Von der Ausnahmeermächtigung für baugebietswidrige Vorhaben nach § 1 Abs. 10 BauNVO kann auch dann Gebrauch gemacht werden, wenn die vorhandene bauliche Anlage (hier Diskothek in einem Industriegebiet) bereits vor der Festsetzung baugebietswidrig war, jedoch Bestandsschutz aufgrund einer bestandskräftigen Baugenehmigung genießt.
1. Auf die Durchführung eines Bodenordnungsverfahrens wegen der Bildung einer einzelbäuerlichen Wirtschaft besteht ein Rechtsanspruch, soweit das Verfahren zur Beseitigung von Hemmnissen dient, die ihren Grund in der vormaligen Bewirtschaftung durch landwirtschaftliche Produktionsgenossen-schaften haben. Das ist nicht der Fall, wenn die Hindernisse bei der Bildung einzelbäuerlicher Wirtschaften ihren Grund in Verhältnissen und Umständen haben, denen jeder einzelbäuerliche Existenzgründer ungeachtet der Frage ausgesetzt ist, ob die landwirtschaftliche Nutzung in den alten oder neuen Bundesländern ausgeübt werden soll.
2. Für eine auf die Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens gerichtete Verpflichtungsklage fehlt es an der Klagebefugnis, weil subjektive Interessen Einzelner nicht genügen, die Anordnung der Flurbereinigung zu rechtfertigen und der Kläger nicht stellvertretend für die Gesamtheit der Teilnehmer einen Anspruch auf Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens geltend machen kann.