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Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses bei Schreibversehen

Entscheidungen der Gerichte




OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ss 401/2000 vom 13.06.2000

Rechtsgebiete:StGB, StPO
Schlagworte:Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses bei Schreibversehen, Hinweispflicht des Gerichts bei Übergang von Allein- zu Mittäterschaft, Ausreichende Begründung der Verfahrensrüge, Verunglimpfung des Staates
Stichwort:Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses bei Schreibversehen
Leitsatz:Leitsatz

1. Wird im Eröffnungsbeschluss die Tat versehentlich fehlerhaft anders als in der Anklage bezeichnet, die Anklage des Staatsanwaltschaftaber im übrigen unverändert zugelassen, führt das (Schreib)Versehen nicht zur Unwirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses.

2. Rügt der Angeklagte einen Verstoß gegen § 265 Abs. 1 StPO, weil er wegen mittäterschaftlicher Begehung eines Delikts verurteilt worden ist, obwohl die Anklage von Alleintäterschaft ausging, ohne dass ihm ein rechtlicher Hinweis erteilt worden sei, so hat er grundsätzlich den Inhalt der zugelassenen Anklage mitzuteilen. Wird das Unterlassen, ist das ausnahmsweise unschädlich, wenn das Revisionsgericht vom Inhalt der Anklageschrift bei der von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung des Vorliegens einer Prozessvoraussetzungen Kenntnis zu nehmen und auch genommen hat.

3. Zur Beruhensfrage beim Fehlen eines an sich erforderlichen rechtlichen Hinweises.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 Ss 401/2000




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