Die Anrechnungsklausel in § 12 C der Manteltarifverträge für den Hamburger Einzelhandel vom 4. Juli 1989, vom 18. Juni 1993 und vom 8. August 1997 stellt eine Öffnungsklausel iSv. § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG dar, mit welcher die Tarifvertragsparteien den Abschluß ergänzender Betriebsvereinbarungen über betriebliche Sonderleistungen erlaubt haben.
1. Beruft sich ein Arbeitnehmer auf eine Betriebsvereinbarung, die der Arbeitgeber mit dem Gesamtbetriebsrat über die Gewährung einer freiwilligen Leistung abgeschlossen hat, so obliegt ihm - mangels substantiierter Einwendungen des Arbeitgebers - nicht die Darlegung der Umstände, aus denen sich die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats ergibt.
2. Die Beschränkung einer tariflichen Öffnungsklausel auf Betriebsvereinbarungen, die bereits vor dem Inkrafttreten eines Tarifvertrages bestanden haben, ist im Zweifel nicht gewollt. Die Wiederholung der Öffnungsklausel im Rahmen der Ablösung des Tarifvertrags durch eine gleichartige Neuregelung spricht gegen einen solchen Willen.