Personen, die im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach dem Arbeitsförderungsgesetz in einem Betrieb tätig werden, sind Arbeitnehmer im Sinne des Investitionszulagenrechts und deshalb miteinzubeziehen, soweit es für die erhöhte Investitionszulage auf die Zahl der in einem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer ankommt.
1. Der für den Anspruch auf Verletztengeld geforderte unmittelbare zeitliche Anschluss an einen Anspruch auf Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen ist gegeben, wenn eine der in § 45 Abs 1 Nr 2 SGB VII genannten Einkommensarten zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Versicherten gebildet hat.
2. Der Berechnung des Verletztengeldes sind die Einkünfte zugrunde zu legen, die während des letzten wirtschaftlichen Dauerzustandes den Lebensstandard des Versicherten geprägt haben.
1. Wechselt ein Arbeitnehmer aus einem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis in "Kurzarbeit Null" bei einer Auffanggesellschaft, um "Struktur-Kurzarbeitergeld" zu erhalten, entsteht ein neues Pflichtversicherungsverhältnis, zumindest aber ändert sich das bisherige Versicherungsverhältnis wesentlich.
2. Beziehen Versicherte bei "Kurzarbeit Null" in einer Auffanggesellschaft "Struktur-Kurzarbeitergeld", bemisst sich hiernach das Regelentgelt für die Krankengeldberechnung.
Eine für die Zeit nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gewährte Urlaubsabgeltung führt nicht zum Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld (Festhaltung an BSG vom 20.3.1984 - 8 RK 4/83 = BSGE 56, 208 = SozR 2200 § 189 Nr 4 und vom 27.6.1984 - 3 RK 9/83 = SozR 2200 § 189 Nr 5).
Der Bezug von Verletztengeld ist jedenfalls bis zum 31.12.2004 auf die Krankengeldanspruchshöchstdauer anzurechnen, wenn der Versicherte innerhalb der durch Arbeitsunfallfolgen ausgelösten Blockfrist auch aus unfallfremden Gründen arbeitsunfähig erkrankt.
Vom Arbeitgeber auf einem besonderen Bankkonto für die Abgeltung von Arbeitszeitguthaben der Arbeitnehmer bereitgestellte Gelder unterliegen in der Insolvenz nicht der Aussonderung, wenn der Arbeitgeber selbst Inhaber des Kontos ist.
Zuschüsse zur Förderung von Existenzgründern aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und aus Landesmitteln im Rahmen des Programms "Arbeit und Qualifizierung für Sachsen" sind nicht steuerfrei.
Macht ein Arbeitnehmer einen Anspruch vor Fälligkeit schriftlich geltend, so beginnt bei einer zweistufigen Ausschlußfrist (§ 16 BRTV-Bau) die Frist für die gerichtliche Geltendmachung nicht vor Fälligkeit des Anspruchs.