gilt auch für Bauteile, die - wie unter anderem Fenster - typischerweise nur eine begrenzte Lebensdauer haben und während der Bestandszeit eines Hauses gelegentlich ersetzt werden müssen.