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JuraForum.deUrteileSchlagwörterWWirkung eines nach § 577 Abs.3 ZPO nicht zulässigen Abhilfebeschlusses Beschwer des Beschwerdegegners in diesem Fall- Unzulässigkeit der Beschwerde 

Wirkung eines nach § 577 Abs.3 ZPO nicht zulässigen Abhilfebeschlusses Beschwer des Beschwerdegegners in diesem Fall- Unzulässigkeit der Beschwerde

Entscheidungen der Gerichte




OLG-KARLSRUHE – Beschluss, 2 WF 8/2000 vom 03.02.2000

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Wirkung eines nach § 577 Abs.3 ZPO nicht zulässigen Abhilfebeschlusses Beschwer des Beschwerdegegners in diesem Fall- Unzulässigkeit der Beschwerde
Stichwort:Wirkung eines nach § 577 Abs.3 ZPO nicht zulässigen Abhilfebeschlusses Beschwer des Beschwerdegegners in diesem Fall- Unzulässigkeit der Beschwerde
Leitsatz:Leitsatz:

1. Hat das Familiengericht der Beschwerde einer Partei entgegen § 577 Abs.3 ZPO abgeholfen, ist hierdurch die andere Partei beschwert. Der Beschluß ist insoweit wie eine statthafte neue Entscheidung anzusehen, welche der anderen Partei den Rechtsbehelf der sofortigen Beschwerde eröffnet.

2. Wurde die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung in analoger Anwendung des § 769 ZPO beantragt, ist die sofortige Beschwerde auch im Falle eines nicht zulässigen Abhilfebeschlusses unzulässig, wenn nicht die objektiven Voraussetzungen für eine Einstellung zu Unrecht angenommen oder verneint oder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens verkannt wurden.
Volltext: OLG-KARLSRUHE - Beschluss, 2 WF 8/2000




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