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Wirksamkeit des Einigungsstellenspruchs

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LAG-NUERNBERG – Beschluss, 6 (5) TaBV 41/01 vom 10.09.2002

Rechtsgebiete:BetrVG
Schlagworte:Initiativrecht des Betriebsrats zur Einführung von Dienstkleidung, Wirksamkeit des Einigungsstellenspruchs, der die Kosten der Dienstkleidung dem Arbeitgeber auferlegt
Stichwort:Wirksamkeit des Einigungsstellenspruchs
Leitsatz:1. Der Betriebsrat hat auch in Fragen betrieblicher Ordnung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG das Initiativrecht.

2. Ein Spruch der auf Initiative des Gesamtbetriebsrats eingerichteten Einigungsstelle, der die Verpflichtung zum Tragen von Dienstkleidung festlegt, aber auch die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers hierzu, ist zumindest dann nicht wegen Kompetenzüberschreitung der Einigungsstelle unwirksam, wenn der Arbeitgeber zuvor gegenüber den Mitarbeitern sein Interesse am Tragen einheitlicher Dienstkleidung zum Ausdruck gebracht hat.

3. In diesem Zusammenhang ist es auch nicht ermessensfehlerhaft, wenn diese verpflichtende Dienstkleidung dazu führt, dass der Arbeitgeber die Kosten hierfür tragen muss und im Anschaffungsjahr etwa 35 Euro, in den Folgejahren etwa 18 Euro Kosten pro Mitarbeiter anfallen.
Volltext: LAG-NUERNBERG - Beschluss, 6 (5) TaBV 41/01




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