1. Ist eine Beschlussverfügung fehlerhaft an die Partei (statt an ihren Verfahrensbevollmächtigten) zugestellt worden, ist ihre Berufung auf eine fehlerhafte Vollziehung rechtsmissbräuchlich, wenn ihr Verfahrensbevollmächtigter bewusst eine Übermittlung der Beschlussverfügung an sich innerhalb der Vollziehungsfrist unterbunden hat.
2. Eine geänderte unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers wird - ohne Übergangsfrist - grundsätzlich mit ihrer Veröffentlichung bzw. Mitteilung gegenüber den Abnehmern wirksam.