1. Bei der Festsetzung eines Straßenausbaubeitrags sind Abweichungen vom bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff zulässig, wenn das Buchgrundstück lediglich zusammen mit angrenzenden Grundstücken desselben Eigentümers sinnvoll genutzt werden kann und die Grundstücke eine wirtschaftliche Einheit bilden.
2. Bei der Heranziehung eines sog. anderen Hinterliegergrundstücks zu einem Straßenausbaubeitrag ist die vermittelte Inanspruchnahmemöglichkeit zu bewerten.
Aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls kann die durch ein Unterlassen bewirkte Vermeidung des Entstehens der Beitragspflicht einen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 42 AO darstellen.