1. Zur Ausweisung eines Ausländers nach langjährigem Aufenthalt mit Ehefrau und Kindern - davon eines deutscher Staatsangehörigkeit - im Bundesgebiet (hier: spezialpräventiv begründete Ausweisung auf Grund einer Verurteilung wegen mehrere Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz und dem Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren).
2. Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG findet auf nach dem 30. April 2006 ergangene Ausweisungsverfügungen keine Anwendung mehr.
1) Für die Annahme der "erdrückenden Wirkung" eines Nachbargebäudes ist kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als das betroffene Gebäude.
2) Im Kerngebiet mit festgesetzter geschlossener Bauweise hat ein 140 m langes Büro- und Parkhaus keine Nachbarrechte verletzende "abriegelnde Wirkung".
Ernstliche Zweifel i. S. des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bestehen nicht schon, wenn der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen ist. Bereits aus dem Wortlaut des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO folgt, dass einfache Zweifel an der Richtigkeit des Verwaltungsaktes nicht genügen, mögen sie auch den Ausgang des Hauptsacheverfahrens noch als offen erscheinen lassen. Vielmehr sollen nur Einwände, die von solchem Gewicht sind, dass sie mehr als nur einfache Zweifel rechtfertigen, zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung führen können.
1. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Abgabenbescheid lässt die Säumnis i. S. d. § 240 Abs. 1 Satz 1 AO rückwirkend ab dem Zeitpunkt entfallen, ab dem nach dem Tenor und der Begründung die aufschiebende Wirkung (rückwirkend) angeordnet worden ist. Lässt sich weder dem Tenor noch der Begründung der gerichtlichen Anordnung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eine ausdrückliche Feststellung zur Rückwirkung entnehmen, wirkt der Beschluss auch im Rahmen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO grundsätzlich zurück bis zum Erlass des angefochtenen Bescheides.
2. Der Wegfall des Suspensiveffekts bewirkt nicht, dass der Gemeinde nachträglich eine Durchsetzung der Heranziehung zur Abgabenzahlung durch die Erhebung von Säumniszuschlägen gemäß § 240 Abs. 1 Satz 1 AO ermöglicht wird.
Die antragsgemäß ausgesprochene Annahme eines Volljährigen als Kind kann auch dann nicht nachträglich in eine Volljährigenadoption mit den starken Wirkungen der Minderjährigenannahme abgeändert werden, wenn die Antragsteller geltend machen, eine Adoption mit starken Wirkungen sei von Anfang an beabsichtigt gewesen und nur aus Unkenntnis über die unterschiedlichen Ausgestaltungen der Erwachsenenadoption nicht beantragt worden.
Bei der Geltendmachung von Kostenerstattungsansprüchen im Sinne des § 11 Abs. 5 KiFöG LSA handelt es sich nicht um die Erhebung einer Abgabe im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
1. Der Widerspruch gegen einen Kostenbeitragsbescheid gem. §§ 91 ff. SGB VIII (SGB 8) hat nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung.
2. Der Senat geht (ebenso: BayVGH, Beschl. v. 19.12.2007 - 12 CS 07.2895 - JAmt 2008, 39; OVG Lüneburg, Beschl. v. 10.11.2006 - 4 ME 188/06 - JAmt 2007, 163) davon aus, dass die Kostenbeiträge nach §§ 91 ff SGB 8 eine Finanzierungsfunktion haben, welche nicht eine völlige Nebenfolge bei der Verfolgung anderer Zwecke ist.
1. Zur Frage der Zustimmungsbedürftigkeit des Luftsicherheitsgesetzes.
2. Zur Anwendbarkeit der Ermächtigung zum Widerruf bzw. zur Ruhensanordnung von Luftfahrererlaubnissen bei Zweifeln an der Zuverlässigkeit nach § 7 LuftSiG auf "Alt-Erlaubnisinhaber".
3. Zu den Voraussetzungen des Widerrufs einer Luftfahrererlaubnis nach § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 2. Halbs. LuftVG bei Privatpiloten.
Grundsätzlich ist es möglich, bei Bestehen eines entsprechenden Feststellungsinteresses analog § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht die Feststellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs zu begehren. Der Feststellung der aufschiebenden Wirkung bedarf es nur dann, wenn die Behörde trotz bestehender aufschiebender Wirkung bereits Vollzugs- oder Vollstreckungsmaßnahmen trifft oder solche jedenfalls erkennbar drohen.
Die nach den Vorschriften des Abwasserabgabengesetzes - AbwAG - für das Einleiten von Abwasser in Gewässer erhobene Abwasserabgabe stellt über ihre Lenkungsfunktion hinaus eine (Sonder-)Abgabe i. S. v. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO dar, da mit ihr gemäß § 13 AbwAG die (öffentliche) Aufgabe der Erhaltung oder Verbesserung der Gewässergüte finanziert wird (OVG NW, Beschl. v. 17.11.1983 - 2 B 2063/83 -, NVwZ 1984, 394). Eine derartige Bedeutung kommt der Abwälzung der an das Land Sachsen-Anhalt entrichteten Abgabe für Kleineinleiter nach den §§ 9 Abs. 2 AbwAG, 6 Abs. 1, 7 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Abwasserabgabengesetz - AG AbwAG - ebenfalls zu. Denn die von den Ländern zu bestimmenden Körperschaften des öffentlichen Rechts sind gem. § 9 Abs. 2 Satz 2 AbwAG i. V. m. § 6 Abs. 1 AG AbwAG nur "an Stelle" des Einleiters, sozusagen stellvertretend für ihn, aus gesetzestechnischen und verwaltungspraktischen Gründen abgabepflichtig. Materiell bleiben indes - wie die Abwälzungsvorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 3 AbwAG i. V. m. § 7 Abs. 2 AG AbwAG zeigt - die (Klein-)Einleiter mit der Abgabe belastet.
Die Aufrechnung mit einer Gegenforderung stellt keine Vollziehung eines die betreffende Forderung konkretisierenden Leistungsbescheides dar. Eine Handlung, die - wie hier die Aufrechnungserklärung - der Erfüllung der eigenen Verbindlichkeit dient und dabei gleichzeitig die Befriedigung der eigenen Forderung bewirkt, ist keine Maßnahme, durch die der Verwaltungsakt vollzogen wird (Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).
Die Aufhebung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO steht im Ermessen des Gerichts. Das Gericht wird bei seiner Entscheidung, ob es im Fall der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs eine Rückgängigmachung der Vollziehung anordnet, sein Ermessen in der Regel zu Gunsten des Antragstellers auszuüben haben; ausnahmsweise kann das Gericht aber dem öffentlichen Interesse am weiteren Bestand des Vollzugs den Vorrang einräumen. Insbesondere dann, wenn Vollzugshandlungen bereits vor Einlegung eines Rechtsbehelfs und damit vor Eintritt der aufschiebenden Wirkung vorgenommen wurden, kann es nach den zu § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entwickelten Rechtsgrundsätzen auf eine Interessenabwägung abstellen.
Auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (KICK) zum 1. Oktober 2005 kommt Widersprüchen von Eltern gegen Beitragsbescheide nach §§ 91 ff. SGB VIII aufschiebende Wirkung zu. Die Kostenbeiträge nach den genannten Bestimmungen sind keine Abgaben oder Kosten im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO.
Zur näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB zählen nicht solche Grundstücke, die von dem Baugrundstück durch einen stark frequentierten Hauptstraßenzug getrennt sind, der die eigentliche, durch Gewerbegrundstücke geprägte Innenstadt von dem diesseitigen, durch Wohnbebauung geprägten Gebiet abtrennt.
Stellplätze auf dem Baugrundstück, die einem in der Innenstadt liegenden Grundstück dienen sollen, entsprechen in einem solchen Fall nicht dem durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf im Sinne des § 12 Abs. 2 BauNVO.
1. Der Nachbarwiderspruch gegen eine dem Bauherrn erteilte (isolierte) Abweichung hat keine aufschiebende Wirkung.
2. § 75 Abs. 1 BauO LSA erlaubt die Abweichung, wenn im konkreten Einzelfall eine besondere Situation vorliegt, die sich vom gesetzlichen Regelfall derart unterscheidet, dass die Nichtbe-rücksichtigung oder Unterschreitung des normativ festgelegten Standards gerechtfertigt ist.
3. Im Verhältnis zum Nachbarn müssen die für die Abweichung sprechenden Gründe um so gewichtiger sein, je stärker Nachbarinteressen berührt werden.
1. Die Verjährung beginnt nicht bereits mit der endgültigen Herstellung der Anlage zu laufen; es müssen vielmehr alle Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht erfüllt sein.
2. Fehlte es für eine Straße, die nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt, an der nach § 125 Abs. 2 BauGB alter Fassung notwendigen Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde, so wurde dieser Mangel (erst) durch die Rechtsänderung zum § 125 Abs. 2 BauGB geheilt, wonach die Anlage mit den Grundsätzen des § 1 Abs. 4-6 BauGB übereinstimmen muss.
3. Eines bestätigenden Ratsbeschlusses, dass die Planungsgrundsätze des § 1 BauGB eingehalten sind, wird es auch mit Blick auf § 1 Abs. 6 BauGB nicht bedürfen, der nicht nur die Richtigkeit des Abwägungsergebnisses, sondern auch eine Abwägung (im Rahmen des Abwägungsvorgangs) verlangt. Notwendig, aber wahrscheinlich auch ausreichend, ist eine verwaltungsinterne Dokumentation, die etwa in Aktenvermerken zum Ausdruck kommen kann.
4. Für den Beitrag haftet das "Buchgrundstück"; es kann aus mehreren Flurstücken bestehen, sofern diese im Grundbuch unter einer Nummer zusammengefasst sind.
5. Über die Frage, ob ein Bevollmächtigter im Vorverfahren notwendig war, ist nicht durch Urteil, sondern durch Beschluss zu entscheiden.
Ist die Notwendigkeit durch Urteil verneint worden und wendet sich der Unterlegene dagegen mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung, so ist dieser nur im Rahmen des § 124 Abs. 2 VwGO statthaft.
1. Bei der Stellplatzablösung ist maßgeblich die Sach- und Rechtlage zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung; Änderungen zwischen Leistungs- und Widerspruchbescheid sind noch zu beachten, nicht hingegen Änderungen zwischen Widerspruchsbescheid und der letzten mündlichen Verhandlung. Ohne Bedeutung sind Rechtsänderungen, die zwar bereits verkündet sind, aber erst in der Zukunft in Kraft treten.
2. Bauherr ist, wer ein Bauvorhaben vorbereitet, ausführt oder es vorbereiten bzw. ausführen lässt. Als Bauherr behandeln lassen muss sich auch, wer gegenüber der Baubehörde durch Einreichen des Bauantrags als Bauherr auftritt.
3. Der Ablösebetrag ist als Surrogat der Herstellung von Stellplätzen zweckgebunden.
4. Die Ablösepflicht nimmt nicht an der dinglichen Verpflichtung der Baugenehmigung teil.
Sie ist unabhängig von der Person des Bauherrn oder Grundstückseigentümers.
1. Die in § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG i. V. m. § 48 Abs. 2 - 4 VwVfG getroffene Regelung über die Rücknahme begünstigender Bescheide und die dabei gemäß § 48 Abs. 4 VwVfG zu beachtende Jahresfrist wird durch die in Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 i. d. F. vom 23. Dezember 1992 vorgesehene Verpflichtung zur Zurückzahlung zu Unrecht erhaltener Zuwendungen nicht verdrängt.
2. Der durch Verordnung Nr. 1678/98 vom 29. Juli 1998 in Art. 14 der o .g. Verordnung neu geregelte Vertrauensschutz findet auf Fälle, in denen die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1678/98 bereits abgelaufen war, keine Anwendung. Es bleibt dahingestellt , ob die Neuregelung die nationalen Vorschriften über die Rücknahme begünstigender Bescheide, einschließlich des § 48 Abs. 4 VwVfG nunmehr verdrängt.
3. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG wird auch durch die Kenntnis der Widerspruchsbehörde in Lauf gesetzt.
4. Wenn die Widerspruchsbehörde in Kenntnis von einer Zuwendung entgegenstehenden Tatsachen die Ausgangsbehörde zur Aufhebung eines Zuwendungsbescheides anweist, statt ihn selbst aufzuheben, so ist die Ausgangsbehörde zur Vermeidung der Rechtsnachteile des § 48 Abs. 4 VwVfG gehalten, dies innerhalb eines Jahres nach Kenntnis des Widerspruchsbescheides zu tun.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Leistungsbescheid über die Kosten der Ersatzvornahme entfällt nicht nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO oder § 9 LSA-AG-VwGO.
1. Gericht der Hauptsache ist auch für den Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO das Gericht, bei welchem die Hauptsache anhängig ist oder anhängig zu machen wäre. Das gilt unabhängig davon, ob der Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO vom Beschwerdegericht geändert worden ist.
2. Die aufschiebende Wirkung i. S. des § 80 Abs. 1 VwGO wird durch den zulässigen ersten Rechtsbehelf, in der Regel den Widerspruch, vermittelt. Nach Erlass des Widerspruchsbescheids entsteht keine neue aufschiebende Wirkung durch die Klageerhebung, sondern die bisherige Wirkung dauert fort.
3. Einem erneuten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nach Erlass des Widerspruchs fehlt deshalb das Rechtsschutzinteresse.
1. In einem Flurbereinigungsverfahren geschaffene Wege können in einem späteren Flurbereinigungsverfahren, insbesondere auch in einem Zusammenlegungsverfahren, aufgehoben werden.
2. § 97 Satz 2 FlurbG steht der Aufhebung von Wegen im Zusammenlegungsverfahren nicht entgegen.
3. Zur Ermessensausübung bei der Aufhebung von Wegen.
Die Gemeinde, die bei der Planung eines Sondergebiets "Einzelhandel" ein Gutachten zur Situation und Entwicklung des Einzelhandels einholt, darf kritische Aussagen des Gutachtens nicht "vom Tisch wischen", sondern muss sich mit ihnen argumentativ auseinandersetzen.
Eine "Riegelbebauung", die zum Schutz einer benachbarten Wohnbebauung vor den Auswirkungen einer großen Stellplatzfläche festgesetzt wird, findet mit dem intendierten zeitlichen Vorrang der Errichtung der Riegelbebauung vor der Stellplatznutzung keine Rechtsgrundlage in § 9 BauGB.