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Wirksamkeit einer Befristung nach dem BeschFG

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Urteil, 7 AZR 256/99 vom 26.07.2000

Rechtsgebiete:BGB, BeschFG, ZPO
Schlagworte:Wirksamkeit einer Befristung nach dem BeschFG
Stichwort:Wirksamkeit einer Befristung nach dem BeschFG
Leitsatz:Leitsätze:

Ein nach § 625 BGB fingiertes Arbeitsverhältnis begründet ein Anschlußverbot nach § 1 Abs. 3 Satz 1 1. Alt. BeschFG idF des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 26. September 1996.

Aktenzeichen: 7 AZR 256/99
Bundesarbeitsgericht 7. Senat
Urteil vom 26. Juli 2000
- 7 AZR 256/99 -

I. Arbeitsgericht
Urteil vom 24. Oktober 1997
Göttingen
- 3 Ca 39/97 -

II. Landesarbeitsgericht
Urteil vom 21. Januar 1999
Niedersachsen
- 14 Sa 170/98 -
Volltext: BAG - Urteil, 7 AZR 256/99



BAG – Urteil, 7 AZR 43/99 vom 26.07.2000

Rechtsgebiete:BeschFG, KSchG
Schlagworte:Wirksamkeit einer Befristung nach dem BeschFG
Stichwort:Wirksamkeit einer Befristung nach dem BeschFG
Leitsatz:Leitsätze:

1. Der vorbehaltlose Abschluß eines Folgevertrags steht dem rechtlichen Interesse an einer gegen den vorhergehenden befristeten Vertrag gerichteten Feststellungsklage gem. § 1 Abs. 5 Satz 1 BeschFG nicht entgegen.

2. Durch den vorbehaltlosen Abschluß eines Folgevertrags stellen die Arbeitsvertragsparteien ihre Vertragsbeziehungen regelmäßig auf eine neue Rechtsgrundlage und heben ein etwa unbefristetes früheres Arbeitsverhältnis auf (st. Senatsrechtsprechung seit 8. Mai 1985 - 7 AZR 191/84 - BAGE 49, 73 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 97 ). Allein dadurch verzichtet der Arbeitnehmer aber nicht darauf, sich auf die Unwirksamkeit der Befristung des vorangegangenen Vertrags zu berufen. Er kann insbesondere geltend machen, der nach § 1 BeschFG geschlossene Folgevertrag verstoße gegen das Anschlußverbot des § 1 Abs. 3 Satz 1 1. Alt. BeschFG, da der vorhergehende Vertrag unwirksam befristet gewesen sei.

Aktenzeichen: 7 AZR 43/99
Bundesarbeitsgericht 7. Senat
Urteil vom 26. Juli 2000
- 7 AZR 43/99 -

I. Arbeitsgericht
Urteil vom 27. März 1997
Freiburg
- 11 Ca 30/97 -

II. Landesarbeitsgericht
Urteil vom 7. Oktober 1998
Baden-Württemberg (Freiburg)
- 9 Sa 121/97 -
Volltext: BAG - Urteil, 7 AZR 43/99

BAG – Urteil, 7 AZR 546/99 vom 26.07.2000

Rechtsgebiete:BeschFG, KSchG
Schlagworte:Wirksamkeit einer Befristung nach dem BeschFG
Stichwort:Wirksamkeit einer Befristung nach dem BeschFG
Leitsatz:Leitsätze:

Für die Prüfung des Anschlußverbots des § 1 Abs. 3 BeschFG bei einem Verlängerungsvertrag im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG ist derjenige Vertrag maßgebend, der dem erstmals nach dem BeschFG begründeten und höchstens dreimal verlängerten Vertrag vorausgeht.

Aktenzeichen: 7 AZR 546/99
Bundesarbeitsgericht 7. Senat
Urteil vom 26. Juli 2000
- 7 AZR 546/99 -

I. Arbeitsgericht
Urteil vom 16. September 1998
Hamburg
- 12 Ca 178/98 -

II. Landesarbeitsgericht
Urteil vom 21. April 1999
Hamburg
- 5 Sa 84/98 -
Volltext: BAG - Urteil, 7 AZR 546/99

BAG – Urteil, 7 AZR 920/98 vom 28.06.2000

Rechtsgebiete:BeschFG, KSchG
Schlagworte:Wirksamkeit einer Befristung nach dem BeschFG
Stichwort:Wirksamkeit einer Befristung nach dem BeschFG
Leitsatz:Leitsätze:

1. Ein vorhergehender unbefristeter Arbeitsvertrag iSd. § 1 Abs. 3 Satz 1 1. Alt. BeschFG kann auch ein unwirksam befristeter Vertrag sein. Hat der Arbeitnehmer die Befristung des vorhergehenden Vertrags nicht innerhalb von drei Wochen nach Ende des vorhergehenden Vertrags mit einer Klage angegriffen, so gilt die Befristung gem. § 1 Abs. 5 Satz 2 BeschFG iVm. § 7 KSchG auch im Rahmen des § 1 Abs. 3 BeschFG als wirksam (Bestätigung der Senatsentscheidung vom 22. März 2000 - 7 AZR 581/98 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

2. Ein nach § 1 Abs. 1 BeschFG befristeter Arbeitsvertrag iSv. § 1 Abs. 3 Satz 1 2. Alt. BeschFG ist auch ein Vertrag, der nach dem BeschFG in der bis zum 30. September 1996 geltenden Fassung geschlossen wurde.

3. Ein Vertrag ist dann nach § 1 Abs. 1 BeschFG befristet, wenn die Parteien die Befristung hierauf stützen wollten. Der entsprechende Parteiwille kann sich auch aus den Umständen ergeben.

4. Der vorhergehende nach § 1 Abs. 1 BeschFG befristete Arbeitsvertrag iSv. § 1 Abs. 3 Satz 1 2. Alt. BeschFG muß nicht der unmittelbar vorhergehende Vertrag sein. Das Anschlußverbot besteht auch dann, wenn zwischen den Verträgen nach dem BeschFG ein oder mehrere Verträge mit Sachgrundbefristung lagen und ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen den Verträgen nach dem BeschFG besteht.

5. Auch wenn der in § 1 Abs. 3 Satz 2 BeschFG genannte Zeitraum von weniger als vier Monaten überschritten ist, kann ein enger sachlicher Zusammenhang iSd. § 1 Abs. 3 Satz 1 BeschFG vorliegen. Die Beurteilung bedarf der wertenden Gesamtbetrachtung aller Einzelumstände.

6. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des Anschlußverbots des § 1 Abs. 3 Satz 1 2. Alt. BeschFG trägt der Arbeitnehmer.

Aktenzeichen: 7 AZR 920/98
Bundesarbeitsgericht 7. Senat Urteil vom 28. Juni 2000
- 7 AZR 920/98 -

I. Arbeitsgericht
Wuppertal
- 8 Ca 5468/97 -
Urteil vom 31. März 1998

II. Landesarbeitsgericht
Düsseldorf
- 3 Sa 1086/98 -
Urteil vom 3. November 1998
Volltext: BAG - Urteil, 7 AZR 920/98


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