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Windpark

Entscheidungen der Gerichte

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 1 MN 113/05 vom 26.09.2005

Plant eine Gemeinde im Anschluss an einen bereits vorhandenen Windpark einer Nachbargemeinde einen Windpark mit neun Windkraftanlagen auf ihrem eigenen Gemeindegebiet, kann der Nachbargemeinde die Antragsbefugnis für einen dagegen gerichteten Normenkontrollantrag fehlen.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 7 E 12117/04.OVG vom 25.01.2005

1. Zur Abgrenzung eines einheitlichen Windparks.

2. Die Bestimmungen des förmlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung haben wegen ihrer Funktion als Trägerverfahren für die nach der UVP-Richtlinie einer Umweltprüfung bedürftigen Anlagen drittschützende Wirkung für die "betroffene" Öffentlichkeit.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 7 B 12114/04.OVG vom 25.01.2005

1. Zur Abgrenzung eines einheitlichen Windparks.

2. Die Bestimmungen des förmlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung haben wegen ihrer Funktion als Trägerverfahren für die nach der UVP-Richtlinie einer Umweltprüfung bedürftigen Anlagen drittschützende Wirkung für die "betroffene" Öffentlichkeit.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 1 LB 28/04 vom 29.04.2004

1. Eine einzelne Windenergieanlage mit einer Höhe von nahezu 100 m kann raumbedeutsam sein.

2. Einer einzelnen raumbedeutsamen Windenergieanlage steht nicht das Erfordernis der Planungsbedürftigkeit als öffentlicher Belang gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegen. Das Instrument des Planungsvorbehalts in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB reicht aus, um die Konfliktträchtigkeit einer Windenergieanlage mit 1500 kW, einer Nabenhöhe von 66,8 m und einem Rotordurchmesser von 66 m angemessen beurteilen zu können.

3. Liegen zeitgleich mehrere Bauvoranfragen verschiedener Bauinteressenten zur Errichtung von Windenergieanlagen in einem räumlich begrenzten Bereich vor, muss sich das streitgegenständliche Einzelvorhaben nicht, wie wenn es Teil eines Anlagenkomplexes wäre, die Wirkungen sonstiger zur Prüfung gestellter Windenergieanlagen zurechnen lassen.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 L 323/00 vom 27.10.2003

1. Inhalt des Bürgerbegehrens muss eine konkrete Fragestellung sein; nur allgemeine Handlungsanweisungen an den Gemeinderat, den Bürgermeister oder gar einen Planungsverband, dem die Gemeinde angehört, reichen nicht aus.

2. Gegenstand des Bürgerbegehrens kann nur eine eigene Angelegenheit der Gemeinde sein.

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