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Entscheidungen der Gerichte




OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 4 B 22.05 vom 19.12.2007

Rechtsgebiete:EG, BBesG, BBesO, BRRG, SonderzuwendungsG, 2. BesÜV
Schlagworte:Beamter, Bundesgebiet, Beitrittsgebiet, Ernennung, erstmalig, Verwendung, Professor, Niederlande, Besoldung, Sonderzuwendung, Sonderzahlung, Grundbetrag, Absenkung, Arbeitnehmer, Wanderarbeitnehmer, Gemeinschaftsrecht, Freizügigkeit, Arbeitnehmerfreizügigkeit, Diskriminierung, mittelbar, Beschränkung, Staatsangehörigkeit, Rückkehrfall, Geltungsvorrang, Anwendungsvorrang, Harmonisierung, Beamtenstatus, Statusinhalt, Statusvergleich, Gleichartigkeit (verneint), Lebenszeitprinzip, Beamter auf Zeit, Entlassung, Entlassungsgründe, Reorganisation, Rechtfertigungsgrund, Allgemeininteresse, zwingender Grund, öffentlicher Haushalt, Leistungskraft, Ziel, wirtschaftlich, Vertrauen, Vertrauensschutz, Verwaltung, öffentlich, rechtsstaatlich, Aufbau, Berufungszusage, Besoldungsvereinbarung, Zusicherung (verneint), Auskunft, Umdeutung
Stichwort:wirtschaftlich
Leitsatz:Die Ernennung zum Beamten in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist jedenfalls dann keine Ernennung i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV, wenn der dortige Beamtenstatus dem Beamtenstatus in der Bundesrepublik Deutschland nicht entspricht.

Der Beamtenstatus eines Hochschulprofessors in den Niederlanden entsprach im Jahre 1993 nicht dem deutschen Beamtenstatus, da er nicht von der Vollzeitbeschäftigung auf Lebenszeit geprägt war.
Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, OVG 4 B 22.05



OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 O 78/05 vom 29.06.2005

Rechtsgebiete:VwGO, ZPO
Schlagworte:Prozesskostenhilfe, Person, juristische, Beteiligter, wirtschaftlich, Interesse, allgemeines, Windkraftanlage
Stichwort:wirtschaftlich
Leitsatz:1. Begehrt eine juristische Person Prozesskostenhilfe, so muss sie nicht nur darlegen, dass sie selbst wirtschaftlich nicht in der Lage ist, den Prozess zu finanzieren, sondern Gleiches auch für ihre Mitglieder, die am Rechtsstreit wirtschaftlich Beteiligten.

2. Bei einer juristischen Person, welche eine Windkraftanlage betreiben will, besteht kein Anlass für die Annahme, es laufe allgemeinen Interessen zuwider, wenn das Verfahren nicht durchgeführt werden kann.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 O 78/05

THUERINGER-OVG – Urteil, 2 KO 411/03 vom 14.10.2003

Rechtsgebiete:ThürKO, DDR-KV, VKO, BGB, VwGO
Schlagworte:Kommunalaufsicht, Genehmigungsbedürftigkeit, Kreditgeschäfte, kreditähnliche Rechtsgeschäfte, Bürgschaft, Gewährvertrag, Mietvertrag, unkündbar, Staffelmiete, ähnliche Rechtsgeschäfte, gewährvertragsähnlich, Verpflichtung, Risiko, Risikobewertung, Risikoabschätzung, Vertrauensschutz, zivilrechtliche Unwirksamkeit, wirtschaftlich, eigener Wirkungskreis, örtliche Gemeinschaft, übertragener Wirkungskreis, Haushaltswirtschaft, Haushaltssicherheit, Leistungsfähigkeit, Wirtschaftsförderung, Tourismus, Fremdenverkehr, Fremdenverkehrsförderung, Wohnungsbauförderung, Ermessen, Ermessensspielraum, Feststellungsklage, Verpflichtungsklage
Stichwort:wirtschaftlich
Leitsatz:1. "Ähnliche Rechtsgeschäfte" im Sinne von § 64 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 ThürKO sind nach dem gesetzlichen Schutzzweck nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich bürgschafts- bzw. gewährvertragsähnliche Rechtsgeschäfte.

2. Auch ein Mietvertrag kann unter bestimmten Voraussetzungen als "ähnliches Rechtsgeschäft" der kommunalaufsichtlichen Genehmigungspflicht nach § 64 Abs. 2 ThürKO unterliegen, wenn einem solchen Vertrag im Rahmen einer wirtschaftlichen Gesamtbewertung der finanziellen Risiken bürgschafts- bzw. gewährvertragsähnliche Wirkungen von hinreichendem Gewicht zukommen; dies ist jedenfalls bei einem Mietvertrag der Fall, der über 30 Jahre unkündbar ist und für den über die 30-jährige Laufzeit eine Staffelmiete mit jährlichen Steigerungen von 2,5 %, insgesamt rund 52 %, sowie über das übliche Maß hinausgehende Instandhaltungs- und Instandsetzungsverpflichtungen festgeschrieben sind.

3. Zu den Genehmigungsvoraussetzungen nach § 64 Abs. 2, Abs. 4 ThürKO i.V.m. §§ 63 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4, 53 Abs. 1 ThürKO.
Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 2 KO 411/03


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