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Windkraftanlagen

Entscheidungen der Gerichte

THUERINGER-OVG – Beschluss, 1 EN 712/08 vom 27.03.2009

Zu den Mindestanforderungen an die gemeindlichen Planungsabsichten bei Erlass einer Veränderungssperre.

Keine Veränderungssperre zur Sicherung einer von der Gemeinde erstrebten Ausweitung eines Naturparks.

THUERINGER-OVG – Beschluss, 1 EO 448/08 vom 02.09.2008

Die gesetzliche Befristung der Geltungsdauer einer auf der Grundlage der Thüringer Bauordnung erteilten Baugenehmigung für eine Windkraftanlage entfällt nicht dadurch, dass diese auf der Grundlage des § 67 Abs. 9 Satz 1 BImSchG ab dem 01.07.2007 als Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz gilt.

Nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt bei konkurrierenden Anträgen auf Genehmigung für Windkraftanlagen in einer bestehenden Windfarm der Antrag, der den maßgeblichen Schwellenwert nicht erreicht, aber vollständig vorliegt, auch dann nicht der UVP-Pflicht, wenn der andere Antrag, der selbst den Schwellenwert überschreitet, unvollständig vorliegt und deshalb noch nicht zu bescheiden ist.

SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 1 BS 1/07 vom 02.02.2007

Die Abstandsflächen für Windkraftanlagen sind jedenfalls für den Geltungsbereicht der am 1.10.2004 in Kraft getretenen Sächsischen Bauordnung nach Ziffer 6.4. der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Säch¤sischen Bauordnung (VwVSächsBO) vom 18.3.2005 (SächsABl., Sonderdruck 2/2005 vom 9.4.2005) zu berechnen.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 5 S 2516/05 vom 26.01.2006

Auch für den Fall, dass für die Errichtung einer Windkraftanlage eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich ist, erscheint es angemessen, den Streitwert einer Verpflichtungsklage mit 10 % der Herstellungskosten anzusetzen (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 13.12.2001 - 4 C 3.01 - NVwZ 2002, 1112 - DVBl 2002, 706).

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 1 ME 169/04 vom 07.10.2004

1. Zur Anhörung der Gemeinde vor einer Ersetzung des Einvernehmens nach § 36 BauGB.

2. Der Zulassung einer - auch raumbedeutsamen - Windkraftanlage im Außenbereich steht nicht der öffentliche Belang der Planungsbedürftigkeit entgegen.

3. Die Gemeinde kann sich gegenüber der Ersetzung ihres Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 BauGB nicht darauf berufen, dass anstelle eines Bauantrags ein Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gestellt werden müßte.

4. Die Einwirkungsbereiche von Windkraftanlagen, die für eine Windfarm bestimmend sind, sind nach den Auswirkungen auf die in Art. 3 UVP-RL genannten Schutzgüter zu bestimmen (hier: Lärm).

5. Die Beteiligung der Gemeinde nach § 36 Abs. 1 BauGB bezieht sich nur auf die städtebauliche Zulässigkeit des Vorhabens, so dass sonstige Fehler eines Bauvorbescheids die Gemeinde nicht in ihren Rechten berührt.

6. Der Entwurf eines Flächennutzungsplans, der gerade nach § 3 Abs.2 BauGB a.F. ausliegt, kann einem privilegierten Vorhaben nicht nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegenstehen (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.2003 - 4 C 3.02 - ZfBR 2003, 469)

HESSISCHER-VGH – Urteil, 4 N 2282/02 vom 05.02.2004

Die einem Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans zugrunde liegende positive Planungskonzeption muss sich nicht aus seinem Wortlaut erschließen. Es genügt, wenn sie in einer Weise verlässlich fixiert ist, die es der Gemeinde ermöglicht, einen Nachweis für den Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre zu erbringen. Zur Ermittlung des künftigen Planinhalts kann z.B. auf Vorlagen für die Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung oder sonstige Unterlagen zurückgegriffen werden.

2. Die Planung einer Fläche für Windkraftanlagen auf einer Außenbereichsfläche als Versorgungsfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB stellt eine hinreichende Konkretisierung der Planungsabsichten der Gemeinde dar, wenn damit eine planerische Feinsteuerung für die Errichtung von Windkraftanlagen angestrebt wird.

BVERWG – Urteil, BVerwG 4 C 15.01 vom 17.12.2002

1. Eröffnet eine Gemeinde im Wege der Bauleitplanung auf Flächen, die im Geltungsbereich einer Landschaftsschutzverordnung einem naturschutzrechtlichen Bauverbot unterliegen, die Möglichkeit einer baulichen Nutzung, so scheitert die Planung weder an § 1 Abs. 3 BauGB noch an § 6 Abs. 2 BauGB, wenn eine Befreiung von dem Bauverbot in Betracht kommt.

2. Der Planvorbehalt des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ermöglicht es der Gemeinde, die in § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB genannten Vorhaben (hier: Windkraftanlage) durch Darstellung im Flächennutzungsplan auf bestimmte Standorte zu konzentrieren. Er erlaubt es ihr aber nicht, das gesamte Gemeindegebiet für diese Vorhaben zu sperren.

3. Der Gemeinde ist es verwehrt, durch die Darstellung von Flächen, die für die vorgesehene Nutzung objektiv ungeeignet sind oder sich in einer Alibifunktion erschöpfen, Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB (hier: Windkraftanlagen) unter dem Deckmantel der Steuerung in Wahrheit zu verhindern.

4. Die Gemeinde muss nicht sämtliche Flächen, die sich für Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB (hier: Windkraftanlagen) eignen, gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in ihrem Flächennutzungsplan darstellen. Bei der Gebietsauswahl und dem Gebietszuschnitt braucht sie die durch § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB geschützten Interessen (hier: Windenergienutzung) in der Konkurrenz mit gegenläufigen Belangen nicht vorrangig zu fördern. Sie darf diese Interessen nach den zum Abwägungsgebot entwickelten Grundsätzen zurückstellen, wenn hinreichend gewichtige städtebauliche Gründe dies rechtfertigen.

5. Außerhalb der Konzentrationsflächen können Abweichungen von der Regel des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nur zugelassen werden, wenn sie die planerische Konzeption der Gemeinde nicht in Frage stellen.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 12 LB 64/07 vom 28.05.2008


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