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BVERWG – Urteil, BVerwG 9 C 4.04 vom 20.04.2005

Rechtsgebiete:AbwAG, BGB, LVwG-SH, VwVfG
Schlagworte:Abwasserabgabe, Verrechnung, nachträgliche -, Verwaltungsakt, Wirksamkeit eines -, Auslegung eines -, Rechtsschutzbedürfnis, Abwasserbehandlungsanlage, Erweiterung einer -, Inbetriebnahme einer -, Schadstofffrachtreduzierung, Analyseverfahren, Vergleichbarkeit von -, Heraberklärung, Überwachungswert, Messergebnis, Zeitraum, maßgeblicher -
Stichwort:Wirksamkeit eines -
Leitsatz:1. Die Entscheidung über eine Verrechnung nach § 10 Abs. 3 AbwAG erfolgt durch Verwaltungsakt.

2. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, im Rahmen von § 10 Abs. 3 AbwAG bei der Prüfung, ob eine Schadstofffrachtreduzierung von 20 % stattgefunden hat, als Vergleichswert eine Erklärung nach § 4 Abs. 5 AbwAG heranzuziehen. Dies gilt jedoch nicht, wenn ein den Anforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 AbwAG entsprechender Überwachungswert fehlt.

3. Kommt es im Rahmen von § 10 Abs. 3 AbwAG bei der Prüfung, ob eine Schadstofffrachtreduzierung von 20 % eingetreten ist, als "Vorher"-Wert gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 AbwAG auf das höchste Messergebnis der behördlichen Überwachung an, ist hierfür grundsätzlich ein Zeitraum von fünf Jahren vor Inbetriebnahme der erweiterten Abwasserbehandlungsmaßnahme maßgeblich.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 9 C 4.04




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