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Wirksamkeit anderweitiger Entscheidungen

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OLG-FRANKFURT – Beschluss, 3 UF 184/01 vom 29.10.2001

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Einstweilige Anordnung, Vollstreckung, Wirksamkeit anderweitiger Entscheidungen
Stichwort:Wirksamkeit anderweitiger Entscheidungen
Leitsatz:Auch nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH, abgedr. in FamRZ 2000, 751 f, wird ein Unterhaltsurteil erst mit Eintritt der Rechtskraft wirksam i.S. des § 620f ZPO, so daß vorläufig vollstreckbare Urteile in Unterhaltssachen die Vollstreckung aus einer einstweiligen Anordnung nicht hindern. Daher muß die Möglichkeit der einstweiligen Einstellung in Fällen wie dem vorliegenden, in dem im Hauptsacheurteil weniger Unterhalt als im Rahmen der einstweiligen Anordnung zuerkannt wurde, aus dem Gesichtspunkt des Schuldnerschutzes gegeben sein (vgl. Phillippi in Zöller, Kommentar zur ZPO Randnummern 15, 15a, 21, 22, 22a zu § 620f m.w.N.).
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 3 UF 184/01




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