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wirtschaftliche Betätigung

Entscheidungen der Gerichte




HESSISCHER-VGH – Urteil, 8 C 2265/08.N vom 18.06.2009

Rechtsgebiete:FBG, HGO, VwGO
Schlagworte:Antragsbefugnis, Friedhofsgärtner, Friedhofssatzung, Gemeinde, Gemeinschaftsgrabanlagen, Gestaltungsvorschrift, Wiesengrabstätte, wirtschaftliche Betätigung
Stichwort:wirtschaftliche Betätigung
Leitsatz:Der Betrieb kommunaler Friedhöfe ist offensichtlich keine wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde i.S.d. § 121 HGO. Ein gewerblicher Friedhofsgärtner kann daher aus dieser Bestimmung keine Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag gegen eine Friedhofssatzung herleiten, die durch Einführung sog. Wiesengrabstätten und Gemeinschaftsgrabstätten für Urnenbeisetzungen für ihn absehbare Umsatzeinbußen mit sich bringt.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 8 C 2265/08.N



HESSISCHER-VGH – Beschluss, 5 N 358/04 vom 27.09.2006

Rechtsgebiete:ABGS, KAG, VOPR Nr. 30/53
Schlagworte:Dividende, Erforderlichkeit, Fiktives Trennsystem, Fremdleistungsvertrag, Gebühr, Gesellschaftsanteil, Gewinn, Gewinnzuschlag, Kalkulation, Kosten, Kostenüberschreitungsverbot, Niederschlagswasser, Normenkontrollverfahren, Preisrecht, Schmutzwasser, Verkaufserlös, Wagniszuschlag, wirtschaftliche Betätigung
Stichwort:wirtschaftliche Betätigung
Leitsatz:1.) Verfügt eine Kommune für die Beseitigung von Schmutz- und Niederschlagswasser über eine Mischkanalisation, kann sie im Rahmen der Kalkulation von gesonderten Gebühren für beide Abwasserarten ("gesplittete Abwassergebühr") auf ein sogenanntes "fiktives" Trennsystem zurückgreifen.

2.) Ist die Kommune als Anteilseignerin an einer Gesellschaft beteiligt, die im Rahmen der Abwasserbeseitigung als "Dritte" Leistungen erbringt und dafür ein nach § 10 Abs. 2 Satz 2 KAG im Rahmen der Kalkulation der Gebühren ansatzfähiges Entgelt erhält, so sind Erlöse aus Verkäufen von Gesellschaftsanteilen, die der Kommune zufließen, nicht bei der Kalkulation der Gebühren kostenmindernd zu berücksichtigen.

3.) Gewinne, die der Kommune als Anteilseignerin der Gesellschaft in einem solchen Fall zufließen, sind im Rahmen der Gebührenkalkulation kostenmindernd zu berücksichtigen, wenn sie bei eigener Durchführung der Aufgabe durch die Kommune nicht hätten erwirtschaftet werden dürfen und als Gewinn- und Wagniszuschlag auf gebührenfinanzierten Teilen der Entgeltzahlung beruhen.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 5 N 358/04

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 2 A 11124/05.OVG vom 21.03.2006

Rechtsgebiete:GG, LV, GemO, ZwVG, KrW-/AbfG, VerpackV
Schlagworte:wirtschaftliche Betätigung, wirtschaftliches Unternehmen, kommunales Unternehmen, Eigengesellschaft, nichtwirtschaftliche Einrichtung, Umweltschutz, Umweltschutzeinrichtung, öffentlicher Zweck, Örtlichkeitsprinzip, Selbstverwaltungsgarantie, Pflichtaufgabe, freiwillige Aufgabe, Daseinsvorsorge, Abfallentsorgung, Leichtverpackungen, Sortierung, Verwertung, Beseitigung, Rechtsschutzbedürfnis, Drittschutz
Stichwort:wirtschaftliche Betätigung
Leitsatz:Dem Umweltschutz dienende gemeindliche Einrichtungen i.S.d. § 85 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 GemO unterliegen aufgrund ihrer Privilegierung durch den Landesgesetzgeber nicht den für kommunale wirtschaftliche Unternehmen mit § 85 Abs. 1 Nr. 3 GemO gezogenen - drittschützenden - Grenzen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Einrichtung pflichtige oder freiwillige Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes (hier: Sortierung von Leichtverpackungen) wahrnimmt.

Betreibt eine kommunale Eigengesellschaft im Gemeindegebiet eine Abfallsortieranlage, ist sie gemäß § 85 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 GemO berechtigt, Leichtverpackungen auch außerhalb ihres Gebietes zur Sortierung und Verwertung anzunehmen.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 2 A 11124/05.OVG

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 1 S 2490/05 vom 06.03.2006

Rechtsgebiete:LandKrO, GemO, GWB
Schlagworte:Landkreis, Schilderpräger, Vermietung, Kommunalwirtschaftsrecht, wirtschaftliche Betätigung, Unternehmen, Subsidiaritätsklausel, Drittschutz, Kartellrecht, Behinderungsverbot, Diskriminierungsverbot
Stichwort:wirtschaftliche Betätigung
Leitsatz:1. § 102 Abs. 1 Nr. 3 GemO i.d.F. des Gesetzes vom 01.12.2005 (Gbl. S. 705) hat drittschützende Wirkung für private Anbieter.

2. Der Begriff des Unternehmens in § 102 Abs. 1 GemO ist nicht funktional, sondern institutionell zu verstehen, und setzt einen "Betrieb" mit einer gewissen organisatorischen Verfestigung voraus.

3. Zur kartellrechtlichen Bewertung der Vermietung eines im Kreishaus in räumlicher Nähe zur Kfz-Zulassungsstelle gelegenen Raumes an einen Schilderpräger.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 1 S 2490/05


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