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Wirksame Unterschrift

Entscheidungen der Gerichte

BAYERISCHER-VGH – Beschluss, 4 CE 05.1961 vom 28.07.2005

1. Die Unterschriften für ein Bürgerbegehren verlieren nicht allein dadurch ihre Gültigkeit, dass zwischen Unterzeichnung und Einreichung des Bürgerbegehrens ein längerer Zeitraum (hier: bis zu drei Jahre) verstreicht.

2. Ein Bürgerbegehren, das auf eine Vorentscheidung zum Inhalt eines Bebauungsplans zielt, verstößt nicht von vornherein gegen das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB), wenn nur Rahmenfestlegungen betroffen sind, die einen verbleibenden Planungsspielraum von substanziellem Gewicht belassen und genügend Alternativen zur Abwägung der konkreten Belange offen halten.

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