1. Im Falle der Betriebsverpachtung ist grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung so lange von einer Fortführung des Betriebs auszugehen, wie eine Betriebsaufgabe nicht erklärt worden ist und die Möglichkeit besteht, den Betrieb fortzuführen.
2. Hat der Steuerpflichtige bei Einstellung der werbenden Tätigkeit von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Aufdeckung der stillen Reserven zu vermeiden und den Betrieb fortzuführen, kann eine spätere Betriebsaufgabe nur dann angenommen werden, wenn sie den äußeren Umständen nach klar zu erkennen und der Zeitpunkt eindeutig zu bestimmen ist.
Das Verschulden eines (Prozess-)Bevollmächtigten an der Versäumung der gesetzlichen Klagefrist (§ 4 Satz 1 KSchG) bei einer Kündigungsschutzklage ist dem klagenden Arbeitnehmer nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.
Ein Grundstück im Sonderbetriebsvermögen, das bisher alleinige wesentliche Betriebsgrundlage des Betriebs einer Personengesellschaft war, kann auch dann Gegenstand einer Betriebsverpachtung sein, wenn die Personengesellschaft liquidiert wurde.
Die Anordnung, ein Grundstück an die öffentliche Entwässerungsanlage anzuschließen und diese zu benutzen, ist auch dann rechtmäßig, wenn der Anschlussnehmer im Fall der Druckentwässerung nach der Entwässerungssatzung verpflichtet ist, die erforderliche Stromzuführung zur Pumpstation auf eigene Kosten herzustellen und die anfallenden Stromkosten zu tragen.
1. Zur Verfassungsmäßigkeit von § 130 Abs. 4 StGB.
2. Das Verbot einer rechtsextremen Versammlung zum "Gedenken an Rudolf Heß" in Wunsiedel 2005 war rechtmäßig, da eine Störung des öffentlichen Friedens im Sinne des § 130 Abs. 4 StGB konkret drohte.
Der Anspruch auf Ausübung pflichtgemäßen Ermessens bei der Entscheidung über einen Förderungsantrag nach § 74 SGB VIII kann sich wegen Art. 5 Abs. 1 BayKiBiG auf einen Förderanspruch bezüglich bestehender als bedarfsnotwendig anzuerkennender Plätze verdichten
Die Planung eines beidseitigen Radfahrstreifens im Verlauf der Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße ist nicht geeignet, das durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützte Recht der Gemeinde zu beschneiden, Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung zu regeln.
Die Landkreise dürfen den Finanzbedarf für eine Kreiseinrichtung nur dann nach Art. 20 FAG einzelnen kreisangehörigen Gemeinden durch eine Erhöhung der Umlagesätze (erhöhte oder gespaltene Kreisumlage) auferlegen, wenn diese Gemeinden im Vergleich zu den anderen Gemeinden des Landkreises einen einrichtungs- und gemeindebezogenen Sondervorteil aus der Einrichtung ziehen.
Ein Anbieter von Müllschleusensystemen ist nicht befugt, das Verbot von Müllschleusen in einer örtlichen Satzung mit einem Normenkontrollantrag anzugreifen.
1. Die Unterschriften für ein Bürgerbegehren verlieren nicht allein dadurch ihre Gültigkeit, dass zwischen Unterzeichnung und Einreichung des Bürgerbegehrens ein längerer Zeitraum (hier: bis zu drei Jahre) verstreicht.
2. Ein Bürgerbegehren, das auf eine Vorentscheidung zum Inhalt eines Bebauungsplans zielt, verstößt nicht von vornherein gegen das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB), wenn nur Rahmenfestlegungen betroffen sind, die einen verbleibenden Planungsspielraum von substanziellem Gewicht belassen und genügend Alternativen zur Abwägung der konkreten Belange offen halten.
Ist dem Jugendamt als Pfleger (nur) das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die verfahrensrechtliche Befugnis übertragen worden, das ohne Begleitung eingereiste Kind, beziehungsweise den Jugendlichen vor Behörden und Gerichten zu vertreten, so folgt hieraus nicht die Befugnis, Hilfe zur Erziehung nach §§ 27ff SGB VIII zu beantragen. Eine auf Grundlage eines Antrags des Pflegers bewilligte Hilfe ist daher auch dann rechtswidrig und steht einem Kostenerstattungsanspruch nach § 89 d SGB VIII entgegen, wenn der Personensorgeberechtigte dieser Hilfe nicht ausdrücklich widersprochen hat.
Die Bestimmungen in §§ 164 ff. BRAO über die besonderen Voraussetzungen für die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof sind nicht verfassungswidrig.
Lehnt die Betroffene die Akteneinsicht durch ihre Tochter vollständig ab, so ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen mit dem Anspruch der beschwerdebefugten Tochter auf rechtliches Gehör abzuwägen und die Reichweite der Akteneinsichtbefugnis unter Berücksichtigung des Beschwerdeziels zu bestimmen.
a) Den Parteien der Schiedsvereinbarung ist es nach dem Inkrafttreten des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes verwehrt, eine Kompetenz-Kompetenz des Schiedsgerichts zu begründen mit der Folge, daß dessen Zuständigkeitsbeurteilung die staatlichen Gerichte bindet.
b) Aufgrund einer Kompetenz-Kompetenz-Klausel ist das staatliche Gericht nicht gehalten, vor einer Entscheidung über die Schiedseinrede die Zuständigkeitsentscheidung des Schiedsgerichts (§ 1040 Abs. 1 Satz 1 ZPO) abzuwarten.
c) Eine Schiedsabrede, an der ein Verbraucher beteiligt ist, kann durch formularmäßigen Schiedsvertrag getroffen werden, sofern die Formerfordernisse des § 1031 Abs. 5 ZPO erfüllt sind. Es ist nicht erforderlich, daß auf seiten des Verwenders ein besonderes Bedürfnis an der Einsetzung des Schiedsgerichts besteht.
a) Die Haftung für Behandlungsfehler eines Notarztes im Rettungsdiensteinsatz richtet sich in Bayern auch unter Geltung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes vom 10. August 1990 (GVBl. S. 282) und vor Inkrafttreten des 2. GKV-Neuordnungsgesetzes vom 23. Juli 1997 (BGBl. I S. 1520) nach Amtshaftungsgrundsätzen (Fortführung von BGHZ 153, 269 ff).
b) Passiv legitimiert für einen Amtshaftungsanspruch ist in diesen Fällen der Rettungszweckverband.
Ist ein Notvorstand eines Vereins nur für bestimmte Aufgaben (z. B. Anmeldungen zum Vereinsregister, Einberufung einer Mitgliederversammlung) bestellt, endet sein Amt mit der Erfüllung dieser Aufgaben. Mit diesem Zeitpunkt erledigt sich die Hauptsache eines gegen den Bestellungsbeschluss anhängigen Beschwerdeverfahrens. Ob der Notvorstand diese Aufgaben ordnungsgemäß wahrgenommen hat (z. B. durch rechtlich mangelfreie Einberufung der Versammlung), kann nicht im Verfahren der - weiteren - Beschwerde gegen seine Bestellung geprüft werden.
Fehlende Beschwerdeberechtigung des Inhabers einer über den Tod hinaus erteilten Generalvollmacht des Erblassers gegen die Anordnung der Nachlasspflegschaft.
Das Haftungsprivileg des § 105 Abs. 1 SGB VII greift ein, wenn ein Arbeitnehmer die Arbeitsleistung seines Arbeitskollegen beanstandet und ihm dabei einen Schubser mit der Hand vor die Brust gibt. Eine betriebliche Tätigkeit liegt nämlich vor, wenn der Schädiger bei objektiver Betrachtungsweise aus seiner Sicht im Betriebsinteresse handeln durfte, sein Verhalten unter Berücksichtigung der Verkehrsüblichkeit nicht untypisch ist und keinen Exzess darstellt.
In Betrieben und Dienststellen, in denen in der Regel mehr als 200 schwerbehinderte Menschen beschäftigt sind, kann die Schwerbehindertenvertretung nach § 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied zu bestimmten Aufgaben heranziehen. Die Heranziehung weiterer stellvertretender Mitglieder ist nach dieser Bestimmung nicht vorgesehen. Das gilt auch bei vorübergehender Verhinderung des nach § 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX herangezogenen stellvertretenden Mitglieds.
Der Treuhandanstalt konnten bei ihrer Privatisierungstätigkeit (öffentlich-rechtliche) Amtspflichten gegenüber einer Gemeinde obliegen, sofern diese einen spezifizierten Kommunalisierungs- oder Restitutionsantrag gestellt hatte.
Die Entlassung eines Betreuers wegen mangelnder Eignung setzt nicht voraus, sämtliche möglichen Aufsichtsmaßnahmen nach § 1837 BGB bis hin zur Festsetzung von Zwangsgeld zuvor zu erschöpfen, wenn der Betreuer durch wiederholtes Zuwiderhandeln gegen seine Betreuerpflichten zeigt, dass er durch Aufsichtsmaßnahmen nicht zu beeindrucken ist.
1. Macht ein Zeuge nachträglich von seinem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO Gebrauch, darf die Bild-Ton-Aufzeichnung seiner früheren richterlichen Vernehmung nach § 255 a Abs. 1 StPO i. V. m. § 252 StPO nicht zu Beweiszwecken vorgeführt werden, obgleich auf das weniger zuverlässige Beweismittel der Vernehmung des Richters zurückgegriffen werden kann.
2. Die Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung nach § 255 a Abs. 2 Satz 1 StPO scheidet aus, wenn der Beschuldigte gem. § 168 c Abs. 3 StPO bei der ermittlungsrichterlichen Vernehmung ausgeschlossen war und daher keine Gelegenheit zur Mitwirkung hatte. Dies gilt auch dann, wenn sein Verteidiger an dieser Vernehmung teilgenommen hat.
3. Sind die Voraussetzungen des § 255 a Abs. 2 Satz 1 StPO erfüllt, kann der Zeuge durch nachträgliche Ausübung seines Zeugnisverweigerungsrechts die Verwertung der Bild-Ton-Aufzeichnung seiner früheren richterlichen Vernehmung nicht verhindern (nicht entscheidungstragend).
1. Auswirkungen der Formnichtigkeit einer einem gemeinschaftlichen Testament angefügten nicht unterschriebenen Wiederverheiratungsklausel auf die in dem Testament verfügte Einsetzung des Ehegatten zum Alleinerben.
2. Anordnung einer Nachlasspflegschaft bei konkreten im Erbscheinsverfahren erst noch zu klärenden Zweifeln an der Gültigkeit einer Verfügung von Todes wegen.
Auch wenn für ein Beschwerdeverfahren in Betreuungssachen Gebührenfreiheit für die gerichtlichen Gebühren besteht, richtet sich der Wert der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens. Ein Verfahrensbevollmächtigter ist aus eigenem Recht zur Stellung eines Antrags auf Festsetzung des Geschäftswerts befugt.
Auch wenn für ein Beschwerdeverfahren in Betreuungssachen Gebührenfreiheit für die gerichtlichen Gebühren besteht, richtet sich der Wert der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens. Ein Verfahrensbevollmächtigter ist aus eigenem Recht zur Stellung eines Antrags auf Festsetzung des Geschäftswerts befugt.
1. Die Verwaltungsgemeinschaft ist einerseits eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 46 Abs. 2 Satz 1 ThürKO), anderseits nach § 47 Abs. 2 Satz 2 alleinige Behörde ihrer Mitgliedsgemeinden für die bei der Gemeinde verbleibenden Aufgaben des eigenen Wirkungskreises.
2. Der Bürgermeister einer Mitgliedsgemeinde kann nach § 47 Abs. 2 Satz 4, 2. Halbsatz ThürKO a. F. (jetzt: § 47 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz ThürKO) jederzeit die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises an sich ziehen. Dieses sog. Vorbehaltsrecht sichert das Selbstverwaltungsrecht der Mitgliedsgemeinden.
3. Der Bürgermeister, der dieses Vorbehaltsrecht ausübt, ist keine weitere Behörde der Mitgliedsgemeinde. Vielmehr übt er insoweit nur die Funktion des Leiters der Behörde "Verwaltungsgemeinschaft", begrenzt auf den eigenen Wirkungskreis seiner Gemeinde aus. Bei der Frage, ob die Verwaltungsgemeinschaft als Behörde der Gemeinde oder deren Bürgermeister die laufenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises erledigt, handelt es sich demnach ausschließlich um eine Frage der internen Zuständigkeit innerhalb der Behördenorganisation der gemeinschaftsangehörigen Gemeinde. Sie betrifft nicht die sachliche Behördenzuständigkeit im Außenrechtsverhältnis zum Bürger.
1. Die Festsetzung notwendiger Stellplätze ist eine Aufgabe staatlicher Verwaltung und gehört deshalb zum übertragenen Wirkungskreis der Kommunen. Sie berührt nicht zugleich die Planungshoheit der Gemeinde oder sonstige Rechte des eigenen Wirkungskreises.
2. Ob ein Urteil "mit Gründen versehen ist" (vgl. § 138 Nr. 6 VwGO), muss am Maßstab des § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) beurteilt werden. Danach sind die Gründe gefordert, welche für die richterliche Entscheidungsfindung leitend gewesen sind; sie sind notwendig, um die Beteiligten über die rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen zu unterrichten sowie um dem Rechtsmittelgericht die Kontrolle zu ermöglichen.
Die Verfahrensrüge des § 138 Nr. 6 VwGO hat deshalb erst dann Erfolg, wenn überhaupt keine Gründe gegeben werden oder wenn die angeführten Gründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder in ähnlicher Weise völlig unzureichend sind.
1. Die Auflassung an eine "BGB-Gesellschaft ...., bestehend aus A, B, C, D" kann nicht zu einer Eintragung von "A, B, C, D als Gesellschafter der BGB-Gesellschaft...." führen.
2. Die Schenkung einer Eigentumswohnung an eine BGB-Gesellschaft, an der Minderjährige beteiligt sind, begründet nicht lediglich rechtliche Vorteile für die Minderjährigen.