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JuraForum.deUrteileSchlagwörterWwirtschaftliche Leistungsfähigkeit 

wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

Entscheidungen der Gerichte

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 6 S 734/09 vom 18.05.2009

1. Bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit des Trägers eines Heims nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Heimgesetzes für Baden-Württemberg (Landesheimgesetz - LHeimG) vom 10.06.2008 (GBl. S. 169), das am 01.07.2008 in Kraft getreten ist und die Anwendung des Heimgesetzes des Bundes ausschließt (§ 28 LHeimG), ist - wie bisher zum Heimgesetz des Bundes - ein strenger Maßstab anzulegen, der wegen der erhöhten Schutzbedürftigkeit der in den Heimen betreuten Menschen weiter reicht als sonst im Gewerberecht üblich (Fortführung der Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 24.05.2006 - 6 S 2074/05 -).

2. Die Zuverlässigkeit zum Betrieb eines Heims nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 LHeimG umfasst die persönliche und die wirtschaftliche Zuverlässigkeit. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Trägers des Heims ist auch nach dem Landesheimgesetz Voraussetzung für den Betrieb eines Heims. Der Gesetzgeber hat lediglich mangels Regelungsbedürfnisses davon abgesehen, im Wortlaut des § 11 Abs. 2 Nr. 1 LHeimG ausdrücklich festzulegen, dass es der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zum Betrieb eines Heims bedarf.

BVERWG – Urteil, BVerwG 9 C 17.07 vom 17.09.2008

1. Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung ist ein besonderer Aufwand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt (stRspr).

2. Der Aufwand für eine Zweitwohnung darf nicht nur dann nach Art. 105 Abs. 2a GG besteuert werden, wenn eine rechtlich gesicherte Verfügungsbefugnis über eine Erstwohnung besteht. Bundesrechtlich kommt es allein darauf an, dass mit der Erstwohnung das Grundbedürfnis Wohnen als Teil des persönlichen Lebensbedarfs abgedeckt wird. Meldet sich ein Steuerpflichtiger mit einer Hauptwohnung an, erklärt er, dass er diese vorwiegend benutzt. Dies indiziert für den Regelfall, dass dort das allgemeine Wohnbedürfnis befriedigt wird.

3. Die Zweitwohnungssteuerpflicht darf an die melderechtlichen Verhältnisse anknüpfen; sind diese nachweislich unrichtig, kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse an.

4. Länder und Gemeinden sind nicht gehindert, das Vorliegen eines steuerbaren Aufwands an weitere verfassungsrechtlich nicht gebotene Voraussetzungen zu knüpfen. So könnten etwa an die Erst- wie auch die Zweitwohnung gleiche Anforderungen gestellt werden. Der Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG steht der Normierung unterschiedlicher Voraussetzungen für die Steuerpflicht in unterschiedlichen Körperschaften nicht entgegen.

BVERWG – Urteil, BVerwG 9 C 14/07 vom 17.09.2008

1. Länder und Gemeinden sind bundesrechtlich nicht gehindert, die Erhebung von Zweitwohnungssteuer an weitere - verfassungsrechtlich durch Art. 105 Abs. 2a GG nicht gebotene - Voraussetzungen zu knüpfen, z.B. indem an die Erst- wie auch die Zweitwohnung gleiche Anforderungen gestellt werden (wie Urteil vom selben Tage - BVerwG 9 C 17.07 -).

2. Bundesrecht, namentlich das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG), gebietet es nicht, Studierende, die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erhalten, generell von der Zahlung von Zweitwohnungssteuer auszunehmen.

BVERWG – Urteil, BVerwG 10 C 1.07 vom 16.05.2007

Hundesteuer als Aufwandsteuer i.S.d. Art. 105 Abs. 2a GG darf nicht erhobene werden für die Haltung von Diensthunden der Bundespolizei, wenn der Diensthundführer mit der Hundehaltung eine Dienstpflicht erfüllt. Kennzeichnend hierfür sind u.a. eine Aufwandsentschädigung und eine Zeitgutschrift für die Beschäftigung mit dem Hund. Wird durch die Hundehaltung eine Dienstpflicht erfüllt, fehlt es an einem besteuerbaren Aufwand für die persönliche Lebensführung.

THUERINGER-OVG – Urteil, 3 N 582/02 vom 19.07.2006

1. Eine Staffelung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen nach Einkommen und Kinderzahl (vgl. § 90 Abs. 1 SGB VIII) muss gewährleisten, dass tendenziell eine geringere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und eine höhere Kinderzahl zu einer Begünstigung hinsichtlich der Beitragshöhe führen bzw. dass - umgekehrt - jedenfalls eine Schlechterstellung bei geringerer Leistungsfähigkeit oder höherer Kinderzahl nicht stattfindet.

Dieser Vorgabe genügt eine Beitragsstaffelung nicht, die aus elf an die Höhe des Einkommens geknüpfte Beitragsstufen besteht, bei der das Kindergeld zum Einkommen zählt und die die Zahl der Kinder nur insoweit berücksichtigt, als für das zweite und dritte Kind ein Freibetrag von 150 Euro gewährt wird.

2. Die Heranziehung des sozialhilferechtlichen Einkommensbegriffs (vgl. § 76 BSHG a. F., § 82 SGB XII) dürfte bereits aus Praktikabilitätsgründen die Anforderungen des auf Typisierung und Pauschalierung angelegten § 90 Abs. 1 SGB VIII verfehlen und begegnet auch im Übrigen erheblichen rechtlichen Bedenken.

3. Zum Begriff des Einkommens i. S. d. § 90 Abs. 1 SGB VIII und insbesondere zu der Frage, ob und inwieweit bei der Festlegung dieses Begriffs der mit Versorgung und Unterhalt eines Kindes verbundene, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit mindernde Aufwand zu berücksichtigen ist.

4. § 20 Abs. 2 ThürKitaG 2005 dürfte insoweit nicht mit § 90 Abs. 1 SGB VIII in Einklang stehen, als er es genügen lässt, bei einer Beitragsstaffelung nur an eines der beiden Merkmale "Einkommen" bzw. "Anzahl der Kinder" anzuknüpfen (zur Kumulation beider Merkmale i. S. d. § 90 Abs. 1 SGB VIII vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. März

THUERINGER-OVG – Beschluss, 4 EO 645/02 vom 29.11.2004

Zum Maßstab der Vergnügungssteuer auf Spielapparate.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 12 A 10337/04.OVG vom 04.11.2004

Die Deutsche Bahn AG ist auf der Grundlage des § 3 Abs. 2 BGSG verpflichtet, dem Bundesgrenzschutz für die durch die Erfüllung bahnpolizeilicher Aufgaben erlangten Vorteile einen angemessenen Ausgleich nach Maßgabe der Verordnung zur Festsetzung des Ausgleichs für die Erfüllung bahnpolizeilicher Aufgaben des Bundesgrenzschutzes vom 6. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1683) zu leisten.

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