JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > W > wirtschaftliche
| Rechtsgebiete: | LSA-GO |
| Schlagworte: | Betätigung, wirtschaftliche, Drittschutz, Fitness-Studio, Gemeinde, Gemeindewirtschaft, Individualinteressen, Konkurrenten, private, Privatwirtschaft, Schutzzweck, Subsidiaritätsklausel, verschärfte, Wettbewerb, Wortlaut |
| Stichwort: | wirtschaftliche |
| Leitsatz: | Die sog. verschärfte Subsidiaritätsklausel (§ 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GO LSA) dient ihrem Wortlaut und ihrem erkennbaren Schutzzweck nach neben dem öffentlichen, allgemeinen Interesse (an einer wirtschaftlichen Haushaltsführung der Kommunen ohne überhöhte Risiken durch unternehmerische Experimente) nicht auch dem Schutz von Individualinteressen privater Wettbewerber. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Urteil, 4 L 146/05 | |
| Rechtsgebiete: | GG, DenkmSchG LSA |
| Schlagworte: | Denkmal, Erhaltung, Zumutbarkeit, wirtschaftliche |
| Stichwort: | wirtschaftliche |
| Leitsatz: | 1. Die vom Landesgesetzgeber mit der Streichung des früheren § 10 Abs. 7 DenkmSchG LSA a. F. vorgesehene Gleichstellung der öffentlichen Hand mit Privaten bedeutet, dass für juristischen Personen des öffentlichen Rechts - unabhängig davon, ob sie sich auf den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG berufen können - für die wirtschaftliche Zumutbarkeit von Erhaltungsmaßnahmen an einem Denkmal die gleichen Maßstäbe gelten wie für private Eigentümer, sie also keine besondere, über die privaten Eigentümerpflichten hinausgehende Pflicht zur Erhaltung von Baudenkmalen haben. 2. Auch wenn sich der Eigentümer nicht auf Art. 14 Abs. 1 GG berufen kann, sondern nur die Grundsätze einer wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung zu beachten hat, ist die Zumutbarkeit der Erhaltung anhand einer objektbezogenen Vergleichsberechnung sowie unter Berücksichtigung des Ranges des Kulturdenkmals zu beurteilen. In aller Regel ist danach eine wirtschaftliche Belastung für den Eigentümer unzumutbar und deshalb unverhältnismäßig, soweit die Kosten der Erhaltung und Bewirtschaftung nicht durch die Erträge oder den Gebrauchswert des Kulturdenkmals aufgewogen werden können. 3. Es ist zwar grundsätzlich Sache des Denkmaleigentümers, zur Glaubhaftmachung der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit von Erhaltungsmaßnahmen (§ 10 Abs. 5 Satz 1 DenkmSchG LSA) ein Nutzungskonzept für sein Denkmal vorzulegen. Es ist nicht Aufgabe der Denkmalbehörde, ohne Mitwirkung des Eigentümers Nutzungskonzepte allein zu dem Zweck zu entwickeln, die Frage der Zumutbarkeit des Erhaltungsaufwands beantworten zu können. Legt der Eigentümer ein solches Konzept nicht vor, bedeutet dies aber nicht, dass die Denkmalbehörde ohne weiteres die wirtschaftliche Zumutbarkeit unterstellen darf. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich nach jahrlangen, letztlich aber erfolglos gebliebenen Bemühungen der Behörde um ein denkmalverträgliches Nutzungskonzept abzeichnet, dass zwar Nutzungsmöglichkeiten für das Objekt bestehen, diese aber aller Voraussicht nach unwirtschaftlich sein werden. 4. Die Anordnung denkmalrechtlicher Erhaltungsmaßnahmen zur Gewährleistung einer (Minimal-)Sicherung eines Baudenkmals kann für den Eigentümer zwar auch dann wirtschaftlich zumutbar sein, wenn die zukünftige Nutzung des Baudenkmals noch nicht abschließend geklärt ist und sich weitere Sanierungsmaßnahmen abzeichnen, dies gilt insbesondere dann, wenn die öffentliche Hand bereit ist, das Denkmal zu erwerben, zu sanieren und einer - gegebenenfalls nicht Kosten deckenden - Nutzung zuzuführen. Der für eine Sicherung des Denkmals notwendige Aufwand darf aber nicht außer Verhältnis zu dem Wert des Grundstücks bzw. des bei einer Veräußerung erzielbaren Kaufpreises stehen. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 M 358/07 | |
| Rechtsgebiete: | NGO, NKAG, NWG |
| Schlagworte: | Eigenentsorgung, Grundstückseigentümer, Kanalbaubeitragspflicht, Niederschlagswasser, Vorteile, wirtschaftliche |
| Stichwort: | wirtschaftliche |
| Leitsatz: | Grundstückseigentümer, die gemäß § 149 Abs. 3 NWG zur Eigenentsorgung von Niederschlagswasser auf ihrem Grundstück verpflichtet sind, werden durch die betriebsfertige Herstellung eines Niederschlagswasserkanals keine besonderen wirtschaftlichen Vorteile im Sinne von § 6 Abs. 1 NKAG geboten, weil sie sich nicht zwecks Ableitung von Niederschlagswasser an den Kanal anschließen dürfen. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 9 LA 2/06 | |
| Rechtsgebiete: | BauGB, GKG, VwGO |
| Schlagworte: | Abwägung, Baugenehmigung, Bauvorbescheid, Erforderlichkeit, Höhenbegrenzung, Klageänderung, Streitwert, Unmöglichkeit, wirtschaftliche, Windenergieanlage |
| Stichwort: | wirtschaftliche |
| Leitsatz: | 1. Die Gemeinde darf auch in besonders windhöffigen Gebieten die Höhe der Windenergieanlagen regeln, wenn hierfür in der Gestalt des Schutzes der Landschaft ausreichende öffentliche Belange streiten (hier: Gesamthöhe von 100 m). 2. Zur wirtschaftlichen Unmöglichkeit der Windenergienutzung, welche entweder unter dem Blickwinkel mangelnder Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB) oder des Abwägungsgebotes (§ 1 Abs. 7 BauGB) zu beanstanden sein kann, führen solche Festsetzungen nicht schon dann, wenn sie es ausschließen, die Windenergieanlagen mit einem Eigenkapitalanteil von nur 20 v.H. zu betreiben. 3. Zum Streitwert bei Verpflichtungsklagen für Windenergieanlagen (Baugenehmigung und Bauvorbescheid). |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 1 LA 260/05 | |
"wirtschaftliche - Urteile" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum