JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > W > Wirklichkeitsmaßstab
| Rechtsgebiete: | GG, KAG M-V, BauNVO |
| Schlagworte: | Kanalbaubeitrag, Anschlussbeitrag, kombinierter Grundstückflächen- und Vollgeschossmaßstab, Vorteil, Äquivalenzprinzip, Werft, Werfthalle, atypisch, untergeordnet, Geschossflächenzahl, Wirklichkeitsmaßstab, Wahrscheinlichkeitsmaßstab, höchstzulässig |
| Stichwort: | Wirklichkeitsmaßstab |
| Leitsatz: | Eine anschlussbeitragsrechtliche Maßstabsregelung, die im Rahmen eines kombinierten Grundstücksflächen- und Vollgeschossmaßstabes den auf lediglich untergeordneten Teilflächen (hier: 10 %) des Grundstücks beschränkten Vorteil einer baulichen Ausnutzbarkeit in Gestalt der maximalen Firsthöhe (hier: 75 m) als anschlussbeitragsrechtlichen Vorteil für die um ein vielfaches größere Gesamtfläche definiert, ist mit Blick auf die besondere Situation der Grundstücke der Klägerin (Werftbetrieb) in einem Maße nicht mehr vorteilsgerecht, das nicht mehr aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität unter den Gesichtspunkten erforderlicher Pauschalierung und Typisierung gerechtfertigt werden kann. |
| Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Urteil, 1 L 256/06 | |
| Rechtsgebiete: | KAG LSA |
| Schlagworte: | Abwassergebühr, Benutzungsgebühr, Gebührenmaßstab, Grundgebühr, Äquivalenzprinzip, Grundgebührenmaßstab, Personenmaßstab, Wahrscheinlichkeitsmaßstab, Wirklichkeitsmaßstab, Erhebungszeitraum, Hausanschlussschacht |
| Stichwort: | Wirklichkeitsmaßstab |
| Leitsatz: | Dass sich der Maßstab bei der Abwassergrundgebühr an der Zahl der auf dem Grundstück lebenden Personen orientiert, ist nicht zu beanstanden. Der Personenmaßstab für die Privatwohnnutzung ist grundsätzlich auch nicht deshalb unwirksam, wenn die Satzung auf die tatsächlichen Verhältnisse vor dem Erhebungszeitraum abstellt. Die vom Beklagten angenommene Wahrscheinlichkeit, dass die Anzahl der zum 30. Juni des Vorjahres "auf diesem Grundstück/Wohnung mit Wohnsitz gemeldeten Personen" der Anzahl der gemeldeten Personen im Erhebungszeitraum entsprechen werde, ist nicht so fernliegend, dass damit § 5 Abs. 3 Satz 2 KAG LSA verletzt ist. Eine Satzungsregelung ist unwirksam, wenn sie die Erhebung der Grundgebühr auch für solche Grundstücke vorsieht, die lediglich über einen Hausanschlussschacht verfügen (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 8. September 2006 - 4 L 346/06 -). Denn der Benutzungstatbestand für eine Grundgebühr ist bei einer leitungsgebundenen öffentlichen Einrichtung (erst) ab dem Zeitpunkt erfüllt, von dem der Gebührenpflichtige einen betriebsbereiten Anschluss an das Leitungsnetz unterhält. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Urteil, 4 L 321/06 | |
| Rechtsgebiete: | GG |
| Schlagworte: | Aufwandsteuer, Einspielergebnis, Gewinn-Spielautomat, Schwankungsbreite, Stückzahlmaßstab, Umsatz, Wahrscheinlichkeitsmaßstab, Wirklichkeitsmaßstab |
| Stichwort: | Wirklichkeitsmaßstab |
| Leitsatz: | Zur Bemessung der Vergnügungssteuer bei Gewinn-Spielautomaten nach dem sog. "Einspielergebnis". |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 13 LC 450/04 | |
| Rechtsgebiete: | GG, EWGV, EG, RL 75/442/EWG, VwGO, KrW-/AbfG, GewAbfV, KAG Rhld.-Pf. |
| Schlagworte: | Abgaben, Gebühren, Beiträge, Steuern, Typenzwang, Bestimmtheitsgebot, Belastungsgleichheit, Äquivalenzprinzip, Grundsatz der Leistungsproportionalität, Prinzip der speziellen Entgeltlichkeit, Mindestgebühr, Grundgebühr, Grundsatz der Typengerechtigkeit, Wirklichkeitsmaßstab, Vorhaltekosten, Kostendeckung, Lenkungswirkung, Einheit der Rechtsordnung, Gebührensatzung, Abfallwirtschaftssatzung, Anschluss- und Benutzungszwang, Restabfallsack, Behälternutzungspflicht, Restmüllgefäß, Pflichtmülltonne, dualer Abfallbegriff, Abfallentsorgung, Wahl des Entsorgungswegs, kommunale Abfallentsorgung, öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Eigenentsorgung, kommerzielle Abfallwirtschaft, private Entsorgungsunternehmen, Verwertungsoption, Abfall zur Beseitigung, Abfall zur Verwertung, Sekundärrohstoff, Abfall als Wirtschaftsgut, energetische Verwertung, stoffliche Verwertung, Abfallgemisch, gewerblicher Siedlungsabfall, Abfallerzeuger, Abfallbesitzer, Verursacherprinzip, Produktverantwortung, abfallrechtliche Überlassungspflicht, Verwertungsgebot, Vorrang der Verwertung, fehlende Inanspruchnahme der kommunalen Entsorgungsleistung, Abfallvolumen eines Kleinsthaushaltes, Abfallrahmenrichtlinie, Näheprinzip, Verfahrensmangel, Aufklärungsrüge, Gehörsrüge, auf Willkür beruhende Gerichtsentscheidung |
| Stichwort: | Wirklichkeitsmaßstab |
| Leitsatz: | 1. Auch vor In-Kraft-Treten der Gewerbeabfallverordnung stellte der Vorrang der Abfallverwertung, den das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz statuiert, kein rechtliches Hindernis dar, Erzeuger und Besitzer gewerblichen Siedlungsabfalls, der nicht verwertet wird, einer satzungsrechtlichen Behälternutzungspflicht und einer daran anknüpfenden Gebührenregelung zu unterwerfen (im Anschluss an BVerwG, Urteile vom 17. Februar 2005 - BVerwG 7 C 25.03 und 7 CN 6.04 - Buchholz 451.221 § 12 KrW-/AbfG Nr. 2 und 3). 2. Es hält sich im Rahmen des Grundsatzes der Typengerechtigkeit, wenn eine kommunale Abgabensatzung die Mindestgebühr für die Entsorgung gewerblicher Siedlungsabfälle nach einem Maßstab bemisst, der sich am Abfallvolumen orientiert, das durchschnittlich in einem privaten Kleinsthaushalt anfällt. Diese Mindestgebühr entfaltet keine Lenkungswirkung, die mit dem abfallrechtlichen Verwertungsgebot in Widerspruch steht. 3. Dem Grundsatz der Belastungsgleichheit und dem Äquivalenzprinzip widerspricht es nicht, die Mindestgebühr auch dann zu erheben, wenn der Gebührenschuldner unter Verstoß gegen die satzungsrechtliche Behälternutzungspflicht das ihm zur Verfügung gestellte Abfallgefäß nicht nutzt. 4. Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz hat für gewerbliche Siedlungsabfälle keinen Grundsatz freiwilliger Inanspruchnahme kommunaler Entsorgungseinrichtungen aufgestellt und dem Abfallerzeuger die Überlassung der Abfälle bis zum Erlass einer Ordnungsverfügung nicht freigestellt. 5. Seiner abfallwirtschaftlichen Verantwortung, die ihm mit dem Vorrang der Verwertung auferlegt ist, genügt der Abfallerzeuger nicht, wenn er seinen gewerblichen Siedlungsabfall einem privaten Entsorgungsunternehmen überlässt, ohne dass ein bestimmter Weg zur Verwertung sichergestellt ist. Spätestens mit der Bereitstellung zur Verbringung aus der Betriebstätte fällt insoweit Abfall zur Beseitigung mit der Folge an, dass den Abfallerzeuger gegenüber dem kommunalen Entsorgungsunternehmen eine Überlassungspflicht trifft. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 10 C 4.04 | |
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