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wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

Entscheidungen der Gerichte




VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 6 S 734/09 vom 18.05.2009

Rechtsgebiete:HeimG, LHeimG
Schlagworte:Zuverlässigkeit, Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, Untersagung
Stichwort:wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
Leitsatz:1. Bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit des Trägers eines Heims nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Heimgesetzes für Baden-Württemberg (Landesheimgesetz - LHeimG) vom 10.06.2008 (GBl. S. 169), das am 01.07.2008 in Kraft getreten ist und die Anwendung des Heimgesetzes des Bundes ausschließt (§ 28 LHeimG), ist - wie bisher zum Heimgesetz des Bundes - ein strenger Maßstab anzulegen, der wegen der erhöhten Schutzbedürftigkeit der in den Heimen betreuten Menschen weiter reicht als sonst im Gewerberecht üblich (Fortführung der Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 24.05.2006 - 6 S 2074/05 -).

2. Die Zuverlässigkeit zum Betrieb eines Heims nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 LHeimG umfasst die persönliche und die wirtschaftliche Zuverlässigkeit. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Trägers des Heims ist auch nach dem Landesheimgesetz Voraussetzung für den Betrieb eines Heims. Der Gesetzgeber hat lediglich mangels Regelungsbedürfnisses davon abgesehen, im Wortlaut des § 11 Abs. 2 Nr. 1 LHeimG ausdrücklich festzulegen, dass es der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zum Betrieb eines Heims bedarf.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 6 S 734/09



BVERWG – Urteil, BVerwG 9 C 17.07 vom 17.09.2008

Rechtsgebiete:GG, VwGO, MRRG, Meldegesetz NRW, KAG NRW
Schlagworte:Aufwandsteuer, Aufwand, Zweitwohnungssteuer, Hauptwohnung, Nebenwohnung, Erstwohnung, Zweitwohnung, Studierende, Melderecht, allgemeines Wohnbedürfnis, Grundbedürfnis, Kinderzimmer, wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, Finanzierung, Lenkungszweck
Stichwort:wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
Leitsatz:1. Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung ist ein besonderer Aufwand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt (stRspr).

2. Der Aufwand für eine Zweitwohnung darf nicht nur dann nach Art. 105 Abs. 2a GG besteuert werden, wenn eine rechtlich gesicherte Verfügungsbefugnis über eine Erstwohnung besteht. Bundesrechtlich kommt es allein darauf an, dass mit der Erstwohnung das Grundbedürfnis Wohnen als Teil des persönlichen Lebensbedarfs abgedeckt wird. Meldet sich ein Steuerpflichtiger mit einer Hauptwohnung an, erklärt er, dass er diese vorwiegend benutzt. Dies indiziert für den Regelfall, dass dort das allgemeine Wohnbedürfnis befriedigt wird.

3. Die Zweitwohnungssteuerpflicht darf an die melderechtlichen Verhältnisse anknüpfen; sind diese nachweislich unrichtig, kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse an.

4. Länder und Gemeinden sind nicht gehindert, das Vorliegen eines steuerbaren Aufwands an weitere verfassungsrechtlich nicht gebotene Voraussetzungen zu knüpfen. So könnten etwa an die Erst- wie auch die Zweitwohnung gleiche Anforderungen gestellt werden. Der Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG steht der Normierung unterschiedlicher Voraussetzungen für die Steuerpflicht in unterschiedlichen Körperschaften nicht entgegen.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 9 C 17.07

BVERWG – Urteil, BVerwG 9 C 14/07 vom 17.09.2008

Rechtsgebiete:GG, MRRG
Schlagworte:Aufwandsteuer, Aufwand, Zweitwohnungssteuer, Hauptwohnung, Nebenwohnung, Erstwohnung, Zweitwohnung, Studierende, allgemeines Wohnbedürfnis, Grundbedürfnis, Kinderzimmer, wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, Sozialstaatsprinzip, Ausbildungsförderung
Stichwort:wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
Leitsatz:1. Länder und Gemeinden sind bundesrechtlich nicht gehindert, die Erhebung von Zweitwohnungssteuer an weitere - verfassungsrechtlich durch Art. 105 Abs. 2a GG nicht gebotene - Voraussetzungen zu knüpfen, z.B. indem an die Erst- wie auch die Zweitwohnung gleiche Anforderungen gestellt werden (wie Urteil vom selben Tage - BVerwG 9 C 17.07 -).

2. Bundesrecht, namentlich das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG), gebietet es nicht, Studierende, die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erhalten, generell von der Zahlung von Zweitwohnungssteuer auszunehmen.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 9 C 14/07

BVERWG – Urteil, BVerwG 10 C 1.07 vom 16.05.2007

Rechtsgebiete:GG, HKAG
Schlagworte:Aufwandsteuer, Hundesteuer, Steuerpflicht, Bundespolizei, Diensthund, Dienstpflicht, Hundehaltung, Aufwand, persönliche Lebensführung, wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, Einkommensverwendung, Einkommenserzielung
Stichwort:wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
Leitsatz:Hundesteuer als Aufwandsteuer i.S.d. Art. 105 Abs. 2a GG darf nicht erhobene werden für die Haltung von Diensthunden der Bundespolizei, wenn der Diensthundführer mit der Hundehaltung eine Dienstpflicht erfüllt. Kennzeichnend hierfür sind u.a. eine Aufwandsentschädigung und eine Zeitgutschrift für die Beschäftigung mit dem Hund. Wird durch die Hundehaltung eine Dienstpflicht erfüllt, fehlt es an einem besteuerbaren Aufwand für die persönliche Lebensführung.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 10 C 1.07


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