Die Anwendung und das Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft zugelassen ist und das dieselben Wirkstoffe und dieselben Wirkungen wie ein in Deutschland zugelassenes Pflanzenschutzmittel hat, kann in Deutschland nicht allein deshalb untersagt werden, weil die beiden Pflanzenschutzmittel nicht den gleichen Ursprung haben.